Kurz beantwortet: Welches Modell passt, hängt weniger von der Größe der Kanzlei ab als von Ihrem Bedarf. Die Einzelkanzlei bietet eine feste Ansprechperson, ihre Kapazität ist die einer Person. Die Großkanzlei bietet Teams für viele Rechtsgebiete und große Vorhaben zugleich, mit mehreren Bearbeitenden je Mandat. Die externe Rechtsabteilung beschreibt ein Arbeitsmodell, unabhängig von der Kanzleigröße: laufende Begleitung durch jemanden, der Ihr Unternehmen bereits kennt. Für alle drei gilt dasselbe anwaltliche Berufsrecht.
Die Frage stellt sich meist in einer Wachstumsphase. Die Kanzlei, die bisher Gesellschaftsvertrag und Mietvertrag betreut hat, wird um Rat zu Enterprise-Verträgen, Datenschutz oder KI gefragt, und die Geschäftsführung überlegt, ob ein größeres Team die Lösung wäre. Dieser Beitrag vergleicht die drei Modelle nach fünf Merkmalen und benennt, wo jedes an Grenzen stößt, auch das eigene.
Das Wichtigste in Kürze
- Die drei Modelle unterscheiden sich vor allem in Kontextkenntnis, Erreichbarkeit, Kostenmodell, fachlicher Tiefe und Skalierung.
- Die externe Rechtsabteilung ist ein Modell der laufenden Begleitung; auch eine Einzelkanzlei kann es anbieten, mit den Kapazitätsgrenzen einer Einzelkanzlei.
- Verschwiegenheit, Verbot widerstreitender Interessen und Berufshaftpflicht gelten für jede Kanzleigröße gleich (§§ 43a, 51 BRAO).
- Die Modelle lassen sich kombinieren: laufende Begleitung im Alltag, eine größere Kanzlei für einzelne Großvorhaben.
Drei Modelle im Vergleich
Die folgende Übersicht beschreibt typische Merkmale. Einzelne Kanzleien weichen davon ab, entscheidend ist im Einzelfall, was vereinbart wird.
| Merkmal | Einzelkanzlei (Einzelmandat) | Großkanzlei | Externe Rechtsabteilung |
|---|---|---|---|
| Kontextkenntnis | Wächst bei wiederkehrender Beauftragung; bei einzelnen Aufträgen entsteht sie je Anlass neu | Liegt beim Mandatsteam; bleibt die Besetzung stabil, wächst sie mit | Wächst laufend, weil dieselbe Ansprechperson Verträge, Struktur und frühere Entscheidungen kennt |
| Erreichbarkeit | Direkter Draht zur bearbeitenden Person; bei Abwesenheit eine Vertretung | Mehrere Personen im Team ansprechbar | Vereinbarte Kanäle und Abläufe für laufende Fragen |
| Kostenmodell | Je Auftrag vereinbart, nach Zeit, pauschal oder nach RVG | Je Mandat individuell vereinbart, etwa nach Zeitaufwand | Laufender Rahmen, individuell auf das Aufkommen zugeschnitten |
| Fachliche Tiefe | In den eigenen Schwerpunkten; andere Themen über Kolleginnen und Kollegen | Viele Rechtsgebiete unter einem Dach, häufig mit internationalem Netzwerk | Breite über die Unternehmensthemen; Spezialgebiete über ein Netzwerk, abgestimmt aus einer Hand |
| Skalierung | Begrenzt durch die Kapazität einer Person | Hoch, auch für große Transaktionen und parallele Verfahren | Mit dem Bedarf anpassbar, bei einer Einzelkanzlei durch deren Kapazität begrenzt |
Was alle drei verbindet: dasselbe Berufsrecht
Ob Einzelkanzlei oder Großkanzlei, die zentralen Schutzregeln sind dieselben. Jede Anwältin und jeder Anwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, und zwar über alles, was in Ausübung des Berufs bekannt wird (§ 43a Abs. 2 BRAO), dazu der Beitrag zur anwaltlichen Verschwiegenheit. Wer in derselben Rechtssache bereits einen anderen Mandanten im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat, darf nicht tätig werden. Das Verbot erstreckt sich grundsätzlich auf alle, die den Beruf gemeinschaftlich mit der betroffenen Person ausüben, es sei denn, die betroffenen Mandanten stimmen nach umfassender Information in Textform zu und die Verschwiegenheit ist durch geeignete Vorkehrungen gesichert (§ 43a Abs. 4 BRAO). Bei größeren Einheiten umfasst die Konfliktprüfung entsprechend mehr Mandate, dazu der Beitrag zu Interessenkonflikten. Und jede Anwältin und jeder Anwalt muss eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten (§ 51 Abs. 1 BRAO).
