Kurz beantwortet: Open-Source-Software ist urheberrechtlich geschützt (§ 69a UrhG). Die Lizenz ist keine Freigabe ins Rechtefreie, sondern eine Nutzungserlaubnis unter Bedingungen. Wer die Bedingungen verletzt, verliert die Erlaubnis rückwirkend und begeht eine Urheberrechtsverletzung. Deshalb kommt es darauf an, welche Lizenz eine Komponente hat und ob Sie deren Bedingungen einhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Open-Source-Software ist urheberrechtlich geschützt (§ 69a UrhG); die Lizenz ist eine Nutzungserlaubnis unter Bedingungen, keine Freigabe ins Rechtefreie.
- Wer die Lizenzbedingungen verletzt, verliert die Erlaubnis rückwirkend und begeht eine Urheberrechtsverletzung.
- Permissive Lizenzen (etwa MIT, Apache) verlangen wenig; Copyleft-Lizenzen (etwa die GPL) können die Pflicht auslösen, eigenen Quellcode offenzulegen.
- Ohne gepflegte Komponentenliste (SBOM) fehlt die Grundlage jeder Compliance und das, was ein Erwerber in der Due Diligence sehen will.
Warum bindet eine Open-Source-Lizenz überhaupt?
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, seine Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu verbreiten (§ 69c UrhG). Ohne Erlaubnis dürften Sie den Code also gar nicht nutzen. Die Open-Source-Lizenz ist genau diese Erlaubnis, erteilt unter Bedingungen. Halten Sie die Bedingungen nicht ein, entfällt die Erlaubnis rückwirkend, und aus der erlaubten Nutzung wird eine Rechtsverletzung.
Was unterscheidet permissive Lizenzen von Copyleft?
Open-Source-Lizenzen lassen sich grob in zwei Lager einteilen:
- Permissive Lizenzen (etwa MIT, Apache) verlangen wenig, im Kern die Nennung von Urheber und Lizenz und das Mitliefern des Lizenztextes. Der Einsatz in geschlossenen, kommerziellen Produkten ist erlaubt.
- Copyleft-Lizenzen (etwa die GPL) verlangen mehr: Abgeleitete Werke müssen unter derselben Lizenz weitergegeben werden. Im Ergebnis kann das bedeuten, dass Sie eigenen Quellcode offenlegen müssen.
Was ist die Copyleft-Falle?
Der Unterschied ist geschäftskritisch. Eine einzige starke Copyleft-Komponente, zu eng mit Ihrem eigenen Code verbunden, kann die Pflicht auslösen, Ihren Code offenzulegen. Für ein Unternehmen, dessen Wert im proprietären Code liegt, ist das ein ernstes Risiko. Deshalb gehört vor der Einbindung geprüft, welche Lizenz eine Komponente hat und wie sie technisch mit Ihrem Code verbunden wird. Am Ende entscheidet dieselbe Frage über den Schutzumfang Ihres eigenen Codes: Vertiefend dazu Was am Programm ist urheberrechtlich geschützt?
Wie behalten Sie den Überblick über Ihre Komponenten?
Beherrschbar wird Open Source nur mit Überblick: Welche Komponenten stecken mit welchen Lizenzen im Produkt? Eine gepflegte Liste, oft Software Bill of Materials (SBOM) genannt, ist die Grundlage jeder Compliance und zugleich das, was ein Erwerber in der Due Diligence sehen will. Fehlt sie, kauft er ein unkalkulierbares Risiko mit und drückt den Preis oder springt ab.
Häufige Fragen
Ist Open-Source-Software rechtefrei?
Nein. Sie ist urheberrechtlich geschützt (§ 69a UrhG). Die Lizenz erlaubt die Nutzung nur unter Bedingungen; ohne diese Erlaubnis dürften Sie den Code gar nicht verwenden.
Was passiert, wenn ich die Lizenzbedingungen verletze?
Die Erlaubnis entfällt rückwirkend. Aus der zuvor erlaubten Nutzung wird eine Urheberrechtsverletzung, weil Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung dem Rechtsinhaber vorbehalten sind (§ 69c UrhG).
Was ist die Copyleft-Falle?
Eine einzige starke Copyleft-Komponente, zu eng mit Ihrem eigenen Code verbunden, kann die Pflicht auslösen, Ihren Quellcode offenzulegen. Für ein Unternehmen, dessen Wert im proprietären Code liegt, ist das ein ernstes Risiko.
Warum brauche ich eine SBOM?
Eine gepflegte Liste der eingesetzten Komponenten und ihrer Lizenzen ist die Grundlage jeder Compliance. Sie ist zugleich das, was ein Erwerber in der Due Diligence sehen will; fehlt sie, drückt er den Preis oder springt ab.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 69a UrhG – urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen
- § 69c UrhG – zustimmungsbedürftige Handlungen (Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung)
- LG München I, Urt. v. 19.05.2004 – 21 O 6123/04 – Wirksamkeit der GNU General Public Licence (GPL) nach deutschem Recht, MMR 2004, 693
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