Kurz beantwortet: Die neue Produkthaftungsrichtlinie kennt zwei Fristen nebeneinander, eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren und eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen. Nur bei Personenschäden mit langer Latenzzeit verlängert sich die Ausschlussfrist auf 25 Jahre. Für die meisten Softwareprodukte ist die Zehn-Jahres-Grenze der maßgebliche Horizont, an dem Sie Dokumentation, Aufbewahrung und Versicherung ausrichten sollten.

Produkthaftung hat ein Verfallsdatum, genauer gesagt zwei. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie kennt eine Verjährungsfrist und eine davon unabhängige Ausschlussfrist. Beide zusammen bestimmen, wie lange ein Hersteller nach dem Inverkehrbringen für ein Produkt einstehen muss. Für die Kalkulation von Risiko, Dokumentation und Versicherung ist dieser Zeithorizont eine der wichtigsten Größen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es bestehen zwei Fristen nebeneinander: eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren und eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen.
  • Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn die geschädigte Person Schaden, Fehlerhaftigkeit und den haftenden Wirtschaftsakteur kennt oder vernünftigerweise kennen müsste.
  • Nur bei Personenschäden mit langer Latenzzeit verlängert sich die Ausschlussfrist auf 25 Jahre.
  • Für die meisten Softwareprodukte ist die Zehn-Jahres-Grenze der maßgebliche Horizont für Dokumentation, Aufbewahrung und Versicherung.

Wie lang ist die Verjährungsfrist ab Kenntnis?

Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2024/2853 gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt an dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis von drei Dingen erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen: vom Schaden, von der Fehlerhaftigkeit und von der Identität des haftbaren Wirtschaftsakteurs. Diese kenntnisabhängige Frist ähnelt der Regelverjährung des deutschen Rechts, sie kann bei spät erkannten Schäden also erst spät zu laufen beginnen.

Wo liegt die absolute Ausschlussfrist?

Damit die Haftung nicht zeitlich unbegrenzt bleibt, setzt Art. 17 RL 2024/2853 eine absolute Obergrenze. Nach Art. 17 Abs. 1 RL 2024/2853 erlischt der Anspruch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des fehlerhaften Produkts, unabhängig davon, ob der Geschädigte den Schaden schon kennt. Bei einem wesentlich veränderten Produkt läuft die Frist ab dessen erneuter Bereitstellung. Diese Frist wird nur gewahrt, wenn der Geschädigte in der Zwischenzeit tatsächlich ein Verfahren eingeleitet hat.

Wann gilt die verlängerte Frist von 25 Jahren?

Für eine besondere Konstellation verlängert Art. 17 Abs. 2 RL 2024/2853 die Ausschlussfrist auf 25 Jahre: wenn die geschädigte Person wegen der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb der zehn Jahre ein Verfahren einzuleiten. Damit trägt die Richtlinie Schäden Rechnung, die sich erst nach vielen Jahren zeigen. Für die meisten Softwareprodukte ist die Zehn-Jahres-Grenze der relevante Horizont, die 25 Jahre greifen nur bei verzögert auftretenden Personenschäden.

Frist Dauer Norm Beginn
Verjährungsfrist 3 Jahre Art. 16 Abs. 1 RL 2024/2853 Kenntnis von Schaden, Fehler und Haftendem
Ausschlussfrist 10 Jahre Art. 17 Abs. 1 RL 2024/2853 Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
Verlängerte Ausschlussfrist 25 Jahre Art. 17 Abs. 2 RL 2024/2853 Bei Latenz-Personenschäden

Was bedeutet dieser Zeithorizont für Ihre Praxis?

  • Dokumentation aufbewahren: Technische Unterlagen, Tests und Entscheidungen sollten über den gesamten Haftungszeitraum verfügbar bleiben, denn im Streit tragen sie Ihre Entlastung.
  • Inverkehrbringen datieren: Der genaue Zeitpunkt ist der Fristbeginn; bei Updates und wesentlichen Änderungen kann er neu zu laufen beginnen.
  • Versicherung langfristig denken: Der Versicherungsschutz sollte den langen Nachhaftungszeitraum abdecken.
  • Nationales Recht beachten: Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten sich weiter nach nationalem Recht (Art. 16 Abs. 2 RL 2024/2853).

Wer diesen Zeithorizont kennt, kann Aufbewahrung und Absicherung darauf ausrichten, statt nach Jahren ohne Unterlagen dazustehen. Warum gerade die Dokumentation im Streitfall entscheidet, vertieft der Beitrag zu Beweislast und Offenlegung. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Verjährungsfrist bei der Produkthaftung?

Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2024/2853 beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem die geschädigte Person vom Schaden, von der Fehlerhaftigkeit und von der Identität des haftenden Wirtschaftsakteurs Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen.

Worin unterscheiden sich Verjährungsfrist und Ausschlussfrist?

Die Verjährungsfrist von drei Jahren knüpft an die Kenntnis der geschädigten Person an, während die Ausschlussfrist von zehn Jahren unabhängig von jeder Kenntnis ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme läuft. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erlischt der Anspruch, sofern nicht zwischenzeitlich ein Verfahren eingeleitet wurde.

Wann gilt die verlängerte Ausschlussfrist von 25 Jahren?

Nach Art. 17 Abs. 2 RL 2024/2853 verlängert sich die Ausschlussfrist auf 25 Jahre, wenn die geschädigte Person wegen der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb der zehn Jahre ein Verfahren einzuleiten. Für die meisten Softwareprodukte bleibt es dagegen bei der Zehn-Jahres-Grenze.

Ab wann beginnt die Zehn-Jahres-Frist bei Software-Updates?

Die Ausschlussfrist läuft ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts. Wird ein Produkt wesentlich verändert, beginnt die Frist ab dessen erneuter Bereitstellung neu zu laufen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

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