Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen der Rechtsanwältin Caroline Herrmann, Enzweilerweg 3a, 66709 Weiskirchen, gelten für alle Mandats- und Beratungsverhältnisse, soweit das jeweilige Mandatsangebot nichts Abweichendes regelt. Stand 23.07.2026, Fassung 1.2.
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§ 1 Geltung, Einbeziehung und Fassung
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) gelten für Mandats- und Beratungsverhältnisse der Anwältin mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 14, § 310 Abs. 1 BGB); gegenüber Verbrauchern werden sie nicht verwendet. Sie werden nicht gesondert unterzeichnet, sondern über das Mandatsangebot einbezogen: Sie werden dem Angebot beigefügt und sind jederzeit unter caroline-herrmann.com/mandatsbedingungen abrufbar. Mit Annahme des Angebots werden sie in der dort bezeichneten Fassung durch den Verweis Vertragsbestandteil.
Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: (1) das Mandatsangebot einschließlich ausdrücklich vereinbarter Abweichungen (Individualabreden, § 305b BGB), (2) diese AMB in der einbezogenen Fassung; ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Widersprüchen geht die vorrangige Stufe vor. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Mandanten gelten nur, soweit die Anwältin ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Datenschutzinformation für Mandate (Art. 13/14 DSGVO) wird zur Erfüllung der Informationspflichten beigefügt; sie ist unter caroline-herrmann.com/datenschutz-mandate abrufbar.
Maßgeblich ist die im jeweiligen Mandatsangebot bezeichnete Fassung (z. B. „Stand 23.07.2026, Fassung 1.2“); sie gilt für das betreffende Mandat fort. Spätere Fassungen berühren bereits geschlossene Mandate nicht. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Retainer) kann die Anwältin diese AMB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies durch Änderungen der Gesetzes- oder Rechtsprechungslage oder zur Schließung von Regelungslücken veranlasst ist und den Mandanten nicht unangemessen benachteiligt. Die Änderung wird mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Mandant nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung, gilt die geänderte Fassung als genehmigt; auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs kann jede Partei das Dauerschuldverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter der vorgenannten Adresse abrufbar.
§ 2 Zustandekommen und Gegenstand des Mandats
Der Mandatsvertrag kommt mit Annahme des Mandatsangebots durch den Mandanten zustande (Unterzeichnung oder ausdrückliche Erklärung in der vereinbarten Form, § 25). Gegenstand und Umfang der Leistung ergeben sich abschließend aus dem Mandatsangebot.
Soweit zur Mandatsführung erforderlich, erteilt der Mandant der Anwältin Vollmacht im Umfang des Mandats (außergerichtliche Vertretung). Eine darüber hinausgehende Prozess- oder Generalvollmacht wird gesondert erteilt (für Interim Legal siehe § 5).
Bei Gestaltungsmandaten (Vertragsentwürfe, Compliance-Dokumente, Gutachten) schuldet die Anwältin ein verwertbares, rechtlich tragfähiges Ergebnis (Werkcharakter, § 631 BGB). Bei Beratungsmandaten (Verhandlungsbegleitung, M&A Due Diligence, PMI-Steuerung, Compliance-Monitoring, Schulungen, Interim Legal) schuldet sie sorgfältige Tätigkeit (Dienstcharakter, § 611 BGB). Die Einordnung ergibt sich aus dem Mandatsangebot (Vergütungsmodell).
Die Anwältin schuldet eine sorgfältige Bearbeitung nach den Regeln der anwaltlichen Kunst, nicht den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolgs, soweit nicht ausdrücklich ein Werk (z. B. ein konkretes Dokument) geschuldet ist. Erweiterungen und Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform (§ 25).
Die Anwältin ist berechtigt, die Umsetzung von Wünschen abzulehnen, die gegen geltendes Recht oder das anwaltliche Berufsrecht verstoßen.
