Kurz beantwortet: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Verkäufers ist grundsätzlich anerkannt, es schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer dem verkauften Geschäft sofort wieder Konkurrenz macht. Wirksam bleibt es aber nur, wenn es in Zeit, Gegenstand und Raum maßvoll bleibt, sonst droht die Nichtigkeit nach § 138 BGB.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Verkäufers ist anerkannt, weil es den Käufer davor schützt, dass der Verkäufer dem verkauften Geschäft sofort wieder Konkurrenz macht.
- Wirksam bleibt es nur, wenn es in Gegenstand, Zeit und Raum das notwendige Maß nicht überschreitet, andernfalls ist es nach § 138 BGB nichtig.
- Zeitlich gelten beim Unternehmensverkauf zwei bis drei Jahre als vertretbar: bis zu drei Jahre, wenn Kundenstamm und Know-how übergehen, bis zu zwei Jahre beim bloßen Kundenstamm; längere Fristen sind rechtfertigungsbedürftig.
- Auf eine geltungserhaltende Reduktion sollten Sie sich nicht verlassen, weil in gegenständlicher und räumlicher Hinsicht die Gesamtnichtigkeit droht.
Warum ist ein Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf berechtigt?
Wer ein Software-Unternehmen kauft, kauft nicht nur Code und Verträge, sondern auch Know-how, Kundenbeziehungen und die Person des Gründers. Genau deshalb enthält fast jeder Unternehmenskaufvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Der Verkäufer soll dem verkauften Geschäft nicht unmittelbar wieder Konkurrenz machen. Das Interesse des Käufers liegt auf der Hand: Er zahlt einen Kaufpreis, der maßgeblich auf dem Fortbestand des Kundenstamms und des Know-hows beruht. Würde der Verkäufer am Tag nach dem Closing ein konkurrierendes Produkt starten und seine alten Kunden mitnehmen, wäre der Kauf entwertet. Ein Wettbewerbsverbot schützt genau diesen erworbenen Wert.
Wo liegt die Grenze des zulässigen Wettbewerbsverbots?
Diese Anerkennung gilt aber nur, soweit das Verbot in Gegenstand, Zeit und Raum das notwendige Maß nicht überschreitet. Ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es entfaltet dann gar keine Wirkung. Drei Stellschrauben sind entscheidend:
- Zeitliche Grenze: Beim Unternehmensverkauf gelten zwei bis drei Jahre als vertretbar: Gehen Kundenstamm und Know-how über, hält die EU-Kommission bis zu drei Jahre für gerechtfertigt, beim bloßen Kundenstamm bis zu zwei Jahre (Bekanntmachung über Nebenabreden, ABl. C 56 vom 5.3.2005, Rn. 20). Längere Fristen sind rechtfertigungsbedürftig und riskant.
- Gegenständliche und räumliche Grenze: Das Verbot darf nur den tatsächlichen Geschäftsbereich des verkauften Unternehmens erfassen, nicht jede denkbare Tätigkeit des Verkäufers.
- Sachlicher Bezug: Es muss dem Schutz des übertragenen Geschäfts dienen, nicht der bloßen Ausschaltung eines Wettbewerbers.
Kann ein Gericht ein zu weites Verbot einfach zurückstutzen?
Ein verbreiteter Irrtum ist, ein überzogenes Verbot werde vom Gericht schon auf das zulässige Maß „zurückgestutzt“. Bei der zeitlichen Dauer nimmt die Rechtsprechung eine solche Reduktion zwar teilweise vor. In gegenständlicher und räumlicher Hinsicht droht dagegen die Gesamtnichtigkeit, dann steht der Käufer ohne jeden Schutz da. Auf eine geltungserhaltende Reduktion sollte man sich deshalb nicht verlassen. Sicherer ist, das Verbot von vornherein eng und interessengerecht zu fassen.
Wie gestalten Sie ein wirksames Wettbewerbsverbot?
