Kurz beantwortet: Im B2B kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), und ab dann schuldet er nach § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Pauschale von 40 Euro. Diese Rechte lassen sich nach § 288 Abs. 6 BGB nicht wirksam im Voraus ausschließen, und überlange Zahlungsziele sind in AGB nach § 308 Nr. 1a BGB angreifbar, über 60 Tage auch außerhalb von AGB nur eingeschränkt wirksam (§ 271a BGB), weshalb Sie diese gesetzlichen Verzugsfolgen nicht verschenken sollten.

Große Kunden zahlen gern spät, 60, 90, manchmal 120 Tage nach Rechnung. Für ein wachsendes Software-Unternehmen ist das ein Liquiditätsproblem, das der Vertrieb im Deal-Eifer oft unterschätzt. Dabei setzt das Gesetz dem Zahlungsverzug klare Grenzen und gibt dem Gläubiger scharfe Werkzeuge. Wer sie kennt, verhandelt Zahlungsbedingungen selbstbewusster.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
  • Der Verzugszinssatz im B2B beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, hinzu kommt eine Pauschale von 40 Euro je Verzugsfall (§ 288 BGB).
  • Diese Rechte lassen sich nach § 288 Abs. 6 BGB nicht wirksam im Voraus ausschließen.
  • Überlange Zahlungsziele in AGB sind nach § 308 Nr. 1a BGB angreifbar; auch ausgehandelte Zahlungsziele über 60 Tage sind nur ausdrücklich und ohne grobe Unbilligkeit wirksam (§ 271a BGB).

Wann tritt Verzug ein?

Verzug ist die Voraussetzung für Zinsen und weitere Rechte. Nach § 286 Abs. 1 BGB tritt er grundsätzlich mit Mahnung nach Fälligkeit ein; einer Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist. Und nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, im B2B auch ohne besonderen Hinweis. Ab diesem Zeitpunkt laufen die Verzugsfolgen. Bei Softwareprojekten nach Werkvertragsrecht setzt die Fälligkeit allerdings die Abnahme voraus, dazu der Beitrag zur Abnahme im IT-Projekt.

Wie scharf ist der Verzugszinssatz im B2B?

Hier liegt ein wirksames Druckmittel. Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung, also im B2B, für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das ist deutlich mehr als die fünf Prozentpunkte des allgemeinen Satzes (§ 288 Abs. 1 BGB) und macht verspätete Zahlung für den Kunden spürbar teuer. Hinzu kommt nach § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 Euro je Verzugsfall, und die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt möglich (§ 288 Abs. 4 BGB).

Lassen sich diese Rechte wegverhandeln?

Kunden versuchen im Redlining gern, Verzugszinsen und Pauschale zu streichen. Das Gesetz schiebt dem einen Riegel vor: Nach § 288 Abs. 6 BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, unwirksam; die Beschränkung des Anspruchs oder der Ausschluss der 40-Euro-Pauschale ist unwirksam, wenn sie grob unbillig ist, was bei der Pauschale im Zweifel angenommen wird. Auch überlange Zahlungsziele in AGB sind nicht beliebig: § 308 Nr. 1a BGB behandelt eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen im Zweifel als unangemessen lang, wenn der Verwender kein Verbraucher ist. Auch außerhalb von AGB sind lange Zahlungsziele begrenzt: Eine Vereinbarung, nach der Sie Zahlung erst nach mehr als 60 Tagen ab Empfang der Leistung oder, wenn die Rechnung danach zugeht, ab deren Zugang verlangen können, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für Sie nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB). Wie Kunden solche gesetzlich geschützten Positionen im Redlining trotzdem anzugreifen versuchen, ordnet das Redline-Triage-Framework ein.

Was sollten Sie in Verträgen regeln?

  • Kalendermäßige Fälligkeit: Ein festes Zahlungsdatum bringt den Kunden ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Angemessenes Zahlungsziel: Überlange Fristen sind in AGB angreifbar (§ 308 Nr. 1a BGB), Fristen über 60 Tage auch außerhalb von AGB nur eingeschränkt wirksam (§ 271a BGB).
  • Verzugsfolgen nicht verschenken: Die 9-Prozent-Zinsen und die Pauschale sind Ihr gesetzliches Recht.
  • Vorleistung absichern: Vorkasse, Abschlagszahlungen oder Sperrrechte gegen Zahlungsausfall mitdenken; wann eine Sperre im SaaS-Betrieb zulässig ist, ordnet der Beitrag zu Zahlungsverzug und Sperrung ein.