§ 3 Beratungsumfang und Beschränkungen
(1) Maßgebliches Recht. Die Anwältin berät ausschließlich zum deutschen Recht. Eine Beratung zu ausländischem Recht — etwa zum Recht Österreichs, der Schweiz oder weiterer Staaten — ist nicht geschuldet und erfolgt nur nach ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung.
(2) Digitale Produkte mit DACH-/Auslandsbezug. Prüft die Anwältin die Bereitstellung oder Verfügbarkeit von Websites, Web-Apps oder Apps mit Bezug zum DACH-Raum oder zu weiteren Staaten, beschränkt sich ihre Leistung auf die Bewertung nach deutschem Recht und auf das, was einer deutschen Rechtsanwältin berufs- und rechtsdienstleistungsrechtlich erlaubt ist (insbesondere nach BRAO, BORA, RDG und UWG). Die Beurteilung länderspezifischer Anforderungen ausländischen Rechts (z. B. Verbraucher-, Impressums-, Datenschutz- oder Wettbewerbsrecht in Österreich oder der Schweiz) ist nicht Gegenstand des Mandats; sie wird auf Wunsch und nach Absprache an eine im jeweiligen Land zugelassene, qualifizierte Person (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Fachexpertin/Fachexperte) abgegeben. Die Anwältin koordiniert dies auf Wunsch (siehe § 10), übernimmt jedoch keine Haftung für die Bewertung oder Umsetzung ausländischen Rechts.
(3) Spezialthemen außerhalb der Abdeckung. Erfordert ein Anliegen vertieftes Spezial- oder Fachwissen, das die Anwältin nicht abdeckt, legt sie dies offen und sucht gemeinsam mit dem Mandanten eine geeignete Expertin bzw. einen geeigneten Experten. Die Beauftragung erfolgt gesondert; die Haftung der Anwältin beschränkt sich auf ihre eigene Leistung nach deutschem Recht.
(4) Keine steuerliche/wirtschaftliche Beratung. Nicht geschuldet sind steuerliche, betriebswirtschaftliche oder Anlage-/Finanzierungsberatung sowie die Bewertung rein wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit; wirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen trifft der Mandant in eigener Verantwortung.
§ 4 Interessenkollision
(1) Die Anwältin prüft vor Übernahme des Mandats, ob ein Tätigkeitsverbot wegen widerstreitender Interessen besteht (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA, § 356 StGB). Der Mandant teilt die hierfür erforderlichen Angaben — insbesondere Gegenseite und Beteiligte — vollständig und zutreffend mit.
(2) Ergibt sich während des Mandats eine Interessenkollision, ist die Anwältin berechtigt und erforderlichenfalls verpflichtet, das Mandat insoweit niederzulegen. Sie informiert den Mandanten unverzüglich. Bereits erbrachte Leistungen werden vergütet; § 21 gilt entsprechend.
(3) Die Anwältin trifft angemessene organisatorische Vorkehrungen zur Wahrung der Verschwiegenheit und zur Vermeidung von Interessenkollisionen.
§ 5 Interim Legal Counsel / Projektjurist — Besondere Regelungen
(1) Rolle & Unabhängigkeit. Die Anwältin wird als externe Rechtsanwältin in die Organisation des Mandanten eingebunden („Embedded Counsel“). Sie unterliegt nicht der fachlichen Weisung des Mandanten (§ 43a BRAO). Die organisatorische Einbindung (z. B. Teilnahme an Meetings, Nutzung von Tools, Reporting) erfolgt auf Basis dieser AMB und des Angebots. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis.
(2) Vertretungsbefugnis. Die Anwältin ist nicht zur Prozessführung (§ 78 ZPO) befugt. Eine außergerichtliche Vertretung (z. B. Vertragsabschlüsse, Behördengänge) erfolgt nur im Rahmen der im Angebot erteilten Generalvollmacht.
