Kurz beantwortet: Ein SaaS-Vertrag ist rechtlich im Schwerpunkt ein Mietvertrag (§ 535 BGB), nicht Dienst- oder Werkvertrag. Als Anbieter überlassen Sie die Nutzung Ihrer Software und müssen sie während der Laufzeit gebrauchstauglich halten. Häufig ist der Vertrag zusätzlich gemischt, mit dienst- und werkvertraglichen Anteilen für Support und Implementierung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein SaaS-Vertrag ist im Schwerpunkt ein Mietvertrag nach § 535 BGB, nicht Dienst- und nicht Werkvertrag.
  • Als Anbieter gewähren Sie den Gebrauch der Software und schulden es, sie während der gesamten Laufzeit im funktionsfähigen Zustand zu halten.
  • In der Praxis handelt es sich häufig um einen gemischten Vertrag, dessen Implementierungs- und Supportanteile werk- oder dienstvertragliche Züge tragen.
  • Weil bei Schweigen des Vertrags das gesetzliche Mietrecht einspringt, sollten Sie das Leitbild kennen, gegen das Sie im B2B-Vertrag formulieren.

Welche Vertragstypen kommen für SaaS überhaupt in Betracht?

Ein SaaS-Vertrag heißt „Software as a Service“, aber welcher Vertragstyp steckt rechtlich dahinter? Die Frage klingt akademisch, hat aber handfeste Folgen: Von der Einordnung hängt ab, welche gesetzlichen Regeln greifen, wenn Ihr Vertrag schweigt, etwa bei Ausfällen, Mängeln oder der Kündigung. Das BGB kennt für Dauerleistungen im Kern drei Vertragstypen, die hier in Betracht kommen:

  • Mietvertrag (§ 535 BGB): Der Vermieter gewährt den Gebrauch einer Sache und muss sie während der gesamten Laufzeit gebrauchstauglich halten, ein Dauerschuldverhältnis mit Erhaltungspflicht.
  • Dienstvertrag (§ 611 BGB): Geschuldet wird die Tätigkeit als solche, nicht ein bestimmter Erfolg.
  • Werkvertrag (§ 631 BGB): Geschuldet wird ein konkreter Erfolg, die Herstellung des versprochenen Werkes.

Warum ist SaaS überwiegend Mietrecht?

Der Kern von SaaS ist die zeitweise Überlassung einer Software zur Nutzung über das Netz. Genau das entspricht dem Leitbild der Miete: Sie gewähren als Anbieter den Gebrauch und schulden nach § 535 Abs. 1 BGB, die Anwendung während der Laufzeit im vertragsgemäßen, also funktionsfähigen Zustand zu halten. Die Rechtsprechung ordnet die entgeltliche Überlassung von Standardsoftware zur Online-Nutzung deshalb seit dem grundlegenden ASP-Urteil des Bundesgerichtshofs im Schwerpunkt dem Mietrecht zu (BGH-Rechtsprechung zum ASP-Vertrag). Das ist der Regelfall, nicht Dienst- und nicht Werkvertrag.

Wann spielen andere Vertragstypen hinein?

Reines Mietrecht bleibt aber selten allein. Ein SaaS-Vertrag ist häufig ein gemischter Vertrag: Die reine Nutzung ist Miete, die Implementierung und Anpassung können werkvertragliche Züge tragen, Support und Betrieb dienstvertragliche. Für jeden Leistungsbestandteil kann damit ein anderes Regelungsregime gelten. Diese Gemengelage ist kein Problem, wenn Ihr Vertrag sie sauber abbildet. Sie wird zum Problem, wenn er schweigt und das Gesetz einspringt.

Was bedeutet die Einordnung für Ihre Vertragsgestaltung?

Die Einordnung als Miete hat unmittelbare Folgen: Bei einem Mangel greift von Gesetzes wegen die Mietminderung, und für anfängliche Mängel droht sogar eine verschuldensunabhängige Haftung. Diese Rechtsfolgen im Detail, samt der Frage, wie Sie als Anbieter im B2B-Vertrag gegensteuern können, ordnet der Beitrag zu Mängelrechten im SaaS-Vertrag ein. Wer das nicht unkommentiert laufen lassen will, muss im B2B-Vertrag ausdrücklich gegensteuern, denn das Mietrecht ist außerhalb der Wohnraummiete weitgehend abdingbar. Der erste Schritt jeder belastbaren SaaS-Vertragsgestaltung ist deshalb, das gesetzliche Leitbild zu kennen, gegen das Sie formulieren.

Häufige Fragen

Welcher Vertragstyp liegt einem SaaS-Vertrag zugrunde?

Rechtlich handelt es sich bei einem SaaS-Vertrag im Schwerpunkt um einen Mietvertrag nach § 535 BGB, weil sein Kern die zeitweise Überlassung einer Software zur Nutzung über das Netz ist. Damit ist er weder Dienst- noch Werkvertrag, auch wenn diese Typen für einzelne Leistungsbestandteile hineinspielen können.

Warum ist SaaS überwiegend Mietrecht und nicht Dienst- oder Werkvertrag?

Weil Sie als Anbieter den Gebrauch der Software gewähren und sie während der Laufzeit gebrauchstauglich halten müssen, was dem Leitbild der Miete entspricht. Die Rechtsprechung ordnet die entgeltliche Überlassung von Standardsoftware zur Online-Nutzung seit dem grundlegenden ASP-Urteil des Bundesgerichtshofs im Schwerpunkt dem Mietrecht zu.

Was ist ein gemischter SaaS-Vertrag?

Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn neben die reine Nutzungsüberlassung weitere Leistungen treten, deren rechtliche Einordnung abweicht. So kann die Implementierung werkvertragliche Züge tragen, während Support und Betrieb dienstvertraglich zu beurteilen sind, sodass für einzelne Bestandteile ein jeweils eigenes Regelungsregime gilt.

Warum ist die Einordnung für die Vertragsgestaltung wichtig?

Weil von der Einordnung abhängt, welche gesetzlichen Regeln greifen, sobald Ihr Vertrag zu einer Frage schweigt, etwa bei Ausfällen, Mängeln oder der Kündigung. Da das Mietrecht außerhalb der Wohnraummiete weitgehend abdingbar ist, sollten Sie das gesetzliche Leitbild kennen, um im B2B-Vertrag bewusst gegensteuern zu können.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 535 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Mietvertrag
  • § 611 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
  • § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
  • BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04 – Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrags (Mietrecht), NJW 2007, 2394

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