Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen der Rechtsanwältin Caroline Herrmann, Enzweilerweg 3a, 66709 Weiskirchen, gelten für alle Mandats- und Beratungsverhältnisse, soweit die Mandatsvereinbarung nichts Abweichendes regelt. Stand 19.10.2026, Fassung 2.1.
Mandatsbedingungen als PDF herunterladen
§ 1 Geltung, Einbeziehung und Fassung
(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) gelten für Mandats- und Beratungsverhältnisse der Anwältin mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 14, § 310 Abs. 1 BGB); gegenüber Verbrauchern werden sie nicht verwendet. Sie werden nicht gesondert unterzeichnet, sondern über die Mandatsvereinbarung einbezogen, der sie als Anlage beigefügt sind, und sind jederzeit unter caroline-herrmann.com/mandatsbedingungen abrufbar.
(2) Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: (1) für die Vergütung die Vergütungsvereinbarung (Teil B der Mandatsvereinbarung), (2) die Mandatsvereinbarung im Übrigen einschließlich ausdrücklich vereinbarter Abweichungen (Individualabreden, § 305b BGB), (3) diese AMB in der einbezogenen Fassung; ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Widersprüchen geht die vorrangige Stufe vor. Kaufmännische Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen aus der Buchhaltungssoftware der Anwältin dienen nur der Übersicht und der Buchhaltung; ihre Bestätigung durch den Mandanten, etwa per Klick oder E-Mail, begründet keinen Vertrag, und bei Abweichungen gilt allein die Mandatsvereinbarung. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Mandanten gelten nur, soweit die Anwältin ihnen ausdrücklich in der Form nach § 25 Abs. 1 zugestimmt hat. Die Datenschutzhinweise für Mandate (Art. 13 und 14 DSGVO) werden zur Erfüllung der Informationspflichten ebenfalls beigefügt und sind unter caroline-herrmann.com/datenschutz-mandate abrufbar.
(3) Maßgeblich ist die in der Mandatsvereinbarung bezeichnete Fassung (z. B. „Stand 19.10.2026, Fassung 2.1“); sie gilt für das betreffende Mandat fort. Spätere Fassungen berühren bereits geschlossene Mandate nur nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(4) Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere beim Rechtssystem, bei der Externen Rechtsabteilung und bei Embedded Counsel) kann die Anwältin dem Mandanten Änderungen dieser AMB mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anbieten. Die Zustimmung des Mandanten gilt als erteilt, wenn er nicht vor dem Wirksamwerden in Textform widerspricht und die Änderung ausschließlich betrifft: (a) Anpassungen an geänderte Gesetze, Rechtsprechung oder Verwaltungs- und Aufsichtspraxis einschließlich berufsrechtlicher Vorgaben; (b) die Schließung von Regelungslücken, die durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung entstanden sind; (c) Abläufe der Zusammenarbeit, insbesondere Kommunikationswege, eingesetzte Werkzeuge und Dienstleister sowie Zahlungs- und Signaturdienste; (d) Klarstellungen und redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Verschlechterung für den Mandanten; oder (e) Änderungen, die ausschließlich zugunsten des Mandanten wirken. Auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Folge seines Schweigens weist die Anwältin im Angebot gesondert hin. Widerspricht der Mandant, gilt die bisherige Fassung fort.
(5) Art und Umfang der Leistung, die Vergütung, Laufzeit und Kündigung, Haftung und Gewährleistung sowie eine Einwilligung nach § 22 können nicht nach Absatz 4 geändert werden. Solche Änderungen bedürfen einer Vereinbarung in der Form nach § 25 Abs. 1.
§ 2 Zustandekommen und Gegenstand des Mandats
(1) Der Mandatsvertrag kommt zustande, wenn der Mandant die Mandatsvereinbarung unterzeichnet und die Anwältin sie nach Prüfung möglicher Interessenkollisionen (§ 4) gegenzeichnet (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Bis dahin ist die Anwältin nicht zur Tätigkeit verpflichtet. Gegenstand und Umfang der Leistung ergeben sich abschließend aus der Mandatsvereinbarung.
(2) Soweit zur Mandatsführung erforderlich, erteilt der Mandant der Anwältin Vollmacht im Umfang des Mandats (außergerichtliche Vertretung). Eine darüber hinausgehende Prozess- oder Generalvollmacht wird gesondert erteilt (für Embedded Counsel siehe § 5). Eine Vertretung in Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsverfahren ist nicht Gegenstand der Beratungs- und Festpreismandate und wird gesondert beauftragt.