(3) Haftung (lex specialis zu § 17). Für Interim-Legal-Mandate (Modell E) wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf EUR 2.500.000 je Versicherungsfall erhöht (bzw. auf die Höhe der vereinbarten Höherdeckung). Voraussetzung ist der Nachweis der Höherdeckung vor Beginn. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Kardinalpflichten (Fristenwahrung, Vertraulichkeit, Unabhängigkeit) haftet die Anwältin unbeschränkt.
(4) Scheinselbstständigkeit / Statusfeststellung. Die Parteien wirken an einer Statusfeststellung (Clearingstelle der DRV) mit. Der Mandant stellt die Anwältin von Nachforderungen (Sozialversicherung, Lohnsteuer) frei, soweit die Anwältin ihre anwaltliche Unabhängigkeit (eigene Arbeitszeit, eigene Haftung, eigene Tools, keine Weisungsgebundenheit in Rechtsfragen) nicht grob fahrlässig verletzt hat.
(5) Ausfall & Vertretung. Fällt die Anwältin länger als 5 Werktage aus (z. B. Krankheit oder Fortbildung), benennt sie nach Absprache mit dem Mandanten — soweit erforderlich — einen geeigneten Ersatzanwalt. Der Mandant kann ablehnen; in diesem Fall ruht die Vergütungspflicht für die Ausfallzeit.
(6) On-/Offboarding & Tools. Der Mandant stellt kostenfrei alle erforderlichen Zugänge (z. B. E-Mail, VPN, CLM, Jira, DMS) rechtzeitig bereit. Am Ende erfolgt ein strukturierter Knowledge Transfer (vergütet nach Aufwand/Modell E2). Zugänge werden unverzüglich gesperrt.
(7) Arbeitszeit / Erreichbarkeit. Die Anwältin gestaltet ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich. Vereinbarte Kernzeiten (z. B. Di–Do 10–15 Uhr) und Reaktionszeiten (z. B. 4 h) ergeben sich aus dem Angebot. Eine Zeiterfassungspflicht zugunsten des Mandanten besteht nicht (§ 16 ArbZG gilt für freie Mitarbeit nicht).
(8) Beendigung. Das Mandat endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw. Projektabschluss. Laufzeit und Kündigungsfristen werden im Angebot individuell und beidseitig vereinbart (mangels Vereinbarung: ordentliche Kündigung mit zwei Wochen zum Monatsende; abweichend von § 21). Eine außerordentliche Kündigung ist möglich bei Verlust der anwaltlichen Zulassung, Compliance-Verstoß des Mandanten, Scheinselbstständigkeits-Risiko oder Wegfall der Vertrauensgrundlage. Bereits erbrachte Tage werden vergütet.
§ 6 Leistungserbringung, Lieferung und Korrekturschleifen
Die Anwältin erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt einer ordentlichen Rechtsanwältin. Dokumente werden, soweit nicht anders vereinbart, im Word- und PDF-Format geliefert.
Liefer- und Bearbeitungszeiten ergeben sich aus dem Mandatsangebot. Die im Festpreis enthaltenen Korrekturschleifen dienen der Nachbesserung; darüber hinausgehender Änderungsaufwand wird nach dem im Angebot genannten Stundensatz abgerechnet.
Als Lieferung im Sinne dieser Bedingungen gilt die Übersendung der finalen Arbeitsergebnisse (Word und PDF) nach Durchführung der im Festpreis enthaltenen Korrekturschleifen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Lieferung und die daran anknüpfende Fälligkeit ist allein diese Übersendung; eine anschließende Besprechung, Abstimmungs-, Review- oder Meetingrunde verschiebt den Lieferzeitpunkt nicht. Ruft der Mandant im Festpreis enthaltene Korrekturschleifen nicht innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Übersendung ab, gilt die zuletzt übersandte Fassung als final geliefert.