Auch die Vergütung folgt denselben Regeln. Für eine Beratung soll die Anwältin auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 RVG); andere Vergütungsvereinbarungen bedürfen der Textform (§ 3a Abs. 1 RVG). Wie ein laufender Rahmen planbar bleibt, beschreibt der Beitrag zum Kostenmodell der externen Rechtsabteilung.
Woran Sie das passende Modell erkennen
Hilfreich sind fünf Fragen, die Sie vor der Entscheidung für sich beantworten:
- Wie oft entstehen Rechtsfragen? Bei wenigen, klar abgegrenzten Anlässen im Jahr trägt das Einzelmandat. Fallen jede Woche Verträge, Kundenanfragen oder Datenschutzfragen an, gewinnt Kontinuität an Gewicht.
- Wer koordiniert heute? Arbeiten mehrere Kanzleien an verschiedenen Themen, liegt die Abstimmung meist bei der Geschäftsführung. Das kostet Zeit, die selten jemand misst, dazu der Beitrag zur Kanzlei auf Abruf.
- Steht ein Großvorhaben an? Eine grenzüberschreitende Transaktion, ein umfangreiches Verfahren oder viele parallele Arbeitsstränge brauchen Kapazität, die ein Team leichter stellt.
- Wie wichtig ist Planbarkeit? Ein laufender Rahmen macht Kosten vorhersehbar, Einzelaufträge machen sie anlassbezogen.
- Welche Themen brauchen Tiefe? Liegt Ihr Bedarf überwiegend in wiederkehrenden Unternehmensthemen, zählt Breite mit Kontext. Liegt er in einem eng begrenzten Spezialgebiet, zählt die Tiefe in genau diesem Gebiet.
Ab wann sich eine eigene Stelle im Haus lohnt, vergleicht der Beitrag Outside General Counsel vs. eigene Rechtsabteilung; weitere Anbieter-Typen wie Legal-Plattformen und Interim-Juristen ordnet der Anbieter-Vergleich ein.
Wo die externe Rechtsabteilung an Grenzen stößt
Zum fairen Vergleich gehört die eigene Seite. Meine Kanzlei ist eine Einzelkanzlei, die als externe Rechtsabteilung arbeitet. Daraus folgen drei Grenzen, die Sie kennen sollten:
- Kapazität: Eine Person kann nicht beliebig viele Vorhaben parallel tragen. Ein großes Transaktionsprojekt mit engem Zeitplan braucht unter Umständen zusätzlich ein Team.
- Abwesenheit: Wer länger als eine Woche verhindert ist oder sich länger als zwei Wochen von der Kanzlei entfernt, muss für eine Vertretung sorgen (§ 53 Abs. 1 BRAO). Fragen Sie, wie das organisiert ist.
- Spezialgebiete: Für Themen außerhalb der eigenen Schwerpunkte, etwa im Steuerrecht oder in fremden Rechtsordnungen, arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen zusammen. Die Beauftragung entscheiden Sie, die Abstimmung übernehme ich auf Wunsch.
