Kurz beantwortet: Der Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) verpflichtet Anbieter von Produkten mit digitalen Elementen, dazu zählt Software mit KI-Komponenten, zu durchgehender Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus. Für Hochrisiko-KI-Systeme kann die CRA-Konformität unter den Voraussetzungen des Art. 12 CRA zugleich die Cybersicherheitsanforderungen des AI Act abdecken.

Neben dem AI Act und der DSGVO tritt eine dritte Verordnung, die für KI-Anbieter zunehmend relevant wird: der Cyber Resilience Act. Er verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, und dazu zählt Software mit KI-Komponenten, zu durchgehender Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus. Wer KI-Systeme baut oder in Produkte integriert, sollte diese Pflichten früh mitdenken, denn sie greifen zeitlich gestaffelt ab 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) verpflichtet Anbieter von Produkten mit digitalen Elementen zu Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus.
  • Software mit KI-Komponenten fällt darunter; die Pflichten greifen zeitlich gestaffelt ab 2026.
  • Für Hochrisiko-KI begründet die CRA-Konformität unter den Voraussetzungen des Art. 12 CRA die Konformität mit den Cybersicherheitsanforderungen des Art. 15 KI-VO; Genauigkeit und Robustheit bleiben gesondert zu erfüllen.
  • Die Meldepflichten gelten bereits seit dem 11. September 2026, deutlich vor dem allgemeinen Geltungsbeginn.

Was verlangt der CRA: Sicherheit über den Lebenszyklus?

Der Kern steht in Art. 13 CRA: Hersteller müssen ihre Produkte so konzipieren, entwickeln und herstellen, dass sie ein angemessenes Cybersicherheitsniveau gewährleisten, Cybersecurity-by-design nach den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I. Dazu gehören eine Cybersicherheits-Risikobewertung (Art. 13 Abs. 2 CRA), die Bereitstellung von Sicherheitsupdates über einen Unterstützungszeitraum von grundsätzlich mindestens fünf Jahren (Art. 13 Abs. 8 CRA), eine technische Dokumentation samt CE-Kennzeichnung (Art. 13 Abs. 12 CRA) und die klare Angabe des Support-Enddatums gegenüber den Nutzern (Art. 13 Abs. 19 CRA). Cybersicherheit ist damit keine einmalige Prüfung, sondern eine Dauerpflicht.

Wie verzahnt sich der CRA mit dem AI Act?

Für KI-Anbieter besonders wichtig ist Art. 12 CRA: Erfüllt ein Hochrisiko-KI-System die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des CRA nach Anhang I Teil I und II und ist das nach Art. 15 KI-VO erforderliche Cybersicherheitsniveau in der EU-Konformitätserklärung nachgewiesen, gilt es als konform mit den Cybersicherheitsanforderungen des Art. 15 KI-VO; die Anforderungen an Genauigkeit und Robustheit bleiben unberührt. Seit dem KI-Omnibus (VO (EU) 2026/1744) regelt Art. 42 Abs. 3 KI-VO diese Vermutung auch aus Sicht der KI-VO. Für die Bewertung gilt nach Art. 12 Abs. 2 CRA grundsätzlich das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 43 KI-VO, mit Ausnahmen für bestimmte wichtige und kritische Produkte nach Art. 12 Abs. 3 CRA. Die Hochrisiko-Anforderungen der KI-VO gelten ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise dem 2. August 2028 (Anhang I). Das erspart Doppelarbeit, setzt aber voraus, dass die CRA-Pflichten von Anfang an in die Entwicklung eingebaut werden. Wer beide Rahmen getrennt behandelt, verschenkt diesen Synergieeffekt. Die vollständige Übersicht der KI-VO-eigenen Fristen führt der Beitrag EU AI Act: alle Fristen im Überblick. Sobald das System personenbezogene Daten verarbeitet, kommt ein drittes Regelwerk hinzu, dazu das Verhältnis von EU AI Act und DSGVO.

Wie sind die CRA-Fristen gestaffelt?

  • 11. Juni 2026

    Bestimmungen zu den notifizierten Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel IV).

    Art. 71 CRA

  • 11. September 2026

    Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle.

    Art. 14, Art. 71 CRA

  • 11. Dezember 2027

    Der CRA gilt im Grundsatz vollständig.

    Art. 71 CRA

Die Meldepflicht kommt damit deutlich vor dem allgemeinen Geltungsbeginn, ein Punkt, den viele übersehen. Sie ist gestuft: Eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall ist binnen 24 Stunden nach Kenntnis mit einer Frühwarnung und binnen 72 Stunden mit einer Meldung anzuzeigen (Art. 14 Abs. 2 und 4 CRA). Der Abschlussbericht folgt bei Schwachstellen spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, bei Sicherheitsvorfällen innerhalb eines Monats nach der Meldung. Gemeldet wird gleichzeitig an das als Koordinator benannte CSIRT und die ENISA über die einheitliche Meldeplattform (Art. 16 CRA); zusätzlich müssen Sie die betroffenen Nutzer informieren (Art. 14 Abs. 8 CRA).