Bei Due-Diligence-Berichten, AI-Governance-Audit-Berichten und Compliance-Gap-Analysen erfolgt die Lieferung in zwei Stufen: (1) Preliminary Findings (Rohfassung, eine Korrekturschleife für faktische Korrekturen), (2) Final Report (keine inhaltlichen Korrekturschleifen mehr, nur redaktionell). Weitere inhaltliche Änderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Modell C).
§ 7 Vergütung (Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG)
Die Vergütung richtet sich nach dem im Mandatsangebot gewählten Modell. Wählbar sind:
a) Modell A — Festpreis: Pauschalvergütung für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang. Fälligkeit und Zahlungsplan (z. B. 50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Lieferung im Sinne von § 6) ergeben sich aus dem Angebot.
b) Modell B — Retainer (laufende Rechtsbegleitung): monatliche Pauschale für ein festes Beratungskontingent mit zugesagter Erstreaktionszeit. Die monatliche Pauschale ist jeweils im Voraus fällig. Über das Kontingent hinausgehender Mehraufwand wird zum im Angebot genannten Stundensatz abgerechnet. Laufzeit, Kündigung und Preisanpassung: § 21.
c) Modell C — Stundenbasierte Abrechnung: Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand zum im Angebot genannten Stundensatz. Eine etwaige Kostenobergrenze ergibt sich aus dem Angebot; sie wird nur nach vorheriger Abstimmung überschritten.
d) Modell D — Individuelle Vereinbarung laut Angebot: ein im Angebot ausdrücklich beschriebenes, abweichendes Vergütungsmodell. Beispiel: das AI Governance Audit (technische und rechtliche Prüfung nach EU AI Act) wird stets als Individualvereinbarung beauftragt — eigener Leistungsumfang, eigene Haftungs- und Vergütungsregelung (siehe § 10, § 17). Ein etwaiges Erfolgshonorar ist nur in den Grenzen des § 4a RVG zulässig.
e) Modell E — Interim Legal Counsel: operative Einbindung als Embedded Counsel; die Vergütung erfolgt als Monatspauschale (E1), Tagessatz (E2) oder Projektpauschale (E3). Laufzeit, Kündigung und Konditionen werden im Angebot individuell vereinbart; besondere Regelungen enthält § 5.
f) Alle Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt-ID: DE462167235). Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Zahlungsziel 14 Tage netto ab Rechnungsdatum.
g) RVG-Hinweis: Die vereinbarte Vergütung kann höher oder niedriger als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG sein (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG). Im Fall der Kostenerstattung durch Dritte oder die Gegenseite werden regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren erstattet.
h) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (§§ 286, 288 BGB). Geltung des Stundensatzes: Ein vereinbarter Stundensatz gilt grundsätzlich für die Dauer der für das Mandat einbezogenen Fassung dieser AMB (§ 1). Ist im Mandatsangebot eine Preisbindung für einen bestimmten Zeitraum individuell vereinbart, bleibt der Stundensatz für diesen Zeitraum unverändert. Bei Dauerschuldverhältnissen kann ein vereinbarter Stundensatz im Übrigen nach Maßgabe der Preisanpassung gemäß § 21 angepasst werden; bei bereits abgeschlossenen Einzelmandaten bleibt er unberührt.
i) Vorschuss: Die Anwältin kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen verlangen (§ 9 RVG) und die Aufnahme oder Fortführung der Bearbeitung von deren Ausgleich abhängig machen.
j) Mehrere Auftraggeber: Beauftragen mehrere Personen die Anwältin gemeinsam, haften sie für die Vergütung als Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 2 RVG, § 421 BGB). Die Anwältin darf jeden Auftraggeber über das gemeinsame Mandat informieren, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
k) Gerichtliche und behördliche Vertretung: Eine Vertretung in Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsverfahren ist nicht Gegenstand der Beratungs- und Festpreismandate und wird gesondert beauftragt. Mangels abweichender Vergütungsvereinbarung gelten hierfür die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG (Gegenstands-/Streitwert).
l) Haftung für KI-gestützte Vorentwürfe siehe § 12; eine eigenständige Verwendung ohne anwaltliche Freigabe ist von jeder Vergütungs- und Haftungsfolge ausgenommen.
