Kurz beantwortet: Wer eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition in Aufbau und Pflege einer Datenbank steckt, ist Datenbankhersteller und genießt einen eigenen gesetzlichen Schutz (§ 87a, § 87b UrhG), unabhängig davon, ob die einzelnen Daten selbst geschützt sind. Dieser Schutz erfasst auch wiederholtes, systematisches Scraping unwesentlicher Teile, wenn es der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt, und ist damit ein oft übersehenes Asset für datengetriebene Softwareunternehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition in eine Datenbank steckt, ist Datenbankhersteller und genießt einen eigenen Schutz (§ 87a UrhG), unabhängig vom Schutz der einzelnen Daten.
  • Der Datenbankhersteller darf wesentliche Teile ausschließlich vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben (§ 87b UrhG); erfasst ist auch wiederholtes, systematisches Scraping unwesentlicher Teile, wenn es der normalen Auswertung zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt.
  • Maßgeblich ist die wesentliche Investition in Beschaffung, Überprüfung und Darstellung, nicht ein kreativer Aufbau.
  • Der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) setzt seit dem 12. September 2025 eine Grenze bei Daten aus vernetzten Produkten (Art. 43 Data Act), die § 87b Abs. 3 UrhG seit dem 30. Mai 2026 nachvollzieht.

Was gilt rechtlich als Datenbank?

Der Begriff ist weiter, als er klingt. Nach § 87a Abs. 1 UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind, und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Der Schlüssel ist die „wesentliche Investition“, nicht der kreative Aufbau, sondern der Aufwand, den Sie in das Sammeln, Prüfen und Aufbereiten der Daten gesteckt haben. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG, wer diese Investition getragen hat, also in der Regel Ihr Unternehmen.

Welche Rechte stehen Ihnen als Datenbankhersteller zu?

Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Für die Praxis zählt vor allem, dass auch die wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile erfasst ist, wenn sie einer normalen Auswertung zuwiderläuft. Wer also Ihre Datenbank per Scraping häppchenweise abgreift, kann Ihr Recht verletzen, selbst wenn er nie den gesamten Bestand kopiert.

Welche neue Grenze setzt der Data Act?

Das Recht ist nicht schrankenlos. Seit dem 12. September 2025 schließt Art. 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) das Datenbankherstellerrecht für Daten aus, die mit vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten erlangt oder erzeugt wurden; § 87b Abs. 3 UrhG vollzieht das seit dem 30. Mai 2026 nach. Vereinfacht bedeutet das, dass sich der Hersteller bei Daten, die von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten erzeugt werden, nicht auf das Datenbankrecht berufen kann, um den vom Data Act vorgesehenen Datenzugang zu blockieren. Wer datengetriebene Produkte betreibt, sollte diese Wechselwirkung kennen. Was der Data Act darüber hinaus für SaaS- und Cloud-Anbieter ändert, von den Wechselentgelten bis zur Klauselkontrolle, ordnet der Beitrag zu den Data-Act-Pflichten für SaaS- und Cloud-Anbieter ein.

Was sollten Sie praktisch tun?

  • Investition dokumentieren: Halten Sie fest, welcher Aufwand in Aufbau und Pflege Ihrer Datenbanken fließt. Das ist im Streitfall Ihr Nachweis.
  • Schutz vertraglich flankieren: Nutzungsbedingungen und Verträge sollten das Auslesen und die Weiterverwendung Ihrer Datenbestände ausdrücklich regeln.
  • Scraping-Risiken adressieren: Technische und rechtliche Maßnahmen gegen systematische Datenentnahme gehören zusammen gedacht.
  • Data-Act-Betroffenheit prüfen: Falls Ihre Daten aus vernetzten Produkten stammen, klären Sie früh, wo die neuen Zugangsrechte greifen.

So machen Sie aus einem stillen Vermögenswert ein durchsetzbares Recht. Wie sich das Datenbankrecht zum Schutz Ihres Codes verhält, ordnet Was am Programm ist urheberrechtlich geschützt? ein.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Anbieter einer Datenbank mit Baustoffkennwerten für Handwerksbetriebe mit rund 30 Mitarbeitenden pflegt seinen Bestand seit Jahren redaktionell und prüft jeden Eintrag. Ein Partner möchte die Daten per Schnittstelle übernehmen, ein Investor fragt, was daran geschützt ist. Zu klären ist, ob Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert haben. Dann ist das Unternehmen Datenbankhersteller, unabhängig davon, ob die einzelnen Kennwerte selbst geschützt sind.

Danach trennen sich die Wege. Lässt sich der Aufwand für Redaktion und Prüfung belegen, hat das Unternehmen das ausschließliche Recht an der Datenbank und wesentlichen Teilen; erfasst ist auch die wiederholte, systematische Entnahme unwesentlicher Teile, wenn sie einer normalen Auswertung zuwiderläuft. Der Schnittstellenvertrag regelt, was der Partner auslesen, speichern und weitergeben darf. Stammt ein Teil der Daten aus vernetzten Produkten, etwa aus vernetzten Baustellengeräten, kann das Datenbankrecht den Zugang nach dem Data Act insoweit nicht blockieren. Am Ende stehen eine dokumentierte Investition und ein Lizenzmodell. Wo die Nutzung Ihrer Daten in Kunden- und Partnerverträgen offen ist, zeigt das Rechtliche Audit.

Häufige Fragen

Was gilt rechtlich als Datenbank?

Eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a Abs. 1 UrhG). Entscheidend ist der Investitionsaufwand, nicht der kreative Aufbau.

Welche Rechte habe ich als Datenbankhersteller?

Das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 UrhG). Erfasst ist auch die wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile, wenn sie einer normalen Auswertung zuwiderläuft.

Schützt das Datenbankrecht gegen Scraping?

Ja, auch gegen häppchenweises Abgreifen. Wer Ihre Datenbank per Scraping wiederholt und systematisch entnimmt, kann Ihr Recht verletzen, selbst wenn er nie den gesamten Bestand kopiert.

Welche Grenze setzt der Data Act?

Seit dem 12. September 2025 schließt Art. 43 Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) das Datenbankherstellerrecht für Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten aus; § 87b Abs. 3 UrhG vollzieht das seit dem 30. Mai 2026 nach. Bei Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten kann sich der Hersteller nicht auf das Datenbankrecht berufen, um den vorgesehenen Datenzugang zu blockieren.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Was Kunden und Partner mit Ihren Datenbeständen tun dürfen, regeln viele Verträge nur am Rande. Das Rechtliche Audit prüft Ihre Kunden- und Partnerverträge und zeigt, wo die Nutzung Ihrer Daten nicht geregelt ist. Rechtliches Audit: Datennutzung in Ihren Verträgen prüfen

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