(3) Bei Gestaltungsmandaten, die ein konkretes Arbeitsergebnis zum Gegenstand haben (insbesondere Vertragsentwürfe, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rechtstexte, Richtlinien und Compliance-Dokumente beim Rechtlichen Außenauftritt und beim Rechtssystem sowie Gutachten und Entwürfe, die als Werk vereinbart sind), schuldet die Anwältin ein verwertbares, rechtlich tragfähiges Ergebnis (Werkcharakter, § 631 BGB). Beim Rechtlichen Audit, bei der Externen Rechtsabteilung, bei der im Rechtssystem enthaltenen Beratung zum laufenden Betrieb und den regelmäßigen Sitzungen, bei Abrechnung nach Zeit, bei Embedded Counsel sowie bei Verhandlungsbegleitung, Due Diligence, Monitoring und Schulungen schuldet sie sorgfältige Tätigkeit (Dienstcharakter, §§ 611, 675 BGB); ein dabei vereinbarter Ergebnis- oder Prüfbericht mit Korrekturvorschlägen macht die Leistung nicht zum Werk. Die Einordnung ergibt sich aus der Mandatsvereinbarung.
(4) Die Anwältin schuldet eine sorgfältige Bearbeitung nach den Regeln der anwaltlichen Kunst, nicht den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolgs, soweit nicht ausdrücklich ein Werk geschuldet ist. Erweiterungen und Änderungen des Auftrags bedürfen der Form nach § 25 Abs. 1.
(5) Die Anwältin ist berechtigt, die Umsetzung von Wünschen abzulehnen, die gegen geltendes Recht oder das anwaltliche Berufsrecht verstoßen.
(6) Was zum beauftragten Produkt gehört, ergibt sich abschließend aus der Mandatsvereinbarung. Fragen aus dem laufenden Betrieb des Mandanten sind nur enthalten, soweit dort ein Beratungskontingent vereinbart ist; nicht genutzte Teile eines Kontingents verfallen zum Ende des jeweiligen Monats und werden weder übertragen noch erstattet. Nicht enthalten sind insbesondere die Durchsicht vollständiger Vertragswerke und die Erstellung oder Überarbeitung von Dokumenten außerhalb des vereinbarten Umfangs, Verhandlungen und sonstiger Kontakt mit Dritten, die Vertretung in Streitigkeiten und Behördenverfahren sowie Akutfälle wie Abmahnungen, fristlose Kündigungen, Datenschutzverletzungen oder Anfragen von Behörden. Ein solches Anliegen benennt die Anwältin vor Beginn als gesonderten Auftrag; sie übernimmt es nur nach vorheriger Abstimmung in Textform, und es wird nach der Vergütungsvereinbarung vergütet.
(7) Die Anwältin übernimmt keine betriebliche Funktion des Mandanten, insbesondere nicht die einer benannten Datenschutzbeauftragten oder einer Compliance- oder KI-Beauftragten. Über die Umsetzung der erarbeiteten Regelungen und Abläufe entscheidet der Mandant; ihr Betrieb im Unternehmen liegt in seiner Verantwortung.
§ 3 Beratungsumfang und Beschränkungen
(1) Maßgebliches Recht. Die Anwältin berät ausschließlich zum deutschen Recht. Eine Beratung zu ausländischem Recht — etwa zum Recht Österreichs, der Schweiz oder weiterer Staaten — ist nicht geschuldet und erfolgt nur nach ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung.
(2) Digitale Produkte mit DACH-/Auslandsbezug. Prüft die Anwältin die Bereitstellung oder Verfügbarkeit von Websites, Web-Apps oder Apps mit Bezug zum DACH-Raum oder zu weiteren Staaten, beschränkt sich ihre Leistung auf die Bewertung nach deutschem Recht und auf das, was einer deutschen Rechtsanwältin berufs- und rechtsdienstleistungsrechtlich erlaubt ist (insbesondere nach BRAO, BORA, RDG und UWG). Die Beurteilung länderspezifischer Anforderungen ausländischen Rechts (z. B. Verbraucher-, Impressums-, Datenschutz- oder Wettbewerbsrecht in Österreich oder der Schweiz) ist nicht Gegenstand des Mandats; sie wird auf Wunsch und nach Absprache an eine im jeweiligen Land zugelassene, qualifizierte Person (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Fachexpertin/Fachexperte) abgegeben. Die Anwältin koordiniert dies auf Wunsch (siehe § 10), übernimmt jedoch keine Haftung für die Bewertung oder Umsetzung ausländischen Rechts.