Meine Einschätzung: Die Modelle schließen sich nicht aus. Für die laufende Begleitung zählt Kontext, für ein einzelnes Großvorhaben kann ein größeres Team die passende Ergänzung sein, während die laufende Begleitung bestehen bleibt.
Wie das in der Praxis aussieht
Eine Konstellation, die so oder ähnlich typisch ist: Eine Digitalagentur mit rund 60 Mitarbeitenden arbeitet seit Jahren mit einer örtlichen Kanzlei für Gesellschafts- und Mietrecht. Inzwischen verlangen größere Kunden eigene Rahmenverträge und Datenschutznachweise, das Team setzt KI-Tools ein, und für eine Beteiligung ist ein Investor im Gespräch. Die Geschäftsführung stimmt sich mit drei Kanzleien ab und fragt, ob eine Großkanzlei alles bündeln sollte.
Geklärt wird zuerst das Aufkommen: Kundenverträge, Datenschutz und KI-Einsatz fallen jede Woche an, die Beteiligung ist ein einzelnes Vorhaben. Daraus folgt eine Aufteilung. Die laufenden Themen übernimmt eine externe Rechtsabteilung, die Verträge und Abläufe der Agentur kennt. Die bisherige Kanzlei behält ihre Mandate, und für die Beteiligung wird geprüft, ob die vorhandene Kapazität reicht oder ein Team für die Transaktion hinzukommt. Am Ende steht eine klare Zuständigkeitsliste, wer welches Thema betreut und wer koordiniert.
Häufige Fragen
Ist eine Großkanzlei für ein mittelständisches Unternehmen zu groß?
Das hängt vom Vorhaben ab, nicht von der Unternehmensgröße. Für grenzüberschreitende Transaktionen oder umfangreiche Verfahren mit vielen parallelen Arbeitssträngen kann sie die passende Wahl sein. Für wiederkehrende Alltagsfragen zählt vor allem, wer Ihr Unternehmen kennt.
Kann eine Einzelkanzlei als externe Rechtsabteilung arbeiten?
Ja. Die externe Rechtsabteilung beschreibt ein Modell der laufenden Begleitung, keine Kanzleigröße. Bei einer Einzelkanzlei gelten dafür die Grenzen einer Person, vor allem bei Kapazität und Vertretung.
Was passiert, wenn meine Anwältin länger nicht erreichbar ist?
Ist sie länger als eine Woche verhindert oder länger als zwei Wochen abwesend, muss sie für eine Vertretung sorgen (§ 53 Abs. 1 BRAO). Sinnvoll ist, zu Beginn der Zusammenarbeit zu klären, wer vertritt und wie dringende Fragen weitergegeben werden.
Gilt die Verschwiegenheit bei jeder Kanzleigröße gleich?
Ja. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO gilt für jede Anwältin und jeden Anwalt, ebenso das Verbot, in derselben Sache widerstreitende Interessen zu vertreten, und die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 43a BRAO – Verschwiegenheit und Verbot widerstreitender Interessen
- § 51 BRAO – Berufshaftpflichtversicherung
- § 53 BRAO – Bestellung einer Vertretung
- § 3a RVG – Vergütungsvereinbarung
- § 34 RVG – Beratung und Gebührenvereinbarung
Wenn Rechtsfragen jede Woche anfallen und die Abstimmung zwischen mehreren Kanzleien bei der Geschäftsführung liegt, fehlt meist eine Stelle, die den Überblick hält. Die Externe Rechtsabteilung begleitet Ihr Unternehmen laufend und stimmt Spezialthemen mit Kolleginnen und Kollegen ab. Externe Rechtsabteilung: laufende Begleitung mit Kontext
Sie überlegen, welches Modell zu Ihrem Unternehmen passt? In einem 60-minütigen Strategiegespräch ordnen wir Ihr Aufkommen ein und klären, was laufend und was punktuell begleitet werden sollte.