Kurz beantwortet: Die neue Produkthaftungsrichtlinie gibt dem Geschädigten im Klageverfahren einen Anspruch auf Offenlegung von Beweismitteln und erleichtert ihm über widerlegbare Vermutungen den Nachweis von Fehler und Ursächlichkeit. Wer seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt, muss sich die Fehlerhaftigkeit seines Produkts vermuten lassen, und ist der Nachweis bei technisch komplexen Systemen wie KI übermäßig schwierig, geht das Gericht von Fehler oder Kausalität aus, sofern der Geschädigte sie als wahrscheinlich nachweist. Eine lückenlose technische Dokumentation wird damit zur zentralen Verteidigung, und Geschäftsgeheimnisse kann das Gericht auf begründeten Antrag oder von Amts wegen schützen.
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie verändert nicht nur, wer haftet, sondern vor allem, wer was beweisen muss. Für Software- und KI-Hersteller ist das der zentrale Punkt: Wenn ein Geschädigter die Fehlerhaftigkeit eines komplexen Systems kaum durchdringen kann, hilft ihm die Richtlinie mit einem Offenlegungsanspruch und mit Beweiserleichterungen. Wer seine Dokumentation nicht im Griff hat, verliert im Streitfall die Beweisführung.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer Klage erhebt, kann nach Art. 9 RL 2024/2853 die Offenlegung von Beweismitteln verlangen, sobald er die Plausibilität seines Anspruchs ausreichend stützt; auch der Kläger kann zur Offenlegung verpflichtet werden.
- Wer seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt, muss sich die Fehlerhaftigkeit seines Produkts vermuten lassen.
- Ist der Nachweis bei technisch oder wissenschaftlich komplexen Systemen wie KI übermäßig schwierig, geht das Gericht von Fehlerhaftigkeit oder Kausalität aus, wenn der Kläger sie als wahrscheinlich nachweist; die Vermutung ist widerlegbar.
- Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt das Gericht stets; Schutzmaßnahmen trifft es auf begründeten Antrag oder von Amts wegen, ein eigener begründeter Antrag stärkt Ihre Position.
Was verlangt der Offenlegungsanspruch nach Artikel 9?
Art. 9 RL 2024/2853 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dem Kläger in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht einen Anspruch auf Offenlegung von Beweismitteln zu geben. Voraussetzung: Er trägt Tatsachen vor und legt Beweise vor, die die Plausibilität seines Anspruchs ausreichend stützen (Art. 9 Abs. 1 RL 2024/2853). Dann muss der beklagte Hersteller relevante, in seiner Verfügungsgewalt befindliche Beweismittel offenlegen, etwa technische Dokumentation, Testprotokolle oder Quellcode-Unterlagen. Die Offenlegung ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt (Art. 9 Abs. 3 RL 2024/2853). Umgekehrt kann auch der Kläger zur Offenlegung verpflichtet werden, wenn der Beklagte darlegt, dass er Beweismittel zu seiner Verteidigung benötigt (Art. 9 Abs. 2 RL 2024/2853). Offenlegungspflichten vor einem Verfahren regelt die Richtlinie nicht, sie bleiben dem nationalen Recht überlassen (Art. 9 Abs. 7 RL 2024/2853).
Bleibt das Geschäftsgeheimnis geschützt?
Für Softwarehersteller zählt vor allem, dass der Offenlegungsanspruch den Schutz vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt. Die nationalen Gerichte müssen die berechtigten Interessen aller Parteien abwägen (Art. 9 Abs. 4 RL 2024/2853) und können, wenn ein Geschäftsgeheimnis betroffen ist, auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen spezifische Maßnahmen zu dessen Wahrung anordnen (Art. 9 Abs. 5 RL 2024/2853). Der Quellcode wird also nicht schutzlos offengelegt. Ein gut begründeter eigener Antrag hilft aber, den Schutz passgenau auszugestalten; wer sich darauf nicht vorbereitet, riskiert eine weitergehende Offenlegung als nötig.
