Kurz beantwortet: Bei technischen Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung geeignet sind, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), keine bloße Anhörung. Viele KI-Tools erfüllen dieses Kriterium bereits durch die technische Möglichkeit der Überwachung.

Wer KI im Unternehmen einführt, denkt an Datenschutz, Lizenzen und den AI Act, und übersieht oft den Betriebsrat, dessen Beteiligung über den gesamten Zeitplan eines KI-Projekts entscheiden kann. Denn bei vielen KI-Werkzeugen steht ihm ein Mitbestimmungsrecht zu, das über die bloße Information hinausgeht, und ohne Einigung mit ihm oder einen Spruch der Einigungsstelle lässt sich die Einführung nicht durchsetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung objektiv geeignet sind, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
  • Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an, weshalb viele KI-Tools das Kriterium bereits durch die technische Möglichkeit der Überwachung erfüllen.
  • Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über den Einsatz von KI schon in der Planungsphase unterrichten und mit ihm beraten.
  • Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle, sodass der Arbeitgeber die Einführung nicht einseitig durchsetzen kann.

Was bedeutet die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG?

Der zentrale Hebel ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Rechtsprechung legt das weit aus, es genügt, dass die Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist; eine Überwachungsabsicht ist nicht nötig. Viele KI-Tools erfüllen das bereits: ein KI-gestütztes Ticketsystem, ein Vertriebs-Assistent, der Aktivitäten protokolliert, ein Coding-Assistent mit Nutzungsstatistik. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle, der Arbeitgeber kann die Einführung also nicht einseitig durchsetzen.

Wo ist KI ausdrücklich im Betriebsverfassungsrecht benannt?

Der Gesetzgeber hat KI 2021 sogar wörtlich ins Betriebsverfassungsrecht geschrieben. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig unterrichten und mit ihm beraten. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt zudem die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss. Die Erforderlichkeit eines Sachverständigen muss er dann nicht mehr begründen; Person, Gegenstand und Kosten sind aber weiter mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Der EU AI Act ergänzt das: Vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Beschäftigten informieren (Art. 26 Abs. 7 KI-VO), nach dem KI-Omnibus ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III, etwa im Recruiting, und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I. KI ist damit keine Randfrage der Mitbestimmung, sondern ein ausdrücklich geregeltes Thema. Wie diese Mitbestimmung mit einer unternehmensweiten KI-Richtlinie zusammenspielt, zeigt der Beitrag Die KI-Nutzungsrichtlinie fürs Team.

Was bedeutet das für Ihr KI-Projekt?

Schritt Worauf es ankommt
Früh einbinden Die Unterrichtung nach § 90 BetrVG greift schon in der Planungsphase, nicht erst beim Rollout.
Betriebsvereinbarung anstreben Eine KI- oder IT-Rahmenbetriebsvereinbarung schafft Klarheit und beschleunigt künftige Tool-Einführungen.
Sachverständigen einkalkulieren Der Betriebsrat darf nach näherer Vereinbarung mit Ihnen externe Expertise hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG); das gehört in den Zeit- und Kostenplan.
Überwachungspotenzial dokumentieren Prüfen Sie pro Tool ehrlich, ob es Verhalten oder Leistung erfassen kann.

Ist der Betriebsrat eine Bremse oder ein Beschleuniger?

Wer den Betriebsrat als Bremse behandelt, riskiert Verzögerung, Konflikt und unter Umständen eine Unterlassungsverfügung gegen die weitere Nutzung. Wer ihn früh und transparent einbindet, macht die Mitbestimmung zum Beschleuniger: Eine einmal verhandelte KI-Betriebsvereinbarung trägt viele künftige Werkzeuge und macht die Beteiligung des Betriebsrats zur tragfähigen Grundlage des KI-Einsatzes. Besonders im Recruiting, wo KI unmittelbar über Menschen entscheidet, verschärft sich diese Beteiligungspflicht: KI im Recruiting: Hochrisiko-Einstufung und Pflichten.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Callcenter-Dienstleister mit rund 400 Mitarbeitenden und Betriebsrat will einen KI-Assistenten einführen, der Gespräche mitschreibt, Antworten vorschlägt und Zusammenfassungen ins Ticketsystem legt. Der Start ist in drei Monaten geplant, informiert ist der Betriebsrat noch nicht. Zu klären ist, wie weit seine Beteiligung reicht. Bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung objektiv geeignet sind, bestimmt er mit; auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Über den Einsatz von KI ist er schon in der Planung zu unterrichten, und er darf nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuziehen. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle.

Danach trennen sich die Wege. Sind in den nächsten Jahren weitere KI-Werkzeuge geplant, wird eine Rahmenbetriebsvereinbarung verhandelt, und der Assistent wird ihre erste Anlage. Bleibt es bei diesem Werkzeug, genügt eine Einzelvereinbarung. Sollen die Daten künftig Leistungsbewertungen stützen, wird zusätzlich die Hochrisiko-Einstufung nach der KI-Verordnung geprüft, mit eigener Informationspflicht ab dem 2. Dezember 2027. Am Ende stehen ein Zeitplan, der die Mitbestimmung einrechnet, und ein Verhandlungsentwurf. Wie neue Tools künftig vor dem Start eingeordnet werden, zeigt das Rechtssystem.

Häufige Fragen

Hat der Betriebsrat bei der Einführung von KI ein Mitbestimmungsrecht?

Ja. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind. Da viele KI-Tools diese Eignung aufweisen, steht ihm ein Mitbestimmungsrecht zu, das über eine bloße Information hinausgeht.

Kommt es auf eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers an?

Nein. Die Rechtsprechung legt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG weit aus, sodass es genügt, dass die Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist. Ein KI-gestütztes Ticketsystem, ein protokollierender Vertriebs-Assistent oder ein Coding-Assistent mit Nutzungsstatistik erfüllen das bereits.

Wann muss der Betriebsrat über den KI-Einsatz unterrichtet werden?

Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig unterrichten und mit ihm beraten. Die Beteiligung greift damit schon in der Planungsphase und nicht erst beim Rollout.

Darf der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?

Ja. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss. Die Erforderlichkeit muss er dann nicht mehr begründen; Person, Gegenstand und Kosten sind aber weiter mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Das gehört in den Zeit- und Kostenplan.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Ob ein neues KI-Tool mitbestimmungspflichtig ist, fällt oft erst auf, wenn es schon im Einsatz ist. Das Rechtssystem legt KI-Richtlinie und Freigabeweg fest, damit neue Tools vor dem Start eingeordnet werden, einschließlich der Frage nach dem Betriebsrat. Rechtssystem: Freigabeweg für neue KI-Tools

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