Die Meldepflichten erfassen auch Produkte, die Sie bereits vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht haben (Art. 69 Abs. 3 CRA), während die übrigen Anforderungen für solche Altprodukte nur bei einer wesentlichen Änderung greifen (Art. 69 Abs. 2 CRA). Ein deutsches Gesetz zur Durchführung des CRA hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen (BT-Drs. 21/6134, 21/8622); verkündet ist es noch nicht (Stand 18. Oktober 2026). Wie Sie den Meldeprozess im Einzelnen aufsetzen, zeigt der Beitrag zur CRA-Meldepflicht seit dem 11. September 2026.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Betroffenheit klären: Schließt der bestimmungsgemäße Zweck oder die vorhersehbare Verwendung Ihres Produkts eine direkte oder indirekte Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz ein? Dann greift der CRA (Art. 2 Abs. 1 CRA).
  • Security-by-design verankern: Cybersicherheit in den Entwicklungsprozess einbauen, nicht nachträglich aufsetzen.
  • Support-Zeitraum planen: Mindestens fünf Jahre Sicherheitsupdates einkalkulieren und kommunizieren.
  • Meldeprozess prüfen: Die Meldepflicht gilt seit September 2026. Stellen Sie sicher, dass Ihr Verfahren für die Vorfall- und Schwachstellenmeldung eine Frühwarnung binnen 24 Stunden trägt.
  • Mit dem AI Act koppeln: Bei Hochrisiko-KI die Konformitätsbewertung von CRA und KI-VO gemeinsam aufsetzen.

Wer die drei Rahmen, AI Act, DSGVO und CRA, zusammen denkt, baut Compliance einmal richtig ein, statt sie dreimal getrennt nachzurüsten. Für Software- und SaaS-Unternehmen tritt seit Dezember 2025 ein vierter Rahmen hinzu: NIS2 verpflichtet je nach Größe und Sektor unmittelbar oder über die Lieferkette, mit einem eigenen, parallel laufenden Meldeweg an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Hersteller mit rund 55 Mitarbeitenden baut Kamerasysteme, die per KI-Bilderkennung Fehlwürfe in Recycling-Sortieranlagen erkennen. Die Geräte hängen am Netz des Betreibers, erhalten Updates per Fernwartung und sind bereits installiert. Ein Kunde fragt nach dem Unterstützungszeitraum. Zu klären ist, ob der Cyber Resilience Act greift. Das ist der Fall, wenn zur bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung eine Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz gehört. Die Meldepflichten gelten seit dem 11. September 2026, auch für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden.

Danach trennen sich die Wege. Für die installierten Geräte zählt der Meldeprozess: Eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall ist binnen 24 Stunden mit einer Frühwarnung anzuzeigen, binnen 72 Stunden folgt die Meldung. Die übrigen Pflichten greifen für sie nur bei wesentlicher Änderung. Für neue Geräte werden Risikobewertung, Sicherheitsupdates über einen Unterstützungszeitraum von grundsätzlich mindestens fünf Jahren und technische Dokumentation eingeplant. Ist die Bilderkennung Hochrisiko-KI, kann die CRA-Konformität deren Cybersicherheitsanforderungen abdecken. Am Ende steht ein Plan je Produktlinie. Betroffene Produkte erfasst das Rechtliche Audit.

Häufige Fragen

Fällt KI-Software unter den Cyber Resilience Act?

Ja. Der CRA erfasst Produkte mit digitalen Elementen, wozu Software mit KI-Komponenten zählt. Maßgeblich ist nach Art. 2 Abs. 1 CRA, ob der bestimmungsgemäße Zweck oder die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung des Produkts eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt. Datenfernverarbeitung ist erfasst, soweit das Produkt ohne sie eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte (Art. 3 Nr. 2 CRA).

Wie lange müssen Sicherheitsupdates bereitgestellt werden?

Nach Art. 13 Abs. 8 CRA sind Sicherheitsupdates über einen Unterstützungszeitraum von grundsätzlich mindestens fünf Jahren bereitzustellen. Das Support-Enddatum ist den Nutzern klar anzugeben.

Muss ich CRA und AI Act getrennt umsetzen?

Nicht vollständig getrennt. Nach Art. 12 Abs. 1 CRA gilt ein Hochrisiko-KI-System, das die Cybersicherheitsanforderungen des CRA erfüllt und dies in der EU-Konformitätserklärung nachweist, als konform mit den Cybersicherheitsanforderungen des Art. 15 KI-VO; Genauigkeit und Robustheit sind gesondert zu erfüllen. Für die Bewertung gilt grundsätzlich das Verfahren nach Art. 43 KI-VO (Art. 12 Abs. 2 CRA).

Ab wann gelten die CRA-Meldepflichten?

Die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gelten seit dem 11. September 2026, während der CRA im Grundsatz erst ab dem 11. Dezember 2027 vollständig gilt. Sie gelten auch für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden (Art. 69 Abs. 3 CRA).

Welche Fristen gelten für eine CRA-Meldung?

Nach Art. 14 Abs. 2 und 4 CRA ist binnen 24 Stunden nach Kenntnis eine Frühwarnung und binnen 72 Stunden eine Meldung abzugeben. Der Abschlussbericht folgt bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme, bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen innerhalb eines Monats nach der Meldung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Welche Produkte unter AI Act und Cyber Resilience Act fallen, hat die Geschäftsführung oft nicht vollständig auf dem Schirm. Das Rechtliche Audit erfasst Ihren KI-Einsatz gemeinsam mit Verträgen und Abläufen und ordnet offene Punkte nach Risiko in einen Maßnahmenplan. Rechtliches Audit: Bestandsaufnahme vor neuen Produktpflichten

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