Kurz beantwortet: Dekompilierung fremden Codes ist grundsätzlich verboten, ausnahmsweise aber erlaubt, wenn sie unerlässlich zur Herstellung der Interoperabilität ist (§ 69e UrhG). Erlaubt ist sie nur dem Berechtigten, nur wenn die Information anders nicht zugänglich ist und nur beschränkt auf die notwendigen Programmteile. Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen ausschließlich für die Interoperabilität verwendet werden, nie für den Nachbau.
Das Wichtigste in Kürze
- Dekompilierung fremden Codes bedarf nach § 69c Nr. 1 und 2 UrhG grundsätzlich der Zustimmung des Rechtsinhabers und ist damit im Ausgangspunkt verboten.
- § 69e Abs. 1 UrhG erlaubt sie ausnahmsweise, wenn sie unerlässlich zur Herstellung der Interoperabilität ist, nur dem Berechtigten, nur bei fehlender anderer Quelle und beschränkt auf die notwendigen Programmteile.
- Die gewonnenen Informationen dürfen nach § 69e Abs. 2 UrhG ausschließlich für die Interoperabilität verwendet werden, nicht für einen Nachbau.
- Das Recht aus § 69e UrhG ist zwingend und kann nach § 69g Abs. 2 UrhG durch ein vertragliches Verbot nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Ist Dekompilierung grundsätzlich zustimmungsbedürftig?
Das Vervielfältigen und Übersetzen von Code gehört nach § 69c Nr. 1 und 2 UrhG zu den Handlungen, die grundsätzlich der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen. Dekompilierung, die Rückübersetzung von Objektcode in eine lesbare Form, ist damit im Ausgangspunkt verboten. § 69e UrhG schafft davon eine eng umgrenzte Ausnahme, ausschließlich zum Zweck der Interoperabilität.
Welche Voraussetzungen stellt § 69e UrhG?
Nach § 69e Abs. 1 UrhG ist die Dekompilierung ohne Zustimmung nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen zu erhalten, und drei Bedingungen erfüllt sind:
- Berechtigung: Die Handlung erfolgt durch den Lizenznehmer oder eine sonst zur Nutzung berechtigte Person.
- Keine andere Quelle: Die notwendigen Interoperabilitäts-Informationen sind nicht bereits ohne Weiteres zugänglich (etwa in einer öffentlichen API-Dokumentation).
- Beschränkung: Die Handlung beschränkt sich auf die Teile des Programms, die für die Interoperabilität notwendig sind.
Wie eng sind die Verwendungsschranken gefasst?
Selbst wenn die Dekompilierung erlaubt ist, dürfen die gewonnenen Informationen nach § 69e Abs. 2 UrhG nur eng verwendet werden: nur zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms, nicht zur Weitergabe an Dritte (außer soweit für die Interoperabilität nötig) und nicht zur Entwicklung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform, also nicht zum Nachbau des Originals. Nach § 69e Abs. 3 UrhG ist die Ausnahme zudem so auszulegen, dass sie die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigt (Drei-Stufen-Test). Wer die Grenzen überschreitet, verlässt den erlaubten Bereich und begeht eine Urheberrechtsverletzung. Was diese Grenzen für den Schutzumfang des fremden Codes selbst bedeuten, ordnet Was am Programm ist urheberrechtlich geschützt? ein.
Was sollten Sie in der Praxis beachten?
- Zuerst nach Informationen fragen: Sind die Schnittstellen-Infos zugänglich oder auf Anfrage erhältlich, ist die Dekompilierung nicht „unerlässlich“.
- Zweck dokumentieren: Die Interoperabilitäts-Absicht und die Beschränkung auf notwendige Teile sollten belegbar sein.
- Verwendung begrenzen: Die Erkenntnisse strikt nur für die Interoperabilität nutzen, keinen Nachbau daraus ableiten.
- Vertragsklauseln prüfen: § 69e UrhG ist zwingend; ein vertragliches Dekompilierungsverbot kann dieses gesetzliche Recht nicht wirksam ausschließen (§ 69g Abs. 2 UrhG).
Interoperabilität ist damit ein geschütztes Interesse, aber der Weg dahin führt durch ein enges Tor, das man nicht überschreiten darf. Zum Gesamtbild: der Leitfaden IP & Code-Eigentum für Softwareunternehmen.
Häufige Fragen
Ist Dekompilierung erlaubt?
Grundsätzlich nicht. Das Vervielfältigen und Übersetzen von Code gehört nach § 69c Nr. 1 und 2 UrhG zu den zustimmungsbedürftigen Handlungen, sodass die Rückübersetzung von Objektcode im Ausgangspunkt verboten ist. § 69e UrhG schafft davon eine eng umgrenzte Ausnahme allein zum Zweck der Interoperabilität.
Welche Voraussetzungen stellt § 69e UrhG?
Nach § 69e Abs. 1 UrhG ist die Dekompilierung ohne Zustimmung nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die Informationen zur Herstellung der Interoperabilität zu erhalten. Hinzu kommt, dass sie durch eine berechtigte Person erfolgt, die Informationen nicht bereits ohne Weiteres zugänglich sind und sich die Handlung auf die für die Interoperabilität notwendigen Programmteile beschränkt.
Wozu dürfen die gewonnenen Informationen verwendet werden?
Nach § 69e Abs. 2 UrhG dürfen die Informationen nur zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb dieses Zwecks und insbesondere ein Nachbau eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform sind unzulässig.
Kann ein Vertrag die Dekompilierung wirksam verbieten?
Nein. Das Recht aus § 69e UrhG ist zwingend. Ein vertragliches Dekompilierungsverbot kann dieses gesetzliche Recht nach § 69g Abs. 2 UrhG nicht wirksam ausschließen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 69c Nr. 1 und 2 UrhG – Zustimmungsbedürftige Vervielfältigung und Übersetzung
- § 69e Abs. 1 UrhG – Zulässigkeit der Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität
- § 69e Abs. 2 UrhG – Beschränkung der Verwendung der gewonnenen Informationen
- § 69e Abs. 3 UrhG – Auslegung im Rahmen des Drei-Stufen-Tests
- § 69g Abs. 2 UrhG – Unwirksamkeit entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen
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