Kurz beantwortet: Art. 50 KI-VO verlangt Transparenz unabhängig davon, ob ein System hochriskant ist. Chatbots müssen erkennbar machen, dass eine KI spricht, Anbieter generativer KI kennzeichnen erzeugte Inhalte maschinenlesbar, und Betreiber legen Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung und Deepfakes offen. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026; für generative Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden, gilt die Kennzeichnungspflicht ab dem 2. Dezember 2026.

Nutzer sollen wissen, wann sie es mit KI zu tun haben. Genau das verlangt der EU AI Act über eine eigene Gruppe von Transparenzpflichten, und zwar unabhängig davon, ob ein System hochriskant ist. Für Softwareunternehmen, die Chatbots einsetzen oder Inhalte generieren, ist das der praktisch relevanteste Pflichtenkreis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 50 KI-VO enthält eine eigene Gruppe von Transparenzpflichten, die unabhängig davon greifen, ob ein System als hochriskant einzustufen ist.
  • Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, etwa Chatbots, müssen so gestaltet sein, dass die Person erkennt, dass sie mit einer KI spricht, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.
  • Anbieter generativer KI müssen erzeugte Inhalte maschinenlesbar als künstlich kennzeichnen, während Betreiber den Einsatz von Emotionserkennung und die Erzeugung von Deepfakes offenlegen müssen.
  • Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026; für generative Systeme, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, gilt die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 Abs. 2 KI-VO ab dem 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4 KI-VO).

Die vier Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO

Art. 50 der KI-Verordnung verteilt die Pflichten auf Anbieter und Betreiber:

  • Interaktion mit KI (Abs. 1): KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, etwa Chatbots, müssen so gestaltet sein, dass die Person erkennt, dass sie mit einer KI spricht, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.
  • Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Abs. 2): Anbieter generativer KI müssen dafür sorgen, dass erzeugte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet sind.
  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Abs. 3): Betreiber solcher Systeme müssen die betroffenen Personen über den Einsatz informieren.
  • Deepfakes (Abs. 4): Betreiber müssen offenlegen, wenn Bild-, Ton- oder Videoinhalte als Deepfake künstlich erzeugt oder manipuliert wurden; für bestimmten veröffentlichten KI-Text gilt Ähnliches.

Wen trifft was?

Die Pflichten unterscheiden sauber zwischen Rollen. Wer generative KI anbietet, muss die technische Kennzeichnung liefern (Abs. 2). Wer KI einsetzt, um damit Deepfakes oder Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu erzeugen oder Emotionen zu erkennen, trifft die Offenlegungs- und Informationspflichten (Abs. 3, 4). Viele Softwareunternehmen sind beides und sollten daher für jede KI-Funktion klären, welche Pflicht greift.

Ab wann und wie

Die Informationen müssen den Betroffenen spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig bereitgestellt werden und barrierefrei zugänglich sein. Die Pflichten nach Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist, auch für bereits eingesetzte Systeme (Art. 113 Abs. 2 KI-VO). Bei der Kennzeichnungspflicht nach Abs. 2 unterscheidet der KI-Omnibus (VO (EU) 2026/1744) zwei Fälle. Für generative KI-Systeme, die ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt sie ab diesem Stichtag. Anbieter von Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Art. 50 Abs. 2 KI-VO bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen (Art. 111 Abs. 4 KI-VO). Praxisleitfäden der Kommission sollen die Kennzeichnung erleichtern (Art. 50 Abs. 7 KI-VO). Bauen Sie die Kennzeichnung deshalb jetzt in Produkt und Prozesse ein, statt kurz vor der Frist nachzurüsten. Den vollständigen, aktuellen Zeitplan aller Stichtage finden Sie in der Fristen-Referenz zum EU AI Act.

Transparenz als Produktqualität

Ein klar gekennzeichneter KI-Chatbot und sauber markierte KI-Inhalte sind kein Makel, sondern ein Vertrauenssignal. Wer Transparenz früh mitdenkt, erfüllt die Pflicht und stärkt zugleich die Glaubwürdigkeit seines Produkts, gerade gegenüber anspruchsvollen Kunden.

Wie sich die Transparenzpflichten zu Hochrisiko-Pflichten und Verboten verhalten, ordnet der Leitfaden zum EU AI Act ein.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Anbieter von Software für Immobilienmakler mit rund 25 Mitarbeitenden hat Anfang 2026 zwei KI-Funktionen ohne einheitliche Kennzeichnung ausgeliefert: einen Chatbot, der auf den Websites der Makler Fragen von Interessenten beantwortet, und einen Bildgenerator, der Fotos leerer Wohnungen virtuell möbliert. Der Chatbot muss so gestaltet sein, dass Interessenten erkennen, dass sie mit einer KI sprechen, sofern das nicht offensichtlich ist; das gilt seit dem 2. August 2026. Erzeugte Bilder muss der Anbieter maschinenlesbar als künstlich kennzeichnen, für den schon vorher in Verkehr gebrachten Generator bis zum 2. Dezember 2026.

Danach trennen sich die Wege. Für den Chatbot wird sofort ein klarer, barrierefreier Hinweis eingebaut, der spätestens bei der ersten Interaktion erscheint. Ob ein virtuell möbliertes Foto einer realen Wohnung als Deepfake gilt, wird gesondert geprüft; dann trifft die Offenlegung den Makler als Betreiber, und die Software kann ihm dafür einen sichtbaren Hinweis anbieten. Am Ende stehen eine Zuordnung der Pflichten und ein Prüfschritt vor jedem Release. Wie dieser Prüfschritt in Richtlinie und Freigabeweg verankert wird, zeigt das Rechtssystem.

Häufige Fragen

Gelten die Transparenzpflichten nur für Hochrisiko-KI?

Nein. Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO bilden eine eigenständige Pflichtengruppe, die unabhängig von der Risikoeinstufung greift, sobald ein System direkt mit Menschen interagiert, synthetische Inhalte erzeugt, Emotionen erkennt oder Deepfakes hervorbringt.

Muss ich einen Chatbot als KI kennzeichnen?

Ja, sofern nicht ohnehin offensichtlich ist, dass die Person mit einer KI spricht. Ein direkt mit Menschen interagierendes System ist nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO so zu gestalten, dass die betroffene Person die künstliche Natur ihres Gegenübers erkennt.

Wer muss KI-generierte Inhalte kennzeichnen, Anbieter oder Betreiber?

Die beiden Rollen treffen unterschiedliche Pflichten. Der Anbieter generativer KI muss die erzeugten Inhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen (Abs. 2), während der Betreiber offenlegen muss, wenn er damit Deepfakes erzeugt oder Emotionen erkennt (Abs. 3, 4).

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte?

Für Systeme, die ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 Abs. 2 KI-VO ab diesem Stichtag. Für zuvor in Verkehr gebrachte Systeme gilt sie nach Art. 111 Abs. 4 KI-VO ab dem 2. Dezember 2026. Die übrigen Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Ob ein Chatbot oder ein generierter Inhalt gekennzeichnet werden muss, entscheidet in vielen Unternehmen jedes Team für sich. Das Rechtssystem legt KI-Richtlinie und Freigabeweg fest, damit neue KI-Funktionen vor dem Release einheitlich eingeordnet werden. Rechtssystem: einheitliche Regeln für KI-Funktionen

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