Das vom Bundestag am 8. Oktober 2026 beschlossene deutsche Gesetz hat die Offenlegung gegenüber dem Regierungsentwurf an zwei Stellen geändert. Das Gericht kann die Offenlegung auch gegenüber Dritten anordnen, die nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Und auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei kann es einen Sachverständigen in einem selbstständigen Beweisverfahren hinzuziehen, zu dem die anderen Parteien nur über ihre Prozessvertreter Zugang erhalten; erst danach entscheidet das Gericht, ob und wie weit das Gutachten in den Prozess eingeht (§ 19 Abs. 1 und 4 des neuen ProdHaftG in der Fassung der Beschlussempfehlung, BT-Drs. 21/8429). Für Sie heißt das: Wer Geschäftsgeheimnisse im Produkt hat, sollte schon vorher wissen, welche Unterlagen das sind und wie sie sich begründen lassen.
Wann wird Fehlerhaftigkeit einfach vermutet?
Art. 10 RL 2024/2853 erleichtert dem Kläger den Nachweis von Fehlerhaftigkeit und Ursächlichkeit durch widerlegbare Vermutungen. Die Fehlerhaftigkeit wird vermutet, wenn der Beklagte seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Schadensrisiko schützen sollen, oder wenn der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde (Art. 10 Abs. 2 RL 2024/2853). Steht der Fehler fest und ist der Schaden seiner Art nach typischerweise auf ihn zurückzuführen, wird zudem der ursächliche Zusammenhang vermutet (Art. 10 Abs. 3 RL 2024/2853). Steht der Kläger trotz Offenlegung vor übermäßigen Schwierigkeiten, den Fehler oder die Kausalität wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität nachzuweisen, und weist er nach, dass Fehler oder Kausalität wahrscheinlich sind, geht das Gericht davon aus (Art. 10 Abs. 4 RL 2024/2853). Gerade bei KI und komplexer Software kann diese Erleichterung greifen. Der Hersteller kann die Vermutung widerlegen (Art. 10 Abs. 5 RL 2024/2853), die Last der Gegenbeweisführung verschiebt sich damit aber faktisch zu ihm.
Was bedeutet das für Ihre Dokumentation?
- Dokumentation ist Verteidigung: Lückenlose technische Doku, Testprotokolle und Entscheidungsnachweise werden im Streitfall zur zentralen Ressource.
- Geheimnisschutz vorbereiten: Geschäftsgeheimnisse als solche kennzeichnen und schützen, um im Offenlegungsverfahren argumentieren zu können.
- Offenlegungspflicht ernst nehmen: Wer nicht offenlegt, muss mit der Fehlervermutung leben.
- Compliance nachweisbar machen: Die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen dokumentieren, um die gegen Sie wirkenden Vermutungen zu entkräften.
Die Richtlinie gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Zeit bis dahin sollten Sie nutzen, um Ihre Dokumentations- und Nachweisprozesse aufzustellen. Wie lange Sie diese Nachweise vorhalten müssen, ordnet der Beitrag zu Verjährung und Ausschlussfrist ein; wann Sie sich trotz Dokumentation nicht entlasten können, zeigt der Beitrag zu den Haftungsausschlüssen. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.
Wie das in der Praxis aussieht
Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Hersteller von Assistenzsystemen für Gabelstapler mit rund 80 Mitarbeitenden bringt Anfang 2027 eine Kollisionswarnung mit Kamera auf den Markt, für die damit die neue Produkthaftungsrichtlinie gilt; sie erfasst Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Testprotokolle liegen in verschiedenen Ablagen, Entscheidungen zu Trainingsdaten und Schwellenwerten stehen in Chatverläufen. Zu klären ist, welche Unterlagen ein Gericht offenlegen lassen könnte, welche davon Geschäftsgeheimnisse enthalten und ob sich die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen belegen lässt.
