Kurz beantwortet: Nach § 43a Abs. 4 BRAO darf eine Anwältin nicht tätig werden, wenn sie in derselben Rechtssache bereits die Gegenseite im widerstreitenden Interesse beraten hat, und dieses Verbot erstreckt sich regelmäßig auch auf die übrige Kanzlei. Für Sie ist eine solche Absage kein Nachteil, sondern die Gewähr, dass Ihre Anwältin allein Ihre Interessen vertritt und einen möglichen Konflikt schon vor der Mandatsannahme prüft.

„Können Sie uns hier vertreten?“: manchmal muss ein Anwalt darauf mit Nein antworten, obwohl er den Fall gern übernähme. Der Grund ist das Verbot widerstreitender Interessen. Für Mandanten wirkt eine solche Absage im ersten Moment unpraktisch. Tatsächlich ist sie ein Qualitätsmerkmal: Sie garantiert, dass Ihr Anwalt nur Ihre Interessen vertritt und nicht zugleich die der Gegenseite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 43a Abs. 4 BRAO darf eine Anwältin nicht tätig werden, wenn sie in derselben Rechtssache bereits die Gegenseite im widerstreitenden Interesse beraten hat.
  • Das Verbot erstreckt sich regelmäßig auf die übrige Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft.
  • Die Erstreckung entfällt nur, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verschwiegenheit sichern.
  • Für Sie ist eine solche Absage kein Nachteil, sondern die Gewähr, dass Ihre Anwältin allein Ihre Interessen vertritt.

Das Tätigkeitsverbot: § 43a Abs. 4 BRAO

Nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Wer also die Gegenseite in derselben Sache schon betreut hat, ist für Sie gesperrt. Das Verbot erstreckt sich nach § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO grundsätzlich auch auf die Anwälte, die mit dem betroffenen Anwalt gemeinschaftlich den Beruf ausüben, also auf die ganze Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft.

Die Ausnahme mit Zustimmung

Das Sozietätsverbot ist nicht absolut. Nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO entfällt die Erstreckung auf die Kanzlei, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verschwiegenheit sicherstellen, etwa durch strikte informationelle Trennung. Das persönliche Verbot des jeweils vorbefassten Anwalts (Satz 1) bleibt davon aber unberührt. Der Gesetzgeber lässt also eine kontrollierte Ausnahme zu, ohne den Kern des Schutzes preiszugeben.

Warum das für Sie ein Vorteil ist

Für ein Software-Unternehmen, das eine externe Rechtsabteilung sucht, bedeutet das zweierlei: Verlässlichkeit, weil Ihr Anwalt nicht heimlich auch für Ihren Vertragsgegner oder Wettbewerber in derselben Sache arbeiten kann, das Gesetz verbietet es, und Ehrlichkeit als Prüfstein, denn ein Anwalt, der bei einer Anfrage zunächst einen möglichen Interessenkonflikt prüft und im Zweifel ablehnt, zeigt genau die Sorgfalt, die Sie von Ihrer externen Rechtsfunktion erwarten dürfen. Die Absage im Einzelfall ist der Preis für die Verlässlichkeit im Regelfall.

Was das praktisch heißt

  • Konfliktprüfung am Anfang: eine seriöse Kanzlei prüft vor Mandatsannahme, ob ein Interessenkonflikt besteht;
  • Transparenz erwarten: wird ein Konflikt festgestellt, gehört das offen kommuniziert, nicht verschwiegen;
  • Zustimmung nur informiert: eine Zustimmung nach § 43a Abs. 4 BRAO setzt umfassende Information voraus; unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben;
  • Dauermandat mitdenken: bei laufender Begleitung lohnt es sich, absehbare Konfliktlagen früh anzusprechen.

Wie die Zusammenarbeit vertraglich abgesichert wird, zeigt der Beitrag zum Mandatsvertrag mit der externen Rechtsabteilung. Den Gesamtüberblick liefert der Leitfaden zur externen Rechtsabteilung, den konkreten Einstieg die externe Rechtsabteilung für Softwareunternehmen.

Häufige Fragen

Wann darf ein Anwalt ein Mandat wegen Interessenkonflikts nicht annehmen?

Nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Wer die Gegenseite in derselben Sache schon betreut hat, ist für Sie gesperrt.

Gilt das Verbot auch für die übrigen Anwälte der Kanzlei?

Ja. Nach § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO erstreckt sich das Verbot grundsätzlich auch auf die Anwälte, die mit dem betroffenen Anwalt gemeinschaftlich den Beruf ausüben, also auf die ganze Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft.

Kann man von diesem Verbot abweichen?

Die Erstreckung auf die Kanzlei entfällt nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verschwiegenheit sicherstellen. Das persönliche Verbot des vorbefassten Anwalts bleibt davon aber unberührt.

Warum ist eine Absage wegen Interessenkonflikts für Mandanten ein Vorteil?

Sie garantiert, dass Ihr Anwalt nicht zugleich für Ihren Vertragsgegner oder Wettbewerber in derselben Sache arbeitet, und ein Anwalt, der einen möglichen Konflikt vorab prüft und im Zweifel ablehnt, zeigt genau die Sorgfalt, die Sie von Ihrer externen Rechtsfunktion erwarten dürfen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

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