§ 8 Auslagen und Fremdkosten
Notwendige Auslagen (z. B. Reisekosten) werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Bei ortsunabhängiger (Remote-)Zusammenarbeit fallen Reise-, Kopier- und Portokosten regelmäßig nicht an; sie werden nur nach vorheriger Abstimmung berechnet.
Amts-, Gerichts- und Registergebühren sowie sonstige Fremdkosten sind nicht in der Vergütung enthalten und vom Mandanten gesondert zu tragen — insbesondere Gebühren für Handelsregister, Vereins- und Transparenzregister, Marken-, Design- und Patentregister (z. B. DPMA, EUIPO, WIPO), Grundbuch sowie Notar-, Übersetzer- und Apostille-/Beglaubigungskosten. Die Anwältin kann solche Kosten verauslagen und weiterberechnen oder hierfür einen Vorschuss verlangen (§ 7 h); auf Wunsch werden sie direkt vom Mandanten beim jeweiligen Amt bzw. Register beglichen.
§ 9 Mitwirkungspflichten und Verzug des Mandanten
Der Mandant stellt alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig bereit und beantwortet Rückfragen zeitnah. Besondere Mitwirkungspflichten und Fristen kann das Mandatsangebot festlegen.
Geldwäscherechtliche Identifizierung: Soweit die Anwältin an einem Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirkt, ist sie gesetzlich verpflichtet, den Mandanten, die für ihn handelnden sowie die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Der Mandant legt die hierfür erforderlichen Angaben und Nachweise vor (§§ 10, 11 GwG). Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Identifizierung darf die Anwältin das Mandat nicht begründen oder fortführen.
Kommt der Mandant seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Bearbeitungszeiten entsprechend. Die Anwältin kann eine angemessene Frist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 10 Einschaltung Dritter
Die Anwältin ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (z. B. Übersetzer, technische Dienstleister) einzuschalten. Die Einschaltung kanzleifremder Rechtsanwälte bedarf der vorherigen Zustimmung des Mandanten. Die Anwältin bleibt alleinige Vertragspartnerin und haftet für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Die Verschwiegenheitspflicht wird eingeschalteten Dritten auferlegt.
Bei Due Diligence kann die Anwältin Spezialisten (z. B. Steuerberater für Tax DD, Patentanwälte für IP DD) als Erfüllungsgehilfen einschalten; die Auswahl erfolgt in Abstimmung mit dem Mandanten, die Kosten trägt der Mandant (§ 8), und die Anwältin haftet für Auswahl und Vorgabe (§ 278 BGB). Beim AI Governance Audit wird der technische Prüfteil hingegen von einem rechtlich selbständigen Kooperationspartner (KI-Architekt) in eigener fachlicher Verantwortung erbracht; die Anwältin haftet insoweit nur für ihre eigene rechtliche Bewertung (§ 17), nicht für die technische Analyse.
§ 11 Drittanbieter-Schnittstellen und technische Umsetzung
Soweit Gegenstand des Mandats Produkte mit Schnittstellen Dritter (z. B. APIs) sind, prüft die Anwältin die einschlägigen Lizenz- und Nutzungsbedingungen auf rechtliche Vereinbarkeit mit dem geplanten Einsatz. Etwaige Lizenz- oder Nutzungsgebühren des Drittanbieters trägt der Mandant. Die technische Umsetzung obliegt dem Mandanten. Mandatsspezifische Einzelheiten regelt das Angebot.