Danach trennen sich die Wege. Ist die Dokumentation vollständig und geordnet, liegt der Schwerpunkt auf dem Geheimnisschutz: Vertrauliche Teile werden gekennzeichnet und die Gründe für einen späteren Schutzantrag vorbereitet. Ist sie lückenhaft, kommt zuerst der Nachweisprozess, weil ein Hersteller, der nicht offenlegt, sich die Fehlerhaftigkeit vermuten lassen muss und bei komplexen Systemen weitere Beweiserleichterungen greifen können. Parallel werden die Verträge mit Kunden und Zulieferern auf den Umgang mit Unterlagen geprüft. Heraus kommen eine Dokumentationsstruktur und eine Liste der schutzwürdigen Unterlagen. Wo Ihre Verträge zur neuen Produkthaftung noch nicht passen, zeigt das Rechtliche Audit.
Häufige Fragen
Was verlangt der Offenlegungsanspruch nach Art. 9 RL 2024/2853?
Legt der Kläger im Klageverfahren Tatsachen und Beweise vor, die die Plausibilität seines Anspruchs ausreichend stützen, muss der beklagte Hersteller relevante, in seiner Verfügungsgewalt befindliche Beweismittel offenlegen, etwa technische Dokumentation, Testprotokolle oder Quellcode-Unterlagen. Die Offenlegung ist dabei auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt.
Bleibt der Quellcode als Geschäftsgeheimnis geschützt?
Der Offenlegungsanspruch berücksichtigt den Schutz vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse. Die nationalen Gerichte wägen die berechtigten Interessen aller Parteien ab und können zur Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses auf begründeten Antrag oder von Amts wegen spezifische Maßnahmen anordnen. Ein begründeter eigener Antrag stärkt dabei Ihre Position.
Wann wird die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermutet?
Nach Art. 10 RL 2024/2853 wird die Fehlerhaftigkeit vermutet, wenn der Beklagte seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt, wenn der Kläger einen Verstoß gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen nachweist, die vor dem eingetretenen Schadensrisiko schützen sollen, oder wenn eine offensichtliche Funktionsstörung den Schaden verursacht hat. Die Kausalität wird vermutet, wenn der Schaden typischerweise auf den festgestellten Fehler zurückgeht. Steht der Kläger wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität vor übermäßigen Schwierigkeiten und weist er nach, dass Fehler oder Kausalität wahrscheinlich sind, geht das Gericht davon aus; der Hersteller kann das widerlegen.
Ab wann gilt die neue Beweislastregelung?
Die Richtlinie gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Zeit bis dahin sollten Sie nutzen, um Ihre Dokumentations- und Nachweisprozesse aufzustellen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Art. 9 RL 2024/2853 – Anspruch auf Offenlegung von Beweismitteln
- Art. 10 RL 2024/2853 – widerlegbare Vermutungen zu Fehlerhaftigkeit und Ursächlichkeit
- Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts: Regierungsentwurf BT-Drs. 21/4297, Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8429, vom Bundestag am 8. Oktober 2026 beschlossen, Bundesrat ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses BR-Drs. 584/26 (B) – Stand 17. Oktober 2026 noch nicht verkündet
Wie Ihre Verträge mit Kunden und Zulieferern den Umgang mit Unterlagen und Geschäftsgeheimnissen regeln, prüft die Geschäftsführung meist erst, wenn ein Anspruch angekündigt wird. Das Rechtliche Audit prüft Ihre Vertragsdokumente vorher und zeigt, wo sie zur neuen Produkthaftung noch nicht passen. Rechtliches Audit: Ihre Verträge vor der neuen Produkthaftung prüfen
Sie wollen Ihre Dokumentation auf die neue Produkthaftung vorbereiten? In einem 60-minütigen Strategiegespräch klären wir Offenlegung, Geheimnisschutz und Beweislast für Ihr Produkt. Für die vertragliche Umsetzung begleitet Sie die Rechtsberatung im IT-Recht.