Kurz beantwortet: Ja, der Weiterverkauf einmal verkaufter Softwarelizenzen ist zulässig, auch als Download (§ 69c Nr. 3 UrhG, UsedSoft-Rechtsprechung des EuGH). Die Grenzen: Nur bei Erstverkauf im EU-/EWR-Raum, nur bei dauerhafter Überlassung, nicht bei echter SaaS, und der Verkäufer muss seine eigene Kopie löschen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 69c Nr. 3 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht, sobald eine Programmkopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU-/EWR-Raum veräußert wurde.
- Die Rechtsprechung erstreckt die Erschöpfung auch auf per Download vertriebene Software, sofern sie gegen Entgelt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde.
- Der Ersterwerber muss seine eigene Kopie unbrauchbar machen, und eine Volumenlizenz lässt sich nicht ohne Weiteres in Einzelplätze aufspalten.
- Echte SaaS- und Cloud-Modelle unterfallen der Erschöpfung nicht, weil dort keine Kopie überlassen, sondern nur Zugang gewährt wird.
Was besagt der Erschöpfungsgrundsatz?
Die gesetzliche Grundlage steht in § 69c Nr. 3 UrhG: Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU-/EWR-Raum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück. Das heißt: Ist eine Kopie einmal mit Zustimmung des Herstellers verkauft worden, kann der Hersteller den Weiterverkauf gerade dieser Kopie nicht mehr kontrollieren. Der Erwerber darf sie weiterveräußern.
Gilt die Erschöpfung auch für Download-Software?
Der wichtige Schritt der Rechtsprechung war die Erstreckung auf per Download vertriebene Software: Die Erschöpfung gilt nicht nur für Programme auf einem physischen Datenträger, sondern auch für heruntergeladene Kopien, wenn sie gegen ein Entgelt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurden. Damit der Zweiterwerber die Software auch nutzen darf, greift § 69d Abs. 1 UrhG: Als „berechtigte Person“ darf er die zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendigen Handlungen vornehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar macht, eine Aufspaltung einer Volumenlizenz in Einzelplätze ist nicht ohne Weiteres zulässig.
Wo liegen die Grenzen des Gebrauchthandels?
Der Erschöpfungsgrundsatz ist mächtig, aber nicht grenzenlos:
- Nur EU/EWR: Die Erschöpfung tritt nur ein, wenn die Erstveräußerung im EU-/EWR-Raum erfolgte.
- Dauerhafte Überlassung: Sie greift bei Kauf/dauerhafter Überlassung, nicht bei reiner Miete oder zeitlich befristeter Nutzung.
- SaaS ist ausgenommen: Echte SaaS-/Cloud-Modelle, bei denen keine Kopie überlassen, sondern nur Zugang gewährt wird, unterfallen der Erschöpfung nicht. Hier gibt es keinen „Gebrauchtmarkt“.
- Eigene Kopie löschen: Der Verkäufer muss seine Kopie unbrauchbar machen, sonst liegt eine unzulässige Vervielfältigung vor.
Was bedeutet das für Sie als Käufer oder Anbieter?
Als Käufer von Gebrauchtsoftware: Achten Sie auf eine lückenlose Lizenzkette, den EU-Erstverkauf und den Nachweis, dass der Verkäufer seine Kopie gelöscht hat. Als Anbieter: Ein vertragliches Weiterverkaufsverbot läuft bei erschöpften Kopien weitgehend leer, wer den Gebrauchthandel steuern will, muss über das Lizenzmodell nachdenken, etwa echte SaaS-Bereitstellung statt dauerhafter Überlassung. Die Wahl des Vertriebsmodells entscheidet, ob ein Gebrauchtmarkt überhaupt entsteht. Wie sich Ihr Nutzungsrecht davon abgrenzt, ordnet Nutzungsrechte übertragen und weitergeben ein.
Häufige Fragen
Darf man gekaufte Softwarelizenzen weiterverkaufen?
Ja. Nach § 69c Nr. 3 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht, wenn eine Programmkopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU-/EWR-Raum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde. Der Hersteller kann den Weiterverkauf gerade dieser Kopie dann nicht mehr kontrollieren.
Gilt die Erschöpfung auch für Download-Software?
Ja. Die Erschöpfung gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Programme auf einem physischen Datenträger, sondern auch für heruntergeladene Kopien, wenn sie gegen ein Entgelt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurden. Damit der Zweiterwerber die Software nutzen darf, greift § 69d Abs. 1 UrhG.
Gilt der Erschöpfungsgrundsatz auch für SaaS?
Nein. Echte SaaS- und Cloud-Modelle, bei denen keine Kopie überlassen, sondern nur Zugang gewährt wird, unterfallen der Erschöpfung nicht. Hier entsteht kein Gebrauchtmarkt.
Worauf muss der Verkäufer beim Weiterverkauf achten?
Der Verkäufer muss seine eigene Kopie unbrauchbar machen, weil sonst eine unzulässige Vervielfältigung vorliegt. Eine Aufspaltung einer Volumenlizenz in Einzelplätze ist zudem nicht ohne Weiteres zulässig.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 69c Nr. 3 UrhG – Verbreitungsrecht und Erschöpfungsgrundsatz
- § 69d Abs. 1 UrhG – Bestimmungsgemäße Nutzung durch die berechtigte Person
- EuGH, „UsedSoft“ – Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei gebrauchten Softwarelizenzen, GRUR 2012, 904
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