Soweit Gegenstand des Mandats Open-Source-Compliance oder KI-Modell-Lizenzierung (z. B. Hugging Face, API-Provider, Model Licenses) ist, prüft die Anwältin die Lizenzbedingungen auf Vereinbarkeit mit dem Geschäftsmodell des Mandanten (z. B. Copyleft, Commercial Use, Redistribution, Output Rights). Die technische SBOM-Erstellung (Software Bill of Materials) obliegt dem Mandanten.
§ 12 KI-gestützte Vorentwürfe — Human in the Loop
(1) KI im Kanzlei-Workflow. Die Anwältin nutzt KI-Tools (z. B. Libra, Copilot) zur Recherche, Strukturierung und Vorentwurfserstellung (Human in the Loop). Die anwaltliche Prüfung und Freigabe bleibt unberührt. Für vom Mandanten eigenständig ohne anwaltliche Freigabe genutzte KI-Vorentwürfe ist jede Haftung ausgeschlossen.
(2) KI im Produkt des Mandanten. Berät die Anwältin zur rechtlichen Ausgestaltung KI-basierter Produkte (z. B. Nutzungsbedingungen, Haftungsausschlüsse, Transparenzpflichten Art. 50 KI-VO, Urheberrecht am Output, Jugendschutz), so schuldet sie keine technische Safety-/Alignment-Prüfung, kein Red-Teaming und kein Bias-Audit. Der Mandant stellt sicher, dass KI-Outputs vor Produktivsetzung anwaltlich freigegeben werden (Absatz 1 gilt entsprechend).
§ 13 Nutzungsrechte
Der Mandant erhält an den von der Anwältin erstellten Dokumenten und Texten mit vollständiger Zahlung der Vergütung das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungs- und Bearbeitungsrecht für die eigenen geschäftlichen Zwecke; die Übertragung auf verbundene Unternehmen ist zulässig. Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten (§ 31a UrhG) werden auf Antrag eingeräumt, soweit dies dem Vertragszweck entspricht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht der Anwältin bleibt unberührt. Die Anwältin bleibt berechtigt, erworbenes Know-how sowie anonymisierte Muster und Textbausteine für andere Mandate zu verwenden.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Eigentum an gelieferten Unterlagen und die eingeräumten Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Mandanten über. Entwürfe und Arbeitsfassungen verbleiben bei der Anwältin. Die Anwältin darf anonymisierte Muster zu Archiv- und Fortbildungszwecken aufbewahren.
§ 15 Gültigkeitsdauer der Dokumente
Die erstellten Dokumente entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erstellung. Durch Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung oder geänderte Verwaltungspraxis kann Anpassungsbedarf entstehen. Die Anwältin weist auf ihr bekannt werdende wesentliche Änderungen hin. Für Nachteile aus der Verwendung nicht aktualisierter Dokumente nach Eintritt einer Rechtsänderung haftet die Anwältin nicht, es sei denn, sie hat die Änderung schuldhaft nicht erkannt oder nicht darauf hingewiesen.
§ 16 Gewährleistung und Mängelhaftung
Anwendungsbereich. Die Gewährleistung nach diesem Paragraphen gilt nur für Werkleistungen (konkrete Dokumente, Gutachten, Reports), die im Mandatsangebot als Festpreis (Modell A) oder Individualvereinbarung (Modell D) beauftragt sind. Für Dienstleistungen (Retainer Modell B, Stundenbasis Modell C, Interim Legal Modell E, Verhandlungsbegleitung, Monitoring, Schulungen) gilt keine Gewährleistung auf ein Ergebnis, sondern nur die Pflicht zur sorgfältigen Erbringung (§ 2). Bei Schulungen und Trainings (z. B. zur KI-Kompetenz nach Art. 4 EU AI Act) wird kein bestimmter Lern- oder Schulungserfolg geschuldet, sondern die sorgfältige, fachgerechte Durchführung.
