Anbieter entwickelt ein KI-System und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr; Betreiber setzt ein KI-System in eigener Verantwortung ein, ohne es entwickelt zu haben. Ob und welche Pflichten der EU AI Act Ihnen auferlegt, hängt fast vollständig an dieser Vorfrage: Wer die Rollen verwechselt, prüft die falschen Pflichten.
Das Wichtigste in Kürze
- Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, und trägt den strengsten Pflichtenkreis.
- Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt, mit einem schlankeren, aber nicht verschwindenden Pflichtenkreis.
- Beide Rollen schließen sich nicht aus: Wer ein fremdes Modell integriert und unter eigenem Namen ausliefert, wird für diesen Teil regelmäßig selbst zum Anbieter.
- Die Rollenfrage steht am Anfang jeder AI-Act-Prüfung und ist bei jedem neuen KI-Vorhaben neu zu stellen.
Anbieter: wer entwickelt und in Verkehr bringt
Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich. Anbieter tragen den strengsten Pflichtenkreis, insbesondere bei Hochrisiko-Systemen: Risikomanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und Registrierung.
Betreiber: wer einsetzt
Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, die Nutzung erfolgt rein persönlich und nicht beruflich. Das ist die typische Rolle, wenn Sie ein fertiges KI-Tool einkaufen und im Unternehmen nutzen. Der Pflichtenkreis ist schlanker, verschwindet aber nicht: Er reicht von der KI-Kompetenz der Mitarbeiter über den transparenten Einsatz bis zur Beachtung der Anbietervorgaben.
Anbieter, Betreiber oder beides? Die Entscheidungshilfe
Die folgende Tabelle ordnet die häufigsten Konstellationen aus der Software-Praxis ein. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, an welchen Merkmalen die Einordnung hängt.
| Konstellation | Vermutlich Anbieter, wenn | Vermutlich Betreiber, wenn |
|---|---|---|
| Fertiges KI-Tool eingekauft und intern genutzt (z. B. Recruiting-Software, Support-Chatbot) | Sie das Tool wesentlich verändern oder unter eigenem Namen weitervertreiben | Sie das Tool unverändert einsetzen und keine eigene Marke darauf setzen |
| Fremdes Basismodell per API in das eigene Produkt integriert | Sie das Produkt unter eigenem Namen ausliefern; für diesen Teil werden Sie selbst zum Anbieter | Fällt praktisch nie zu, sobald Sie unter eigener Marke ausliefern |
| Fine-Tuning eines fremden Modells mit eigenen Daten (Art. 3 Nr. 3, Erwägungsgrund 97 KI-VO) | Das Fine-Tuning die Zweckbestimmung oder Risikoklasse des Modells wesentlich ändert | Das Fine-Tuning die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht wesentlich verändert |
| Eingekauftes Hochrisiko-System für einen neuen Zweck angepasst | Die Anpassung das System zu einem neuen Hochrisiko-System macht | Sie das System nur innerhalb der vom Anbieter vorgesehenen Zweckbestimmung nutzen |
Beides gleichzeitig: die häufige Falle
Die Rollen schließen sich nicht aus. Wer ein fremdes KI-Modell einkauft, es in das eigene Produkt integriert und unter eigenem Namen ausliefert, wird für diesen Teil vermutlich selbst zum Anbieter, mit den entsprechend höheren Pflichten. Genau diese Konstellation übersehen viele Softwareunternehmen: Sie halten sich für bloße Nutzer, obwohl sie nach den obigen Kriterien längst anbieten. Vertiefend zur Betreiberseite: Eingekaufte KI-Tools: Ihre Pflichten als Betreiber.
Auch die umgekehrte Richtung kommt vor: Wer ein Hochrisiko-System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen weitervertreibt, kann in die Anbieterrolle rutschen. Die Einstufung ist deshalb nichts, was man einmal abhakt, sondern eine Frage, die bei jedem neuen KI-Vorhaben anhand der Kriterien oben neu zu stellen ist.
Warum die Einordnung am Anfang steht
Die Rollenfrage ist der erste Schritt jeder AI-Act-Prüfung. Sie entscheidet, welche Pflichten überhaupt gelten und welche Sie sich sparen können. Wer sie klärt, bevor er in KI investiert, vermeidet zwei teure Fehler: zu viel Aufwand für Pflichten, die gar nicht greifen, und die böse Überraschung, unbemerkt in die strenge Anbieterrolle geraten zu sein. Die Kriterien oben liefern eine erste Einschätzung; eine belastbare Einordnung braucht den Blick auf Ihr konkretes System. Den zeitlichen Rahmen für beide Rollen zeigt die Fristen-Referenz zum EU AI Act.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Anbieter und Betreiber im AI Act?
Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, sofern die Nutzung nicht rein persönlich erfolgt. An dieser Unterscheidung hängt, welcher Pflichtenkreis überhaupt gilt.
Kann ich zugleich Anbieter und Betreiber sein?
Ja. Die Rollen schließen sich nicht aus, weshalb Sie für unterschiedliche Systeme oder für unterschiedliche Teile eines Produkts zugleich beide Rollen einnehmen können. Wer ein fremdes Modell einkauft, es in das eigene Produkt integriert und unter eigenem Namen ausliefert, wird für diesen Teil regelmäßig selbst zum Anbieter, während er andere Tools weiterhin nur als Betreiber nutzt.
Werde ich zum Anbieter, wenn ich ein fremdes KI-Modell in mein Produkt integriere?
Sobald Sie das Produkt unter eigenem Namen ausliefern, werden Sie für diesen Teil regelmäßig selbst zum Anbieter. Auch das Fine-Tuning eines fremden Modells kann in die Anbieterrolle führen, wenn es die Zweckbestimmung oder die Risikoklasse wesentlich verändert (Art. 3 Nr. 3, Erwägungsgrund 97 KI-VO). Bleibt die ursprüngliche Zweckbestimmung unverändert, spricht dies für die Betreiberrolle.
Warum steht die Rollenfrage am Anfang der Prüfung?
Die Rollenfrage entscheidet, welche Pflichten überhaupt greifen und welche Sie sich sparen können. Wer sie vor jeder KI-Investition klärt, vermeidet zwei teure Fehler: Aufwand für Pflichten, die gar nicht gelten, und die Überraschung, unbemerkt in die strenge Anbieterrolle geraten zu sein. Da sich die Einordnung mit jedem neuen Vorhaben ändern kann, ist sie keine einmalige, sondern eine wiederkehrende Prüfung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Nr. 3 KI-VO – Begriff des Anbieters
- Art. 3 Nr. 4 KI-VO – Begriff des Betreibers
- Erwägungsgrund 97 KI-VO – Einordnung beim Fine-Tuning von Modellen
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