(3) Spezialthemen außerhalb der Abdeckung. Erfordert ein Anliegen vertieftes Spezial- oder Fachwissen, das die Anwältin nicht abdeckt, legt sie dies offen und sucht gemeinsam mit dem Mandanten eine geeignete Expertin bzw. einen geeigneten Experten. Die Beauftragung erfolgt gesondert; die Haftung der Anwältin beschränkt sich auf ihre eigene Leistung nach deutschem Recht.
(4) Keine steuerliche/wirtschaftliche Beratung. Nicht geschuldet sind steuerliche, betriebswirtschaftliche oder Anlage-/Finanzierungsberatung sowie die Bewertung rein wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit; wirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen trifft der Mandant in eigener Verantwortung.
§ 4 Interessenkollision
(1) Die Anwältin prüft vor Übernahme des Mandats, ob ein Tätigkeitsverbot wegen widerstreitender Interessen besteht (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA, § 356 StGB). Der Mandant teilt die hierfür erforderlichen Angaben — insbesondere Gegenseite und Beteiligte — vollständig und zutreffend mit.
(2) Ergibt sich während des Mandats eine Interessenkollision, ist die Anwältin berechtigt und erforderlichenfalls verpflichtet, das Mandat insoweit niederzulegen. Sie informiert den Mandanten unverzüglich. Bereits erbrachte Leistungen werden vergütet; § 21 gilt entsprechend.
(3) Die Anwältin trifft angemessene organisatorische Vorkehrungen zur Wahrung der Verschwiegenheit und zur Vermeidung von Interessenkollisionen.
§ 5 Embedded Counsel / Interim Legal: Besondere Regelungen
(1) Rolle & Unabhängigkeit. Die Anwältin wird als externe Rechtsanwältin in die Organisation des Mandanten eingebunden („Embedded Counsel“). Sie unterliegt nicht der fachlichen Weisung des Mandanten (§ 43a BRAO). Die organisatorische Einbindung (z. B. Teilnahme an Meetings, Nutzung von Tools, Reporting) erfolgt auf Basis dieser AMB und der Mandatsvereinbarung. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis.
(2) Vertretung. Die Vertretung vor Gerichten ist nicht Gegenstand des Embedded-Counsel-Mandats; sie bedarf eines gesonderten Auftrags. Eine außergerichtliche Vertretung (z. B. Vertragsabschlüsse, Behördengänge) erfolgt nur im Rahmen einer in der Mandatsvereinbarung oder gesondert erteilten Vollmacht.
(3) Haftung (lex specialis zu § 17). Für Embedded-Counsel-Mandate ist die Haftung für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit auf 2.500.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt (bzw. auf die Höhe einer im Einzelfall vereinbarten höheren Deckung). Voraussetzung ist der Nachweis der Höherdeckung vor Beginn; die Anwältin weist sie auf Verlangen nach. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Anwältin unbeschränkt.
(4) Scheinselbstständigkeit / Statusfeststellung. Die Parteien wirken an einer Statusfeststellung (Clearingstelle der DRV) mit. Der Mandant stellt die Anwältin von Nachforderungen (Sozialversicherung, Lohnsteuer) frei, soweit die Anwältin ihre anwaltliche Unabhängigkeit (eigene Arbeitszeit, eigene Haftung, eigene Tools, keine Weisungsgebundenheit in Rechtsfragen) nicht grob fahrlässig verletzt hat.
(5) Ausfall & Vertretung. Fällt die Anwältin länger als 5 Werktage aus (z. B. Krankheit oder Fortbildung), benennt sie nach Absprache mit dem Mandanten — soweit erforderlich — einen geeigneten Ersatzanwalt. Der Mandant kann ablehnen; in diesem Fall ruht die Vergütungspflicht für die Ausfallzeit.
(6) On-/Offboarding und Tools. Der Mandant stellt kostenfrei alle erforderlichen Zugänge (z. B. E-Mail, VPN, CLM, Jira, DMS) rechtzeitig bereit. Für die Übergabe bei Mandatsende gilt § 21 Abs. 6. Zugänge werden unverzüglich gesperrt.
(7) Arbeitszeit / Erreichbarkeit. Die Anwältin gestaltet ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich. Vereinbarte Kernzeiten (z. B. Di–Do 10–15 Uhr) und Reaktionszeiten (z. B. 4 h) ergeben sich aus der Mandatsvereinbarung. Eine Zeiterfassungspflicht zugunsten des Mandanten besteht nicht (§ 16 ArbZG gilt für freie Mitarbeit nicht).
(8) Beendigung. Es gilt § 21 Abs. 5.
