Kurz beantwortet: Wer eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition in Aufbau und Pflege einer Datenbank steckt, ist Datenbankhersteller und genießt einen eigenen gesetzlichen Schutz (§ 87a, § 87b UrhG), unabhängig davon, ob die einzelnen Daten selbst geschützt sind. Dieser Schutz erfasst auch systematisches Scraping unwesentlicher Teile und ist damit ein oft übersehenes Asset für datengetriebene Softwareunternehmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition in eine Datenbank steckt, ist Datenbankhersteller und genießt einen eigenen Schutz (§ 87a UrhG), unabhängig vom Schutz der einzelnen Daten.
- Der Datenbankhersteller darf wesentliche Teile ausschließlich vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben (§ 87b UrhG); erfasst ist auch systematisches Scraping unwesentlicher Teile.
- Maßgeblich ist die wesentliche Investition in Beschaffung, Überprüfung und Darstellung, nicht ein kreativer Aufbau.
- Der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) setzt ab dem 30. Mai 2026 eine Grenze bei Daten aus vernetzten Produkten (§ 87b Abs. 3 UrhG).
Was gilt rechtlich als Datenbank?
Der Begriff ist weiter, als er klingt. Nach § 87a Abs. 1 UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind, und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Der Schlüssel ist die „wesentliche Investition“, nicht der kreative Aufbau, sondern der Aufwand, den Sie in das Sammeln, Prüfen und Aufbereiten der Daten gesteckt haben. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG, wer diese Investition getragen hat, also in der Regel Ihr Unternehmen.
Welche Rechte stehen Ihnen als Datenbankhersteller zu?
Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Für die Praxis zählt vor allem, dass auch die wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile erfasst ist, wenn sie einer normalen Auswertung zuwiderläuft. Wer also Ihre Datenbank per Scraping häppchenweise abgreift, kann Ihr Recht verletzen, selbst wenn er nie den gesamten Bestand kopiert.
Welche neue Grenze setzt der Data Act?
Das Recht ist nicht schrankenlos. In seiner ab dem 30. Mai 2026 geltenden Fassung nimmt § 87b Abs. 3 UrhG die im Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) geregelten Fälle vom Schutz aus. Vereinfacht bedeutet das, dass sich der Hersteller bei Daten, die von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten erzeugt werden, nicht auf das Datenbankrecht berufen kann, um den vom Data Act vorgesehenen Datenzugang zu blockieren. Wer datengetriebene Produkte betreibt, sollte diese Wechselwirkung kennen.
Was sollten Sie praktisch tun?
- Investition dokumentieren: Halten Sie fest, welcher Aufwand in Aufbau und Pflege Ihrer Datenbanken fließt. Das ist im Streitfall Ihr Nachweis.
- Schutz vertraglich flankieren: Nutzungsbedingungen und Verträge sollten das Auslesen und die Weiterverwendung Ihrer Datenbestände ausdrücklich regeln.
- Scraping-Risiken adressieren: Technische und rechtliche Maßnahmen gegen systematische Datenentnahme gehören zusammen gedacht.
- Data-Act-Betroffenheit prüfen: Falls Ihre Daten aus vernetzten Produkten stammen, klären Sie früh, wo die neuen Zugangsrechte greifen.
So machen Sie aus einem stillen Vermögenswert ein durchsetzbares Recht. Wie sich das Datenbankrecht zum Schutz Ihres Codes verhält, ordnet Was am Programm ist urheberrechtlich geschützt? ein.
Häufige Fragen
Was gilt rechtlich als Datenbank?
Eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a Abs. 1 UrhG). Entscheidend ist der Investitionsaufwand, nicht der kreative Aufbau.
Welche Rechte habe ich als Datenbankhersteller?
Das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 UrhG). Erfasst ist auch die wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile, wenn sie einer normalen Auswertung zuwiderläuft.
Schützt das Datenbankrecht gegen Scraping?
Ja, auch gegen häppchenweises Abgreifen. Wer Ihre Datenbank per Scraping wiederholt und systematisch entnimmt, kann Ihr Recht verletzen, selbst wenn er nie den gesamten Bestand kopiert.
Welche Grenze setzt der Data Act?
In seiner ab dem 30. Mai 2026 geltenden Fassung nimmt § 87b Abs. 3 UrhG die im Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) geregelten Fälle vom Schutz aus. Bei Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten kann sich der Hersteller nicht auf das Datenbankrecht berufen, um den vorgesehenen Datenzugang zu blockieren.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 87a UrhG – Begriff der Datenbank und des Datenbankherstellers
- § 87b UrhG – Rechte des Datenbankherstellers, einschließlich der Ausnahme nach dem Data Act
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) – Grenzen des Datenbankschutzes bei vernetzten Produkten
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