Kurz beantwortet: Die neue Produkthaftungsrichtlinie kennt zwei Fristen nebeneinander, eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren und eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Nur bei Personenschäden mit langer Latenzzeit verlängert sich die Ausschlussfrist auf 25 Jahre. Für die meisten Softwareprodukte ist die Zehn-Jahres-Grenze der maßgebliche Horizont, an dem Sie Dokumentation, Aufbewahrung und Versicherung ausrichten sollten.
Produkthaftung hat ein Verfallsdatum, genauer gesagt zwei. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie kennt eine Verjährungsfrist und eine davon unabhängige Ausschlussfrist. Beide zusammen bestimmen, wie lange ein Hersteller nach dem Inverkehrbringen für ein Produkt einstehen muss. Für die Kalkulation von Risiko, Dokumentation und Versicherung ist dieser Zeithorizont eine der wichtigsten Größen.
Das Wichtigste in Kürze
- Es bestehen zwei Fristen nebeneinander: eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren und eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme.
- Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn die geschädigte Person Schaden, Fehlerhaftigkeit und den haftenden Wirtschaftsakteur kennt oder vernünftigerweise kennen müsste.
- Nur bei Personenschäden mit langer Latenzzeit verlängert sich die Ausschlussfrist auf 25 Jahre.
- Für die meisten Softwareprodukte ist die Zehn-Jahres-Grenze der maßgebliche Horizont für Dokumentation, Aufbewahrung und Versicherung.
Wie lang ist die Verjährungsfrist ab Kenntnis?
Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2024/2853 gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt an dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis von drei Dingen erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen: vom Schaden, von der Fehlerhaftigkeit und von der Identität des haftbaren Wirtschaftsakteurs. Diese kenntnisabhängige Frist entspricht im Kern der bisherigen Verjährung nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG, die ebenfalls drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem beträgt; sie kann bei spät erkannten Schäden also erst spät zu laufen beginnen.
Wo liegt die absolute Ausschlussfrist?
Damit die Haftung nicht zeitlich unbegrenzt bleibt, setzt Art. 17 RL 2024/2853 eine absolute Obergrenze. Nach Art. 17 Abs. 1 RL 2024/2853 erlischt der Anspruch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des fehlerhaften Produkts, unabhängig davon, ob der Geschädigte den Schaden schon kennt. Bei einem wesentlich veränderten Produkt läuft die Frist ab dessen erneuter Bereitstellung. Diese Frist wird nur gewahrt, wenn der Geschädigte in der Zwischenzeit tatsächlich ein Verfahren eingeleitet hat.
Wann gilt die verlängerte Frist von 25 Jahren?
Für eine besondere Konstellation verlängert Art. 17 Abs. 2 RL 2024/2853 die Ausschlussfrist auf 25 Jahre: wenn die geschädigte Person wegen der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb der zehn Jahre ein Verfahren einzuleiten. Damit trägt die Richtlinie Schäden Rechnung, die sich erst nach vielen Jahren zeigen. Für die meisten Softwareprodukte ist die Zehn-Jahres-Grenze der relevante Horizont, die 25 Jahre greifen nur bei verzögert auftretenden Personenschäden.
| Frist | Dauer | Norm | Beginn |
|---|---|---|---|
| Verjährungsfrist | 3 Jahre | Art. 16 Abs. 1 RL 2024/2853 | Kenntnis von Schaden, Fehler und Haftendem |
| Ausschlussfrist | 10 Jahre | Art. 17 Abs. 1 RL 2024/2853 | Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme |
| Verlängerte Ausschlussfrist | 25 Jahre | Art. 17 Abs. 2 RL 2024/2853 | Bei Latenz-Personenschäden |
Was bedeutet dieser Zeithorizont für Ihre Praxis?
- Dokumentation aufbewahren: Technische Unterlagen, Tests und Entscheidungen sollten über den gesamten Haftungszeitraum verfügbar bleiben, denn im Streit tragen sie Ihre Entlastung.
- Inverkehrbringen datieren: Der genaue Zeitpunkt ist der Fristbeginn; neu zu laufen beginnt die Frist nur bei einer wesentlichen Änderung, auch wenn diese per Update erfolgt.