§ 6 Leistungserbringung, Lieferung und Korrekturschleifen
Die Anwältin erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt einer ordentlichen Rechtsanwältin. Dokumente werden, soweit nicht anders vereinbart, im Word- und PDF-Format geliefert.
Liefer- und Bearbeitungszeiten ergeben sich aus der Mandatsvereinbarung. Sie beginnen frühestens, wenn ein vereinbarter Vorschuss eingegangen ist und die erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig vorliegen. Soweit diese nichts anderes bestimmt, umfasst ein Festpreis je Dokument zwei Korrekturrunden; sie dienen der Nachbesserung. Darüber hinausgehender Änderungsaufwand wird nach der Vergütungsvereinbarung abgerechnet.
Als Lieferung im Sinne dieser Bedingungen gilt die Übersendung der finalen Arbeitsergebnisse (Word und PDF) nach Durchführung der im Festpreis enthaltenen Korrekturschleifen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Lieferung und die daran anknüpfende Fälligkeit ist allein diese Übersendung; eine anschließende Besprechung, Abstimmungs-, Review- oder Meetingrunde verschiebt den Lieferzeitpunkt nicht. Ruft der Mandant im Festpreis enthaltene Korrekturschleifen nicht innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Übersendung ab, gilt die zuletzt übersandte Fassung als final geliefert.
Beim Rechtlichen Audit sowie bei Due-Diligence-Berichten, AI-Governance-Audit-Berichten und Compliance-Gap-Analysen erfolgt die Lieferung in zwei Stufen: (1) Preliminary Findings (Rohfassung, eine Korrekturschleife für faktische Korrekturen), (2) Final Report (keine inhaltlichen Korrekturschleifen mehr, nur redaktionell). Weitere inhaltliche Änderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Äußert sich der Mandant nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übersendung der Preliminary Findings, gilt die Rohfassung als Final Report übergeben.
Planbare Abwesenheiten der Anwältin von mehr als einer Woche teilt sie dem Mandanten beim Rechtssystem, bei der Externen Rechtsabteilung und bei Embedded Counsel rechtzeitig mit. Bei planbaren wie unvorhergesehenen Abwesenheiten stellt sie die Wahrung von Fristen und dringenden Angelegenheiten durch eine Vertretung sicher (§ 53 BRAO). Die vereinbarte Vergütung bleibt unberührt; für Embedded Counsel gilt § 5 Abs. 5.
§ 7 Vergütung
Die Vergütung, ihre Fälligkeit, die Zahlungsweise einschließlich des Lastschrifteinzugs, Auslagen und eine etwaige Preisanpassung regelt ausschließlich die Vergütungsvereinbarung (Teil B der Mandatsvereinbarung, § 3a Abs. 1 RVG). Diese AMB enthalten keine Vergütungsregelungen. Ist keine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen, gilt die gesetzliche Vergütung.
§ 8 Fremdkosten
Amts-, Gerichts- und Registergebühren sowie sonstige Fremdkosten sind nicht in der Vergütung enthalten und vom Mandanten gesondert zu tragen, insbesondere Gebühren für Handelsregister, Vereins- und Transparenzregister, Marken-, Design- und Patentregister (z. B. DPMA, EUIPO, WIPO), Grundbuch sowie Notar-, Übersetzer- und Apostille- oder Beglaubigungskosten. Die Anwältin verauslagt solche Kosten nur nach Absprache; auf Wunsch begleicht der Mandant sie direkt beim jeweiligen Amt oder Register. Auslagen der Anwältin (z. B. Reisekosten) regelt die Vergütungsvereinbarung.
§ 9 Mitwirkungspflichten und Verzug des Mandanten
Der Mandant stellt alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig bereit und beantwortet Rückfragen zeitnah. Besondere Mitwirkungspflichten und Fristen kann die Mandatsvereinbarung festlegen.
Zu Beginn jedes Mandats übersendet die Anwältin einen Fragebogen. Der Mandant beantwortet ihn vollständig und übermittelt die darin angeforderten Unterlagen innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang, soweit die Mandatsvereinbarung keine andere Frist bestimmt. Gleiches gilt für Rückfragen und ergänzende Unterlagen, die die Anwältin im weiteren Verlauf anfordert.
Geldwäscherechtliche Identifizierung: Soweit die Anwältin an einem Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirkt, ist sie gesetzlich verpflichtet, den Mandanten, die für ihn handelnden sowie die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Der Mandant legt die hierfür erforderlichen Angaben und Nachweise vor (§§ 10, 11 GwG). Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Identifizierung darf die Anwältin das Mandat nicht begründen oder fortführen.