Wer Zahlungsbedingungen bewusst gestaltet, schützt die Liquidität, die gerade im Wachstum über Handlungsfähigkeit entscheidet. Bei grenzüberschreitenden Deals kommt die Frage nach dem durchsetzbaren Gerichtsstand hinzu, dazu der Beitrag zu Rechtswahl und Gerichtsstand; den vollständigen Überblick über Enterprise-Deals bietet der Leitfaden zu Enterprise-Deals und Procurement.

Beispiel: Einkaufsbedingungen mit 90 Tagen Zahlungsziel

Ein Entwicklungsdienstleister baut Kassensoftware für Handelsketten. Ein neuer Großkunde legt seine Einkaufsbedingungen vor, mit 90 Tagen Zahlungsziel und dem Ausschluss von Verzugszinsen. Der Vertrieb hat zugestimmt, um den Auftrag nicht zu gefährden, und die Geschäftsführung bemerkt die Folgen erst in der Liquiditätsplanung. Offen ist, wann bei diesem Projekt die Vergütung fällig wird, ob also eine Abnahme vorausgeht, und welche Klauseln des Kunden Bestand haben.

Ab hier sind laufender und künftiger Auftrag zu unterscheiden. Für den laufenden Auftrag hilft der gesetzliche Rahmen: Ein im Voraus vereinbarter Ausschluss von Verzugszinsen ist unwirksam, und ein Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen in vorformulierten Bedingungen gilt im Zweifel als unangemessen lang. Das ist eine Grundlage für ein Gespräch über Abschlagszahlungen nach Meilensteinen. Für künftige Aufträge arbeitet das Unternehmen mit eigenen Bedingungen, kalendermäßig bestimmten Zahlungsterminen und einer Freigabe, bevor der Vertrieb längeren Fristen zustimmt. So entstehen Zahlungsbedingungen, die zum Projektgeschäft passen. AGB und ihre Einbeziehung im Verkauf regelt der Rechtliche Außenauftritt.

Meine Einschätzung

Legen Ihnen Kunden ihre AGB vor, entschärfe ich fast immer vier Klauseln. Die erste ist eine unbegrenzte Haftung, auch für leichte Fahrlässigkeit und Folgeschäden; hier verhandle ich eine Grenze, die zum Auftragswert passt. Die zweite ist eine Rechteübertragung, die neben dem Arbeitsergebnis auch eigene Tools und Vorarbeiten erfasst. Dazu kommen pauschale Vertragsstrafen schon bei kleinen Verzögerungen und lange Zahlungsziele von 60 Tagen und mehr.

Häufige Fragen

Wann kommt ein Unternehmen im B2B in Zahlungsverzug?

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, im unternehmerischen Verkehr auch ohne besonderen Hinweis. Ist die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt, tritt der Verzug schon ohne Mahnung ein.

Wie hoch ist der Verzugszinssatz im B2B?

Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Hinzu kommt nach § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 Euro je Verzugsfall.

Lassen sich Verzugszinsen und Pauschale vertraglich ausschließen?

Nein, denn nach § 288 Abs. 6 BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, unwirksam. Die Beschränkung des Anspruchs oder der Ausschluss der 40-Euro-Pauschale ist unwirksam, wenn sie grob unbillig ist, was bei der Pauschale im Zweifel angenommen wird.

Sind überlange Zahlungsziele in AGB zulässig?

Nur eingeschränkt, denn § 308 Nr. 1a BGB behandelt eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen im Zweifel als unangemessen lang, wenn der Verwender kein Verbraucher ist. Überlange Fristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind deshalb angreifbar. Unabhängig von AGB ist ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB).

Quellen & Rechtsgrundlagen

Lange Zahlungsziele und fehlende Verzugsregeln bemerkt die Geschäftsführung meist erst in der Liquidität. Der Rechtliche Außenauftritt erstellt AGB für Ihr Leistungsangebot und zeigt, wo sie im Verkaufsprozess einbezogen werden müssen. Rechtlicher Außenauftritt: AGB und ihre Einbeziehung im Verkauf

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