Die Anwältin gewährleistet die Übereinstimmung der Dokumente mit der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erstellung. Bei Mängeln ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; schlägt diese fehl, kann der Mandant die Vergütung mindern. Die Lieferung gilt als Abnahme, sofern der Mandant nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt in Textform Mängel rügt; die Anwältin weist bei Lieferung auf die Bedeutung dieser Frist und des Schweigens hin. Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Mangel auf einer eigenmächtigen Änderung durch den Mandanten oder Dritte ohne Zustimmung der Anwältin oder auf nach Erstellung eingetretenen Gesetzesänderungen beruht. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung.
§ 17 Haftung und Haftungsbegrenzung
Die Anwältin unterhält die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 EUR je Versicherungsfall, § 51 Abs. 4 BRAO). Für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme, mithin auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall, begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für KI-Vorentwürfe, die der Mandant ohne anwaltliche Freigabe eigenständig verwendet, ist eine Haftung ausgeschlossen (§ 12).
Für M&A Due Diligence, AI Governance Audits, PMI-Begleitung und Interim Legal Counsel (Modell E) gelten ausschließlich die Haftungsregelungen der jeweiligen Individualvereinbarung (Modell D / separater Audit-Vertrag / Abweichungen im Angebot); diese können von diesem Paragraphen abweichen. Für Interim Legal (Modell E) ist eine Höherdeckung auf mindestens EUR 2.500.000 je Versicherungsfall (einfache Fahrlässigkeit) vereinbart (Nachweis vor Beginn, § 5 Abs. 3). Für die Bewertung ausländischen Rechts und für gesondert beauftragte Dritte/Experten haftet die Anwältin nicht (§ 3, § 10).
Die von der Anwältin erstellten Dokumente und Auskünfte sind allein zur Verwendung durch den Mandanten bestimmt. Eine Haftung gegenüber Dritten — insbesondere Kunden, Vertrags- oder Geschäftspartnern des Mandanten — wird nicht begründet; ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie eine Drittschadensliquidation sind ausgeschlossen. Die Weitergabe an Dritte erfolgt auf eigenes Risiko des Mandanten.
§ 18 Verjährung
Schadensersatzansprüche gegen die Anwältin verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB), spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Mandats. Nach Beendigung des Mandats und Versand eines Mandatsbeendigungsschreibens trifft die Anwältin keine Pflicht zur Fristenüberwachung mehr.
§ 19 Vertraulichkeit, Kommunikation und Datenschutz
Es gilt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a BRAO, § 203 StGB). Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; Einzelheiten regelt die Datenschutzinformation für Mandate (Art. 13/14 DSGVO). Vom Mandanten überlassene Unterlagen und KI-Vorentwürfe behandelt die Anwältin streng vertraulich, verwendet sie nicht für andere Mandate und gibt sie nach Mandatsende auf Wunsch zurück oder löscht sie. Ein vom Mandanten bereitgestelltes NDA wird, soweit vereinbart, parallel unterzeichnet.
Elektronische Kommunikation: Der Mandant willigt ein, dass die Anwältin mit ihm und — soweit zur Mandatsführung erforderlich — mit Dritten per E-Mail und über gängige elektronische Kanäle kommuniziert, auch ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (Transportverschlüsselung vorausgesetzt). Die Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; auf Wunsch erfolgt die Kommunikation verschlüsselt oder auf anderem Weg.
§ 20 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Die Anwältin bewahrt die Handakte nach Beendigung des Mandats sechs Jahre auf (§ 50 BRAO) und ist nach Ablauf dieser Frist zur Vernichtung berechtigt. Vom Mandanten überlassene Originalunterlagen werden auf Verlangen zurückgegeben.
§ 21 Laufzeit und Kündigung
Festpreis- und Einzelmandate enden mit vollständiger Leistungserbringung; eine ordentliche Kündigung ist nicht erforderlich.
Für den Retainer gelten je nach im Angebot gewählter Variante folgende Laufzeiten und Kündigungsfristen:
- Flexibel (monatlich kündbar): keine Mindestlaufzeit; ordentlich kündbar mit zwei Wochen Frist zum Monatsende.