Kommt der Mandant seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Bearbeitungszeiten entsprechend. Die Anwältin kann eine angemessene Frist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen (bei Werkleistungen nach § 643 BGB); bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Beim Rechtssystem verlängert sich die vereinbarte Dauer um Verzögerungen, die der Mandant zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Unterlagen oder ausstehender Entscheidungen, höchstens jedoch um drei Monate; für diese Zeit erhält die Anwältin eine Entschädigung nach der Vergütungsvereinbarung (§ 642 BGB). Danach gilt Satz 2 des vorstehenden Absatzes; die Rechte der Anwältin aus §§ 615, 642 BGB bleiben unberührt. Vereinbarte Termine, die der Mandant weniger als 24 Stunden vorher absagt oder nicht wahrnimmt, gelten als durchgeführt; die Anwältin bietet nach Möglichkeit einen Ersatztermin an.
§ 10 Einschaltung Dritter
Die Anwältin ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (z. B. Übersetzer, technische Dienstleister) einzuschalten. Die Einschaltung kanzleifremder Rechtsanwälte bedarf der vorherigen Zustimmung des Mandanten. Soweit die Anwältin Dritte als Erfüllungsgehilfen einschaltet, bleibt sie alleinige Vertragspartnerin und haftet für diese nach § 278 BGB. Die Verschwiegenheitspflicht wird eingeschalteten Dritten auferlegt.
Bei Due Diligence kann die Anwältin Spezialisten (z. B. Steuerberater für Tax DD, Patentanwälte für IP DD) als Erfüllungsgehilfen einschalten; die Auswahl erfolgt in Abstimmung mit dem Mandanten, die Kosten trägt der Mandant (§ 8), und die Anwältin haftet für Auswahl und Vorgabe (§ 278 BGB). Beim AI Governance Audit beauftragt der Mandant den rechtlich selbständigen Kooperationspartner (KI-Architekt) für den technischen Prüfteil hingegen unmittelbar. Dieser verantwortet seine technische Analyse und seinen Maßnahmenplan eigenständig. Die Anwältin koordiniert die Zusammenarbeit und verantwortet die eigene rechtliche Bewertung und den rechtlichen Maßnahmenplan (§ 17), nicht die technische Analyse.
§ 11 Drittanbieter-Schnittstellen und technische Umsetzung
Soweit Gegenstand des Mandats Produkte mit Schnittstellen Dritter (z. B. APIs) sind, prüft die Anwältin die einschlägigen Lizenz- und Nutzungsbedingungen auf rechtliche Vereinbarkeit mit dem geplanten Einsatz. Etwaige Lizenz- oder Nutzungsgebühren des Drittanbieters trägt der Mandant. Die technische Umsetzung obliegt dem Mandanten. Mandatsspezifische Einzelheiten regelt die Mandatsvereinbarung.
Beim Rechtlichen Außenauftritt und vergleichbaren Leistungen legt die Anwältin die Angaben des Mandanten zu Geschäftsmodell, Abläufen und eingesetzten Diensten zugrunde. Eine technische Prüfung der Website, des Trackings, der Einwilligungsverwaltung (Cookie-Banner) oder der IT-Sicherheit ist nicht geschuldet. Die technische Einbindung der Texte und die Konfiguration der Dienste obliegen dem Mandanten. Ändert der Mandant später Dienste, Abläufe oder sein Geschäftsmodell, ist eine Anpassung der Texte gesondert zu beauftragen.
Soweit Gegenstand des Mandats Open-Source-Compliance oder KI-Modell-Lizenzierung (z. B. Hugging Face, API-Provider, Model Licenses) ist, prüft die Anwältin die Lizenzbedingungen auf Vereinbarkeit mit dem Geschäftsmodell des Mandanten (z. B. Copyleft, Commercial Use, Redistribution, Output Rights). Die technische SBOM-Erstellung (Software Bill of Materials) obliegt dem Mandanten.
§ 12 KI-gestützte Vorentwürfe: Human in the Loop
(1) KI im Kanzlei-Workflow. Die Anwältin nutzt KI-Werkzeuge (z. B. Microsoft 365 Copilot, juris KI-Suite) zur Recherche, Strukturierung und Vorentwurfserstellung (Human in the Loop). Die anwaltliche Prüfung und Freigabe bleibt unberührt. Für KI-Vorentwürfe, die der Mandant ohne anwaltliche Freigabe eigenständig verwendet, haftet die Anwältin nicht; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) KI im Produkt des Mandanten. Berät die Anwältin zur rechtlichen Ausgestaltung KI-basierter Produkte (z. B. Nutzungsbedingungen, Haftungsausschlüsse, Transparenzpflichten Art. 50 KI-VO, Urheberrecht am Output, Jugendschutz), so schuldet sie keine technische Safety-/Alignment-Prüfung, kein Red-Teaming und kein Bias-Audit. Der Mandant stellt sicher, dass KI-Outputs vor Produktivsetzung anwaltlich freigegeben werden (Absatz 1 gilt entsprechend).
