Kurz beantwortet: Ein bereits eingeräumtes Nutzungsrecht lässt sich nach § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen, und ebenso setzt die Sublizenzierung nach § 35 Abs. 1 UrhG dessen Zustimmung voraus. Für die Unternehmensveräußerung sieht § 34 Abs. 3 UrhG eine Erleichterung vor, weshalb Sie Übertragbarkeit und Sublizenzrecht am besten schon bei der ersten Einräumung mitregeln und die gesamte Rechtekette lückenlos dokumentieren.

Software lebt von Rechteketten: Ein Freelancer schreibt Code, die Agentur bündelt ihn, das Startup verkauft das Produkt, der Käufer übernimmt beim Exit alles. An jedem Übergabepunkt stellt sich dieselbe Frage: Dürfen die Nutzungsrechte überhaupt weitergegeben werden? Das Urheberrecht macht das nicht automatisch möglich. Im Unterschied zur erstmaligen Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Rechtsinhaber geht es hier um den zweiten Schritt: die Weitergabe eines bereits eingeräumten Rechts. Wer die Regeln kennt, verhindert, dass die Kette an einer Stelle reißt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein bereits eingeräumtes Nutzungsrecht lässt sich nach § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen.
  • Für die Unternehmensveräußerung sieht § 34 Abs. 3 UrhG eine Erleichterung vor, der Urheber behält jedoch ein Rückrufrecht und der Erwerber haftet nach § 34 Abs. 4 UrhG gesamtschuldnerisch.
  • Auch die Sublizenzierung setzt nach § 35 Abs. 1 UrhG die Zustimmung des Urhebers voraus.
  • Übertragbarkeit und Sublizenzrecht regeln Sie am besten schon bei der ersten Einräumung und dokumentieren die gesamte Rechtekette lückenlos.

Übertragung nur mit Zustimmung des Urhebers

Die Grundregel steht in § 34 Abs. 1 UrhG: Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden, der Urheber darf sie allerdings nicht wider Treu und Glauben verweigern. Wer also ein Nutzungsrecht an Software von einem Dritten erworben hat und es weitergeben will, braucht grundsätzlich das Einverständnis des ursprünglichen Urhebers. Ohne diese Zustimmung läuft die Weitergabe ins Leere. In der Praxis sollte die Zustimmung schon im ursprünglichen Vertrag mitgeregelt sein, nicht erst beim späteren Weiterverkauf, also bereits bei der Einräumung des Rechts.

Der wichtige Sonderfall: die Unternehmensveräußerung

Für M&A-Situationen gibt es eine entscheidende Erleichterung. Nach § 34 Abs. 3 UrhG kann ein Nutzungsrecht ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn dies im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Unternehmensteilen geschieht. Der Urheber behält allerdings ein Rückrufrecht, wenn ihm die Ausübung durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Zudem haftet der Erwerber nach § 34 Abs. 4 UrhG gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus dem Urhebervertrag. Diese Regel ist beim Asset Deal mit Software-IP zentral: Sie ermöglicht die Übertragung, entbindet aber nicht von der Sorgfalt.

Sublizenzen: die Einräumung weiterer Nutzungsrechte

Etwas anderes ist die Sublizenzierung. Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht hält und daraus weitere Nutzungsrechte an Dritte einräumen will, braucht nach § 35 Abs. 1 UrhG ebenfalls die Zustimmung des Urhebers. Für SaaS- und Plattformmodelle, in denen Rechte weitergereicht werden, ist das relevant: Ob und wie weit Sie unterlizenzieren dürfen, muss im Lizenzvertrag ausdrücklich geregelt sein, sonst fehlt Ihnen die Grundlage, Dritten Rechte einzuräumen.

Was Sie in Verträgen regeln sollten

  • Zustimmung zur Übertragung: schon im Entwickler- oder Agenturvertrag die spätere Übertragbarkeit (§ 34 UrhG) vorsehen.
  • Sublizenzrecht: ausdrücklich klären, ob und in welchem Umfang weiterlizenziert werden darf (§ 35 UrhG).
  • M&A-Tauglichkeit: prüfen, ob die IP-Kette einem Asset oder Share Deal standhält, und Rückruf-/Haftungsfolgen bedenken.
  • Dokumentation der Kette: lückenlose Nachweise, wer wem welche Rechte eingeräumt hat, die Nagelprobe jeder Due Diligence.

Wer Übertragung und Sublizenz von Anfang an mitregelt, hält die Rechtekette auch dann, wenn es darauf ankommt. Wie die zugrunde liegende Einräumung des Nutzungsrechts selbst sauber gestaltet wird, mit einfachem oder ausschließlichem Recht und der Zweckübertragungsregel als stiller Falle, ordnet Nutzungsrechte an Software richtig einräumen ein. Für die Due-Diligence-Perspektive auf die gesamte Rechtekette: Due-Diligence-Readiness für SaaS.

Häufige Fragen

Darf ein Nutzungsrecht ohne Zustimmung des Urhebers weitergegeben werden?

Grundsätzlich nicht. Nach § 34 Abs. 1 UrhG kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wobei dieser die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Ohne diese Zustimmung läuft die Weitergabe ins Leere.

Was gilt bei einer Unternehmensveräußerung?

Nach § 34 Abs. 3 UrhG kann ein Nutzungsrecht ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn dies im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Unternehmensteilen geschieht. Der Urheber behält allerdings ein Rückrufrecht, und der Erwerber haftet nach § 34 Abs. 4 UrhG gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus dem Urhebervertrag.

Darf man ohne Weiteres Sublizenzen einräumen?

Nein. Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht hält und daraus weitere Nutzungsrechte an Dritte einräumen will, braucht nach § 35 Abs. 1 UrhG ebenfalls die Zustimmung des Urhebers. Ob und wie weit Sie unterlizenzieren dürfen, muss im Lizenzvertrag ausdrücklich geregelt sein.

Was sollte man vertraglich frühzeitig regeln?

Bereits im Entwickler- oder Agenturvertrag sollten die spätere Übertragbarkeit nach § 34 UrhG und das Sublizenzrecht nach § 35 UrhG vorgesehen sein. Ebenso empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation der Rechtekette, weil sie die Nagelprobe jeder Due Diligence ist.

Quellen & Rechtsgrundlagen

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