- Versicherung langfristig denken: Der Versicherungsschutz sollte den langen Nachhaftungszeitraum abdecken.
- Nationales Recht beachten: Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten sich weiter nach nationalem Recht (Art. 16 Abs. 2 RL 2024/2853).
- Altprodukte trennen: Für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt weiter das bisherige Recht mit seinen Fristen (Art. 21 RL 2024/2853).
Wer diesen Zeithorizont kennt, kann Aufbewahrung und Absicherung darauf ausrichten, statt nach Jahren ohne Unterlagen dazustehen. Warum gerade die Dokumentation im Streitfall entscheidet, vertieft der Beitrag zu Beweislast und Offenlegung. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.
Wie das in der Praxis aussieht
Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Hersteller von Torantrieben mit App und rund 120 Mitarbeitenden räumt seine Server auf. Die IT will Entwicklungsstände, Testprotokolle und Freigabeentscheidungen nach einigen Jahren löschen, die Geschäftsführung soll das freigeben. Zu klären ist, wie lange das Unternehmen nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie einstehen muss. Neben der Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis gilt eine Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, bei Personenschäden mit langer Latenzzeit von 25 Jahren. Eine wesentliche Änderung, auch per Update, startet sie neu.
Danach trennen sich die Wege. Für Antriebe und Apps, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt das bisherige Recht mit seinen Fristen weiter. Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, richtet sich die Aufbewahrung nach der Zehn-Jahres-Grenze, gerechnet je Version ab dem dokumentierten Datum des Inverkehrbringens. Ist ein Update eine wesentliche Änderung, läuft für diesen Stand eine eigene Frist. Die Versicherung wird darauf abgestimmt. Am Ende steht eine Aufbewahrungsregel mit klarer Zuständigkeit. Regeln wie diese entstehen im Rechtssystem.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Verjährungsfrist bei der Produkthaftung?
Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2024/2853 beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem die geschädigte Person vom Schaden, von der Fehlerhaftigkeit und von der Identität des haftenden Wirtschaftsakteurs Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen.
Worin unterscheiden sich Verjährungsfrist und Ausschlussfrist?
Die Verjährungsfrist von drei Jahren knüpft an die Kenntnis der geschädigten Person an, während die Ausschlussfrist von zehn Jahren unabhängig von jeder Kenntnis ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme läuft. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erlischt der Anspruch, sofern nicht zwischenzeitlich ein Verfahren eingeleitet wurde.
Wann gilt die verlängerte Ausschlussfrist von 25 Jahren?
Nach Art. 17 Abs. 2 RL 2024/2853 verlängert sich die Ausschlussfrist auf 25 Jahre, wenn die geschädigte Person wegen der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb der zehn Jahre ein Verfahren einzuleiten. Für die meisten Softwareprodukte bleibt es dagegen bei der Zehn-Jahres-Grenze.
Ab wann beginnt die Zehn-Jahres-Frist bei Software-Updates?
Die Ausschlussfrist läuft ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts. Wird ein Produkt wesentlich verändert, beginnt die Frist ab dessen erneuter Bereitstellung neu zu laufen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 1 RL 2024/2853 – kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren
- Art. 16 Abs. 2 RL 2024/2853 – Hemmung und Unterbrechung nach nationalem Recht
- Art. 17 Abs. 1 RL 2024/2853 – absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren
- Art. 17 Abs. 2 RL 2024/2853 – verlängerte Ausschlussfrist von 25 Jahren bei Latenz-Personenschäden
- Art. 21 RL 2024/2853 – Übergang für vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebrachte Produkte
- § 12 ProdHaftG – Verjährung nach geltendem Recht
Wie lange Unterlagen zu einem Produkt aufbewahrt werden, legt in vielen Unternehmen niemand fest, obwohl die Haftung noch Jahre später greifen kann. Im Rechtssystem entstehen Zuständigkeiten und Regeln zur Dokumentation, die Ihr Team laufend anwendet. Rechtssystem: Zuständigkeiten und Dokumentation festlegen
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