§ 13 Nutzungsrechte
Der Mandant erhält an den von der Anwältin erstellten Dokumenten und Texten mit vollständiger Zahlung der Vergütung das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, sie für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen und zu bearbeiten; die Übertragung auf verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) ist zulässig. Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten (§ 31a UrhG) werden auf Antrag eingeräumt, soweit dies dem Vertragszweck entspricht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht der Anwältin bleibt unberührt. Die Anwältin bleibt berechtigt, erworbenes Know-how sowie Muster und Textbausteine ohne Mandatsbezug für andere Mandate zu verwenden.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Eigentum an gelieferten Unterlagen und die eingeräumten Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Mandanten über. Entwürfe und Arbeitsfassungen verbleiben bei der Anwältin. Die Anwältin darf anonymisierte Muster zu Archiv- und Fortbildungszwecken aufbewahren.
§ 15 Gültigkeitsdauer der Dokumente
Die erstellten Dokumente entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erstellung. Durch Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung oder geänderte Verwaltungspraxis kann Anpassungsbedarf entstehen. Während der Laufzeit des Mandats weist die Anwältin auf ihr bekannt werdende wesentliche Änderungen hin. Nach Beendigung des Mandats besteht keine Pflicht, die Rechtslage zu überwachen oder die Dokumente zu aktualisieren, soweit dies nicht gesondert vereinbart ist, etwa im Rahmen der Externen Rechtsabteilung. Für Nachteile aus der Verwendung nicht aktualisierter Dokumente nach Eintritt einer Rechtsänderung haftet die Anwältin nicht, es sei denn, sie hat die Änderung schuldhaft nicht erkannt oder nicht darauf hingewiesen.
§ 16 Gewährleistung und Mängelhaftung
Anwendungsbereich. Die Gewährleistung nach diesem Paragraphen gilt nur für Werkleistungen (§ 2 Abs. 3), die zum Festpreis oder als Individualvereinbarung beauftragt sind. Für Dienstleistungen (Rechtliches Audit, Externe Rechtsabteilung, Beratung zum laufenden Betrieb im Rechtssystem, Abrechnung nach Zeit, Embedded Counsel, Verhandlungsbegleitung, Monitoring, Schulungen) gilt keine Gewährleistung auf ein Ergebnis, sondern nur die Pflicht zur sorgfältigen Erbringung (§ 2). Bei Schulungen und Trainings (z. B. zur KI-Kompetenz nach Art. 4 EU AI Act) wird kein bestimmter Lern- oder Schulungserfolg geschuldet, sondern die sorgfältige, fachgerechte Durchführung.
Die Anwältin gewährleistet die Übereinstimmung der Dokumente mit der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erstellung. Ist die Rechtslage ungeklärt oder umstritten, richtet die Anwältin die Lösung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und, soweit diese fehlt, an der überwiegenden Auffassung aus; verbleiben Risiken, weist sie auf diese und auf sicherere Alternativen hin. Eine so erarbeitete Lösung ist nicht deshalb mangelhaft, weil ein Gericht später abweichend entscheidet. Bei Mängeln ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; schlägt diese fehl, kann der Mandant nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferung gilt als Abnahme, sofern der Mandant nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt in Textform Mängel rügt; die Anwältin weist bei Lieferung auf die Bedeutung dieser Frist und des Schweigens hin. Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Mangel auf einer eigenmächtigen Änderung durch den Mandanten oder Dritte ohne Zustimmung der Anwältin oder auf nach Erstellung eingetretenen Gesetzesänderungen beruht. Schadensersatzansprüche nach § 17 bleiben unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist und die Abnahmefiktion gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; insoweit gelten § 17 und die gesetzlichen Fristen.
§ 17 Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Anwältin unterhält die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 EUR je Versicherungsfall, § 51 Abs. 4 BRAO). Für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, mithin auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall, begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für KI-Vorentwürfe gilt § 12.
