Kurz beantwortet: Im B2B kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), und ab dann schuldet er nach § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Pauschale von 40 Euro. Diese Rechte lassen sich nach § 288 Abs. 6 BGB nicht wirksam im Voraus ausschließen, und überlange Zahlungsziele in AGB sind nach § 308 Nr. 1a BGB angreifbar, weshalb Sie diese gesetzlichen Verzugsfolgen nicht verschenken sollten.
Große Kunden zahlen gern spät, 60, 90, manchmal 120 Tage nach Rechnung. Für ein wachsendes Software-Unternehmen ist das ein Liquiditätsproblem, das der Vertrieb im Deal-Eifer oft unterschätzt. Dabei setzt das Gesetz dem Zahlungsverzug klare Grenzen und gibt dem Gläubiger scharfe Werkzeuge. Wer sie kennt, verhandelt Zahlungsbedingungen selbstbewusster.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
- Der Verzugszinssatz im B2B beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, hinzu kommt eine Pauschale von 40 Euro je Verzugsfall (§ 288 BGB).
- Diese Rechte lassen sich nach § 288 Abs. 6 BGB nicht wirksam im Voraus ausschließen.
- Überlange Zahlungsziele in AGB sind nach § 308 Nr. 1a BGB angreifbar.
Wann tritt Verzug ein?
Verzug ist die Voraussetzung für Zinsen und weitere Rechte. Nach § 286 Abs. 1 BGB tritt er grundsätzlich mit Mahnung nach Fälligkeit ein; einer Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist. Und nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, im B2B auch ohne besonderen Hinweis. Ab diesem Zeitpunkt laufen die Verzugsfolgen.
Wie scharf ist der Verzugszinssatz im B2B?
Hier liegt das wirksamste Druckmittel. Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung, also im B2B, für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das ist deutlich mehr als die fünf Prozentpunkte des allgemeinen Satzes (§ 288 Abs. 1 BGB) und macht verspätete Zahlung für den Kunden spürbar teuer. Hinzu kommt nach § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 Euro je Verzugsfall, und die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt möglich (§ 288 Abs. 4 BGB).
Lassen sich diese Rechte wegverhandeln?
Kunden versuchen im Redlining gern, Verzugszinsen und Pauschale zu streichen. Das Gesetz schiebt dem einen Riegel vor: Nach § 288 Abs. 6 BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, unwirksam; die Beschränkung des Anspruchs oder der Ausschluss der 40-Euro-Pauschale ist unwirksam, wenn sie grob unbillig ist, was bei der Pauschale im Zweifel angenommen wird. Auch überlange Zahlungsziele in AGB sind nicht beliebig: § 308 Nr. 1a BGB behandelt eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen im Zweifel als unangemessen lang, wenn der Verwender kein Verbraucher ist. Wie Kunden solche gesetzlich geschützten Positionen im Redlining trotzdem anzugreifen versuchen, ordnet das Redline-Triage-Framework ein.
Was sollten Sie in Verträgen regeln?
- Kalendermäßige Fälligkeit: Ein festes Zahlungsdatum bringt den Kunden ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Angemessenes Zahlungsziel: Überlange Fristen in AGB sind angreifbar (§ 308 Nr. 1a BGB).
- Verzugsfolgen nicht verschenken: Die 9-Prozent-Zinsen und die Pauschale sind Ihr gesetzliches Recht.
- Vorleistung absichern: Vorkasse, Abschlagszahlungen oder Sperrrechte gegen Zahlungsausfall mitdenken.
Wer Zahlungsbedingungen bewusst gestaltet, schützt die Liquidität, die gerade im Wachstum über Handlungsfähigkeit entscheidet. Bei grenzüberschreitenden Deals kommt die Frage nach dem durchsetzbaren Gerichtsstand hinzu, dazu der Beitrag zu Rechtswahl und Gerichtsstand; den vollständigen Überblick über Enterprise-Deals bietet der Leitfaden zu Enterprise-Deals und Procurement.
Häufige Fragen
Wann kommt ein Unternehmen im B2B in Zahlungsverzug?
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, im unternehmerischen Verkehr auch ohne besonderen Hinweis. Ist die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt, tritt der Verzug schon ohne Mahnung ein.
Wie hoch ist der Verzugszinssatz im B2B?
Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Hinzu kommt nach § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 Euro je Verzugsfall.
Lassen sich Verzugszinsen und Pauschale vertraglich ausschließen?
Nein, denn nach § 288 Abs. 6 BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, unwirksam. Die Beschränkung des Anspruchs oder der Ausschluss der 40-Euro-Pauschale ist unwirksam, wenn sie grob unbillig ist, was bei der Pauschale im Zweifel angenommen wird.
Sind überlange Zahlungsziele in AGB zulässig?
Nur eingeschränkt, denn § 308 Nr. 1a BGB behandelt eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen im Zweifel als unangemessen lang, wenn der Verwender kein Verbraucher ist. Überlange Fristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind deshalb angreifbar.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- § 288 BGB – Verzugszinsen und Verzugspauschale
- § 308 Nr. 1a BGB – Unangemessen lange Zahlungsfrist in AGB
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