Kurz beantwortet: Die neue Produkthaftungsrichtlinie gibt dem Geschädigten einen Anspruch auf Offenlegung von Beweismitteln und erleichtert ihm über widerlegbare Vermutungen den Nachweis von Fehler und Ursächlichkeit. Wer seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt, muss sich die Fehlerhaftigkeit seines Produkts vermuten lassen, und bei technisch komplexen Systemen wie KI kann das Gericht Fehler oder Kausalität ohnehin vermuten. Eine lückenlose technische Dokumentation wird damit zur zentralen Verteidigung, während Geschäftsgeheimnisse nur geschützt bleiben, wenn der Hersteller den Geheimnisschutz aktiv einfordert.

Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie verändert nicht nur, wer haftet, sondern vor allem, wer was beweisen muss. Für Software- und KI-Hersteller ist das der eigentliche Sprengsatz: Wenn ein Geschädigter die Fehlerhaftigkeit eines komplexen Systems kaum durchdringen kann, hilft ihm das Gesetz mit einem Offenlegungsanspruch und mit Beweiserleichterungen. Wer seine Dokumentation nicht im Griff hat, verliert im Streitfall die Beweisführung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die geschädigte Person erhält nach Art. 9 RL 2024/2853 einen Anspruch auf Offenlegung von Beweismitteln, sobald sie die Plausibilität ihres Anspruchs ausreichend stützt.
  • Wer seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt, muss sich die Fehlerhaftigkeit seines Produkts vermuten lassen.
  • Bei technisch oder wissenschaftlich komplexen Systemen wie KI kann das Gericht Fehlerhaftigkeit oder Kausalität ohnehin vermuten.
  • Geschäftsgeheimnisse bleiben nur geschützt, wenn der Hersteller den Geheimnisschutz aktiv einfordert und begründet.

Was verlangt der Offenlegungsanspruch nach Artikel 9?

Art. 9 RL 2024/2853 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dem Kläger einen Anspruch auf Offenlegung von Beweismitteln zu geben. Voraussetzung: Er trägt Tatsachen vor und legt Beweise vor, die die Plausibilität seines Anspruchs ausreichend stützen (Art. 9 Abs. 1 RL 2024/2853). Dann muss der beklagte Hersteller relevante, in seiner Verfügungsgewalt befindliche Beweismittel offenlegen, etwa technische Dokumentation, Testprotokolle oder Quellcode-Unterlagen. Die Offenlegung ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt (Art. 9 Abs. 3 RL 2024/2853).

Bleibt das Geschäftsgeheimnis geschützt?

Für Softwarehersteller zählt vor allem, dass der Offenlegungsanspruch den Schutz vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt. Die nationalen Gerichte müssen die berechtigten Interessen aller Parteien abwägen (Art. 9 Abs. 4 RL 2024/2853) und können, wenn ein Geschäftsgeheimnis betroffen ist, spezifische Maßnahmen zu dessen Wahrung anordnen (Art. 9 Abs. 5 RL 2024/2853). Der Quellcode wird also nicht schutzlos offengelegt, aber der Hersteller muss aktiv den Geheimnisschutz einfordern und begründen. Wer sich darauf nicht vorbereitet, riskiert eine weitergehende Offenlegung als nötig.

Wann wird Fehlerhaftigkeit einfach vermutet?

Art. 10 RL 2024/2853 erleichtert dem Kläger den Nachweis von Fehlerhaftigkeit und Ursächlichkeit durch widerlegbare Vermutungen. Die Fehlerhaftigkeit wird unter anderem vermutet, wenn der Beklagte seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt oder wenn das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. Steht der Kläger vor übermäßigen Schwierigkeiten, den Fehler oder die Kausalität wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität nachzuweisen, kann das Gericht Fehlerhaftigkeit oder Kausalität vermuten. Gerade bei KI und komplexer Software greift diese Erleichterung, die Beweislast verschiebt sich faktisch zum Hersteller.

Was bedeutet das für Ihre Dokumentation?

  • Dokumentation ist Verteidigung: Lückenlose technische Doku, Testprotokolle und Entscheidungsnachweise werden im Streitfall zur zentralen Ressource.
  • Geheimnisschutz vorbereiten: Geschäftsgeheimnisse als solche kennzeichnen und schützen, um im Offenlegungsverfahren argumentieren zu können.
  • Offenlegungspflicht ernst nehmen: Wer nicht offenlegt, muss mit der Fehlervermutung leben.
  • Compliance nachweisbar machen: Die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen dokumentieren, um die gegen Sie wirkenden Vermutungen zu entkräften.

Die Richtlinie gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Die Zeit bis dahin sollten Sie nutzen, um Ihre Dokumentations- und Nachweisprozesse aufzustellen. Wie lange Sie diese Nachweise vorhalten müssen, ordnet der Beitrag zu Verjährung und Ausschlussfrist ein; wann Sie sich trotz Dokumentation nicht entlasten können, zeigt der Beitrag zu den Haftungsausschlüssen. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.

Häufige Fragen

Was verlangt der Offenlegungsanspruch nach Art. 9 RL 2024/2853?

Legt der Kläger Tatsachen und Beweise vor, die die Plausibilität seines Anspruchs ausreichend stützen, muss der beklagte Hersteller relevante, in seiner Verfügungsgewalt befindliche Beweismittel offenlegen, etwa technische Dokumentation, Testprotokolle oder Quellcode-Unterlagen. Die Offenlegung ist dabei auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt.

Bleibt der Quellcode als Geschäftsgeheimnis geschützt?

Der Offenlegungsanspruch berücksichtigt den Schutz vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse. Die nationalen Gerichte wägen die berechtigten Interessen aller Parteien ab und können zur Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses spezifische Maßnahmen anordnen. Der Hersteller muss den Geheimnisschutz allerdings aktiv einfordern und begründen.

Wann wird die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermutet?

Nach Art. 10 RL 2024/2853 wird die Fehlerhaftigkeit unter anderem vermutet, wenn der Beklagte seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt oder wenn das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. Steht der Kläger wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität vor übermäßigen Schwierigkeiten, kann das Gericht Fehlerhaftigkeit oder Kausalität vermuten.

Ab wann gilt die neue Beweislastregelung?

Die Richtlinie gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Die Zeit bis dahin sollten Sie nutzen, um Ihre Dokumentations- und Nachweisprozesse aufzustellen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Sie wollen Ihre Dokumentation auf die neue Produkthaftung vorbereiten? In einem 30-minütigen Erstgespräch klären wir Offenlegung, Geheimnisschutz und Beweislast für Ihr Produkt. Für die vertragliche Umsetzung begleitet Sie die Rechtsberatung im IT-Recht.

Erstgespräch anfragen