(2) Für Embedded Counsel gilt § 5 Abs. 3. Für Due Diligence, AI Governance Audits und PMI-Begleitung können in der Mandatsvereinbarung abweichende Haftungsregelungen individuell vereinbart werden. Die Bewertung ausländischen Rechts und die Leistungen gesondert beauftragter Dritter sind nicht Gegenstand der Leistung der Anwältin (§ 3, § 10).
(3) Die von der Anwältin erstellten Dokumente und Auskünfte sind allein zur Verwendung durch den Mandanten bestimmt. Eine Haftung gegenüber Dritten — insbesondere Kunden, Vertrags- oder Geschäftspartnern des Mandanten — wird nicht begründet; ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie eine Drittschadensliquidation sind ausgeschlossen. Die Weitergabe an Dritte erfolgt auf eigenes Risiko des Mandanten.
§ 18 Verjährung
Schadensersatzansprüche gegen die Anwältin verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB), spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Mandats; führen die Höchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB zu einem früheren Ablauf, gelten diese. Die Begrenzung auf zehn Jahre nach Beendigung des Mandats gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Nach Beendigung des Mandats und Versand eines Mandatsbeendigungsschreibens trifft die Anwältin keine Pflicht zur Fristenüberwachung mehr.
§ 19 Vertraulichkeit, Kommunikation und Datenschutz
Es gilt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a BRAO, § 203 StGB). Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; Einzelheiten regelt die Datenschutzinformation für Mandate (Art. 13/14 DSGVO). Vom Mandanten überlassene Unterlagen und KI-Vorentwürfe behandelt die Anwältin streng vertraulich, verwendet sie nicht für andere Mandate und gibt sie nach Mandatsende auf Wunsch zurück oder löscht sie. Ein vom Mandanten bereitgestelltes NDA wird, soweit vereinbart, parallel unterzeichnet.
Elektronische Kommunikation: Der Mandant willigt ein, dass die Anwältin mit ihm und — soweit zur Mandatsführung erforderlich — mit Dritten per E-Mail und über gängige elektronische Kanäle kommuniziert, auch ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (Transportverschlüsselung vorausgesetzt). Die Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; auf Wunsch erfolgt die Kommunikation verschlüsselt oder auf anderem Weg.
§ 20 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Die Anwältin bewahrt die Handakte nach Beendigung des Mandats sechs Jahre auf (§ 50 BRAO) und ist nach Ablauf dieser Frist zur Vernichtung berechtigt. Vom Mandanten überlassene Originalunterlagen werden auf Verlangen zurückgegeben.
§ 21 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Rechtliche Außenauftritt, das Rechtliche Audit, Festpreismandate aus Individualvereinbarungen und nach Zeit abgerechnete Einzelanliegen enden mit vollständiger Leistungserbringung; eine ordentliche Kündigung ist nicht erforderlich.
(2) Die Externe Rechtsabteilung hat eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten ab Leistungsbeginn; in dieser Zeit hält die Anwältin die vereinbarte Kapazität vor. Danach läuft sie auf unbestimmte Zeit weiter. Sie ist von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit, soweit die Mandatsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Ein Wechsel der vereinbarten Stufe gilt bei einer höheren Stufe ab dem Folgemonat und bei einer niedrigeren Stufe mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende; er bedarf der Textform.
(3) Das Rechtssystem läuft fest für die in der Mandatsvereinbarung bestimmte Dauer (in der Regel neun Leistungsmonate); eine ordentliche Kündigung ist während dieser Dauer ausgeschlossen. Es endet mit Ablauf der Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine anschließende Begleitung als Externe Rechtsabteilung bedarf einer gesonderten Vereinbarung; ab dann gilt Absatz 2.
(4) Jede Kündigung bedarf der Form nach § 25 Abs. 2. Maßgeblich ist der Zugang. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Kündigung nach § 627 BGB, soweit diese Vorschrift anwendbar ist, bleiben unberührt. Bereits erbrachte Leistungen werden vergütet. Kündigt die Anwältin ohne wichtigen Grund, erstattet sie eine bereits geleistete Vergütung anteilig für noch nicht erbrachte Leistungen zurück.
(5) Für Embedded Counsel werden Laufzeit und Kündigungsfristen in der Mandatsvereinbarung für beide Parteien gleich vereinbart; mangels Vereinbarung gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere möglich bei Verlust der anwaltlichen Zulassung, Compliance-Verstoß des Mandanten, Scheinselbstständigkeitsrisiko oder Wegfall der Vertrauensgrundlage. Bereits erbrachte Tage werden vergütet.