- 3 Monate fest: Mindestlaufzeit drei Monate; danach automatische Verlängerung um jeweils drei Monate, sofern nicht mit vier Wochen Frist zum Laufzeitende gekündigt wird.
- 6 Monate fest: Mindestlaufzeit sechs Monate; danach automatische Verlängerung um jeweils sechs Monate, sofern nicht mit vier Wochen Frist zum Laufzeitende gekündigt wird.
Laufzeit und Kündigungsfristen können im Mandatsangebot auch individuell abweichend vereinbart werden (z. B. andere Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist); die vorstehenden Varianten sind Standardoptionen.
Preisanpassung Retainer: Die Anwältin kann die Retainer-Pauschale mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende in Textform anpassen, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal jährlich. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % kann der Mandant das Dauerschuldverhältnis zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 25); eine bloße Textform — insbesondere eine einfache E-Mail ohne unterschriebenes Dokument — genügt nicht. Maßgeblich ist der Zugang. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie die jederzeitige Kündigung nach § 627 BGB bleiben unberührt. Bereits erbrachte Leistungen werden vergütet. Kündigt die Anwältin ohne wichtigen Grund, erstattet sie eine bereits geleistete Vergütung anteilig für noch nicht erbrachte Leistungen zurück.
Für Interim Legal Counsel (Modell E) werden Laufzeit und Kündigungsfristen im Mandatsangebot individuell und für beide Parteien gleichermaßen (beidseitig) vereinbart; mangels Vereinbarung gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich bei Verlust der anwaltlichen Zulassung, Compliance-Verstoß des Mandanten, Scheinselbstständigkeits-Risiko oder Wegfall der Vertrauensgrundlage. Bereits erbrachte Tage werden vergütet (§ 5 Abs. 8).
§ 22 Referenznennung
Der Mandant willigt darin ein, dass die Anwältin das Bestehen des Mandatsverhältnisses unter Nennung des Firmennamens zu eigenen Werbezwecken nennt (z. B. Website, LinkedIn, Kanzleiprofil, Pitch-Unterlagen). Die Verwendung des Logos bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung für den jeweiligen Zweck. Vertrauliche Mandatsinhalte, Sachverhalte und Ergebnisse bleiben ausgenommen; die Nennung erfolgt sachlich und ohne Erfolgs- oder Wertangaben (§ 43b BRAO, §§ 6 ff. BORA). Die Einwilligung erfolgt freiwillig (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; sie hat auf Bestand und Inhalt des Mandats keinen Einfluss. Die Einwilligung wird mit Unterzeichnung des Mandatsangebots erteilt. Im Angebot kann die Referenznennung abbedungen werden.
§ 23 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Der Mandant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mandat bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
§ 24 Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig und der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO) — Weiskirchen. Ein im Angebot abweichend vereinbarter Gerichtsstand geht vor.
§ 25 Form und elektronische Signatur
Dieser Vertrag, seine Änderungen und seine Kündigung bedürfen der (vereinbarten) Schriftform im Sinne des § 127 BGB; der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt. Der Schriftform wird genügt durch eigenhändige Unterzeichnung, durch ein eingescanntes oder abfotografiertes unterschriebenes Dokument sowie durch elektronische Unterzeichnung über anerkannte Signaturdienste (z. B. fynk, DocuSign, Adobe Acrobat Sign). Eine bloße Textform — insbesondere eine einfache E-Mail ohne unterschriebenes Dokument — genügt für Vertragsschluss, Änderungen und Kündigung nicht. Beide Parteien stimmen dem elektronischen Vertragsschluss ausdrücklich zu.
§ 26 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbegrenzung (§ 17), die im gesetzlich zulässigen Umfang aufrechterhalten bleibt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt das gesetzlich Zulässige, das dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen: 23. Juli 2026 · Fassung 1.2.