Nutzer sollen wissen, wann sie es mit KI zu tun haben. Genau das verlangt der EU AI Act über eine eigene Gruppe von Transparenzpflichten, und zwar unabhängig davon, ob ein System hochriskant ist. Für Softwareunternehmen, die Chatbots einsetzen oder Inhalte generieren, ist das der praktisch relevanteste Pflichtenkreis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 50 KI-VO enthält eine eigene Gruppe von Transparenzpflichten, die unabhängig davon greifen, ob ein System als hochriskant einzustufen ist.
  • Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, etwa Chatbots, müssen so gestaltet sein, dass die Person erkennt, dass sie mit einer KI spricht, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.
  • Anbieter generativer KI müssen erzeugte Inhalte maschinenlesbar als künstlich kennzeichnen, während Betreiber den Einsatz von Emotionserkennung und die Erzeugung von Deepfakes offenlegen müssen.
  • Für ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme gilt die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 Abs. 2 KI-VO ab diesem Stichtag, während der Digital Omnibus für Bestandssysteme eine zusätzliche Übergangsfrist vorsieht.

Die vier Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO

Art. 50 der KI-Verordnung verteilt die Pflichten auf Anbieter und Betreiber:

  • Interaktion mit KI (Abs. 1): KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, etwa Chatbots, müssen so gestaltet sein, dass die Person erkennt, dass sie mit einer KI spricht, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.
  • Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Abs. 2): Anbieter generativer KI müssen dafür sorgen, dass erzeugte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet sind.
  • Emotionserkennung und Biometrie (Abs. 3): Betreiber solcher Systeme müssen die betroffenen Personen über den Einsatz informieren.
  • Deepfakes (Abs. 4): Betreiber müssen offenlegen, wenn Bild-, Ton- oder Videoinhalte als Deepfake künstlich erzeugt oder manipuliert wurden; für bestimmten veröffentlichten KI-Text gilt Ähnliches.

Wen trifft was?

Die Pflichten unterscheiden sauber zwischen Rollen. Wer generative KI anbietet, muss die technische Kennzeichnung liefern (Abs. 2). Wer KI einsetzt, um damit Deepfakes oder öffentliche Texte zu erzeugen oder Emotionen zu erkennen, trifft die Offenlegungs- und Informationspflichten (Abs. 3, 4). Viele Softwareunternehmen sind beides und sollten daher für jede KI-Funktion klären, welche Pflicht greift.

Ab wann und wie

Die Informationen müssen den Betroffenen spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig bereitgestellt werden und barrierefrei zugänglich sein. Beim Anwendungsstichtag unterscheidet der Digital Omnibus zwei Fälle. Für KI-Systeme, die ab dem 2. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, gilt die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 Abs. 2 KI-VO ab diesem Stichtag. Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht der Digital Omnibus eine zusätzliche Übergangsfrist von einigen Monaten vor (Verlautbarungen nennen Zeitpunkte zwischen Dezember 2026 und Februar 2027). Der genaue Stichtag steht erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt fest, die für Juli 2026 erwartet wird. Zeit genug, die Kennzeichnung schon jetzt sauber in Produkt und Prozesse einzubauen, statt erst kurz vor der dann feststehenden Frist nachzurüsten. Den vollständigen, aktuellen Zeitplan aller Stichtage finden Sie in der Fristen-Referenz zum EU AI Act.

Transparenz als Produktqualität

Ein klar gekennzeichneter KI-Chatbot und sauber markierte KI-Inhalte sind kein Makel, sondern ein Vertrauenssignal. Wer Transparenz früh mitdenkt, erfüllt die Pflicht und stärkt zugleich die Glaubwürdigkeit seines Produkts, gerade gegenüber anspruchsvollen Kunden.

Häufige Fragen

Gelten die Transparenzpflichten nur für Hochrisiko-KI?

Nein. Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO bilden eine eigenständige Pflichtengruppe, die unabhängig von der Risikoeinstufung greift, sobald ein System direkt mit Menschen interagiert, synthetische Inhalte erzeugt, Emotionen erkennt oder Deepfakes hervorbringt.

Muss ich einen Chatbot als KI kennzeichnen?

Ja, sofern nicht ohnehin offensichtlich ist, dass die Person mit einer KI spricht. Ein direkt mit Menschen interagierendes System ist nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO so zu gestalten, dass die betroffene Person die künstliche Natur ihres Gegenübers erkennt.

Wer muss KI-generierte Inhalte kennzeichnen, Anbieter oder Betreiber?

Die beiden Rollen treffen unterschiedliche Pflichten. Der Anbieter generativer KI muss die erzeugten Inhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen (Abs. 2), während der Betreiber offenlegen muss, wenn er damit Deepfakes erzeugt oder Emotionen erkennt (Abs. 3, 4).

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte?

Für Systeme, die ab dem 2. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, gilt die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 Abs. 2 KI-VO ab diesem Stichtag. Für zuvor in Verkehr gebrachte Systeme sieht der Digital Omnibus eine zusätzliche Übergangsfrist vor, deren genaues Datum erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt feststeht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Art. 50 KI-VO – Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme

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