Formulieren Sie das Wettbewerbsverbot präzise: klarer sachlicher Zuschnitt auf das verkaufte Geschäft, eine Dauer im anerkannten Rahmen, ein räumlicher Bezug zum tatsächlichen Markt. Flankieren Sie es mit einer maßvollen, gedeckelten Vertragsstrafe, damit ein Verstoß auch durchsetzbar ist. Und denken Sie an das Kartellrecht: Bei größeren Transaktionen kann auch die kartellrechtliche Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen eine Rolle spielen. Diese Klausel gehört mit demselben Ernst verhandelt wie der Garantiekatalog selbst.
Wo das Wettbewerbsverbot im Gesamtgefüge des Unternehmenskaufvertrags steht, ordnet der Leitfaden zu M&A, Exit und Post-Merger ein.
Wie das in der Praxis aussieht
Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Der Gründer eines Anbieters von Software für Schornsteinfegerbetriebe mit rund 20 Mitarbeitenden verkauft seine Anteile an einen Softwarekonzern für das Handwerk. Der Kaufvertragsentwurf enthält ein Wettbewerbsverbot über fünf Jahre, weltweit und für jede Tätigkeit im Bereich Software. Der Gründer möchte später vielleicht für andere Branchen entwickeln. Zu klären ist, wie weit das Verbot reichen darf. Es ist anerkannt, soweit es in Gegenstand, Zeit und Raum das notwendige Maß nicht überschreitet, sonst ist es nichtig. Zeitlich gelten zwei bis drei Jahre als vertretbar, je nachdem, ob neben dem Kundenstamm auch Know-how übergeht.
Danach trennen sich die Wege. Wird das Verbot auf das verkaufte Geschäft und dessen Absatzländer zugeschnitten, bleibt der Gründer im übrigen Markt frei. Will der Käufer länger binden, braucht es dafür einen Grund aus dem verkauften Geschäft. Auf das zulässige Maß zurückgeführt wird allenfalls die Dauer, bei Gegenstand und Raum droht die Gesamtnichtigkeit, und dann hätte auch der Käufer keinen Schutz. Dazu kommt eine maßvolle, gedeckelte Vertragsstrafe. Am Ende steht ein Verbot mit klarem Zuschnitt. Wie Verkäufe laufend begleitet werden, zeigt die Externe Rechtsabteilung.
Häufige Fragen
Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf gelten?
Beim Unternehmensverkauf gelten zwei bis drei Jahre als vertretbar: Gehen Kundenstamm und Know-how über, hält die EU-Kommission bis zu drei Jahre für gerechtfertigt, beim bloßen Kundenstamm bis zu zwei Jahre (Bekanntmachung über Nebenabreden, ABl. C 56 vom 5.3.2005, Rn. 20). Längere Fristen sind rechtfertigungsbedürftig und deshalb riskant, weil sie das Verbot insgesamt angreifbar machen.
Was passiert, wenn das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst ist?
Ein zu weit gefasstes Verbot verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es entfaltet dann keine Wirkung, sodass der Käufer trotz Kaufpreiszahlung ohne den erhofften Schutz dasteht.
Stutzt ein Gericht ein überzogenes Verbot auf das zulässige Maß zurück?
Bei der zeitlichen Dauer nimmt die Rechtsprechung eine solche Reduktion teilweise vor. In gegenständlicher und räumlicher Hinsicht droht dagegen die Gesamtnichtigkeit, weshalb Sie sich auf eine geltungserhaltende Reduktion nicht verlassen sollten.
Wie sichern Sie die Durchsetzung des Wettbewerbsverbots ab?
Bewährt hat sich eine maßvolle, gedeckelte Vertragsstrafe, damit ein Verstoß auch tatsächlich durchsetzbar ist. Bei größeren Transaktionen sollten Sie zusätzlich die kartellrechtliche Zulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung im Blick behalten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Nichtigkeit eines zu weit gefassten Wettbewerbsverbots
- Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden – ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 24, Rn. 20
Wie weit ein Wettbewerbsverbot reichen darf, verhandelt die Geschäftsführung meist im Endspurt des Verkaufs. Eine externe Rechtsabteilung begleitet Zukäufe und Exit laufend und kennt Ihr Geschäft, bevor der Kaufvertrag verhandelt wird. Externe Rechtsabteilung: Begleitung beim Unternehmensverkauf
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