(6) Bei Beendigung der Externen Rechtsabteilung, des Rechtssystems oder eines Embedded-Counsel-Mandats übergibt die Anwältin auf Wunsch die erstellten Arbeitsergebnisse, die von ihr geführten Register und eine kurze Übersicht der offenen Vorgänge. Darüber hinausgehende Übergabeleistungen, etwa Einarbeitung von Nachfolgern, werden nach der Vergütungsvereinbarung vergütet.
§ 22 Referenznennung
(1) Die Anwältin nennt den Mandanten nur dann als Referenz, wenn er hierzu ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat (§ 6 Abs. 2 BORA), entweder durch das hierfür vorgesehene, gesondert anzukreuzende Feld in Teil C der Mandatsvereinbarung oder durch eine gesonderte Referenzfreigabe. Diese AMB enthalten keine Einwilligung. Die Einwilligung ist freiwillig und keine Voraussetzung für das Mandat.
(2) Soweit eingewilligt ist, darf die Anwältin den Firmennamen und das Logo des Mandanten in der jeweils von ihm verwendeten Fassung zu eigenen Werbezwecken nutzen, insbesondere im Referenzbereich der Kanzleiwebsite, auf LinkedIn und im Kanzleiprofil, in Präsentationen, Pitch- und Angebotsunterlagen sowie in Referenzlisten, jeweils digital und gedruckt. Sie darf das Mandat allgemein beschreiben (etwa „Aufbau des Vertragswerks für ein Softwareunternehmen“). Der Mandant räumt ihr hierfür das einfache, unentgeltliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung von Name und Logo ein und entbindet sie insoweit von der Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO).
(3) Vertrauliche Mandatsinhalte, Sachverhalte, Vertragsunterlagen, Kunden des Mandanten, Konditionen und Ergebnisse bleiben ausgenommen. Die Nennung erfolgt sachlich und ohne Erfolgs- oder Wertangaben. Das Logo wird nur unverändert verwendet und nicht so, dass eine Empfehlung einzelner Leistungen oder eine gesellschaftsrechtliche Verbindung nahegelegt wird. Zitate, Bewertungen, Fotos oder Videos von Personen werden nur nach gesonderter Freigabe im Einzelfall veröffentlicht.
(4) Der Mandant kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen, formlos in Textform. Die Anwältin entfernt Nennung und Logo dann innerhalb von 14 Tagen aus ihren digitalen Auftritten und verwendet sie in neuen Unterlagen nicht mehr; bereits gedruckte Unterlagen dürfen aufgebraucht werden. Der Widerruf berührt das Mandat nicht. Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und die Datenschutzhinweise für Mandate.
§ 23 Aufrechnung und Abtretung
Der Mandant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Nichterfüllung. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mandat bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform.
§ 24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Hat der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandat der Sitz der Anwältin in Weiskirchen (Amtsgericht Merzig, Landgericht Saarbrücken), soweit dies nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder nach § 38 Abs. 2 ZPO vereinbart werden kann. Die Anwältin bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mandanten zu klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 25 Form und elektronische Signatur
(1) Die Mandatsvereinbarung sowie ihre Änderungen und Ergänzungen werden elektronisch über den von der Anwältin eingesetzten Signaturdienst (derzeit fynk) unterzeichnet (vereinbarte elektronische Form, § 127 Abs. 3 BGB). Eine E-Mail oder eine sonstige Erklärung in Textform genügt hierfür nicht. Beide Parteien stimmen dem elektronischen Vertragsschluss zu. Die Form der Vergütungsvereinbarung (§ 3a Abs. 1 RVG) ist damit gewahrt.
(2) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Sie ist gewahrt durch ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, durch eine elektronische Signatur, insbesondere über den Signaturdienst nach Absatz 1, oder durch die Übermittlung eines eigenhändig unterzeichneten Schreibens als Scan, etwa als PDF-Anhang einer E-Mail (§ 127 Abs. 2 BGB). Eine E-Mail ohne unterzeichnetes Schreiben oder eine sonstige Nachricht in Textform genügt nicht. Widersprüche nach § 1 Abs. 4 und der Widerruf einer Einwilligung nach § 22 sind in Textform (§ 126b BGB) möglich; hierfür genügt eine E-Mail. Der Abruf von Mehraufwand, die Beauftragung zusätzlicher Einheiten und ein Stufenwechsel nach § 21 Abs. 2 zu den in der Vergütungsvereinbarung bestimmten Preisen sind keine Änderung im Sinne von Absatz 1; sie bedürfen der Textform.
(3) Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
§ 26 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).
Stand dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen: 19. Oktober 2026 · Fassung 2.1.