Kurz beantwortet: Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie gilt Software ausdrücklich als Produkt, sodass Standardsoftware, Apps, Betriebssysteme und KI-Systeme demselben verschuldensunabhängigen Haftungsregime unterliegen wie ein physisches Produkt. Damit endet der bisherige Graubereich, in dem reine Software meist nicht unter die Produkthaftung fiel. Für die Software-Branche wird das für Produkte unmittelbar bedeutsam, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, weshalb Sie Portfolio, Dokumentation und Versicherungsschutz rechtzeitig darauf ausrichten sollten.

Jahrzehntelang galt Produkthaftung als Thema für Hersteller von Maschinen, Autos und Kaffeemaschinen, nicht für Software-Unternehmen. Diese Gewissheit endet für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) ordnet Software ausdrücklich als Produkt ein. Für die Software-Branche ist das eine folgenreiche rechtliche Veränderung. Deutschland setzt die Richtlinie mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts um: Der Bundestag hat es am 8. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Verkündet ist es noch nicht (Stand 18. Oktober 2026); in Kraft treten soll es am 9. Dezember 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie gilt Software ausdrücklich als Produkt, sodass Standardsoftware, Apps, Betriebssysteme und KI-Systeme dem verschuldensunabhängigen Haftungsregime unterliegen.
  • Der bisherige Graubereich endet, in dem reine Software ohne körperlichen Datenträger meist nicht unter die Produkthaftung fiel.
  • Auch verbundene digitale Dienste und die Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden, werden künftig einbezogen.
  • Maßgeblich wird das für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, weshalb Sie Portfolio, Dokumentation und Versicherungsschutz rechtzeitig ausrichten sollten.

Warum war Software bisher ein Graubereich?

Das geltende Produkthaftungsgesetz definiert das Produkt in § 2 ProdHaftG als „jede bewegliche Sache … sowie Elektrizität“. Ob reine Software, ohne körperlichen Datenträger, darunter fällt, war jahrelang umstritten und im Ergebnis meist zu verneinen. Software-Anbieter konnten sich deshalb weitgehend darauf verlassen, dass die verschuldensunabhängige Produkthaftung sie nicht traf. Vertragliche Gewährleistung und deliktische Haftung schon, Produkthaftung im engeren Sinne eher nicht.

Was ändert Artikel 4 der neuen Richtlinie konkret?

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 macht Schluss mit dieser Unsicherheit. Nach ihrem Art. 4 Nr. 1 RL 2024/2853 umfasst der Produktbegriff ausdrücklich auch „digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software“. Damit unterliegt Software künftig demselben verschuldensunabhängigen Haftungsregime wie ein physisches Produkt. Erfasst sind Standardsoftware, Apps, Betriebssysteme und KI-Systeme gleichermaßen. Auch verbundene digitale Dienste, ohne die ein Produkt eine Funktion nicht erfüllen könnte, werden einbezogen, und zwar als Komponente des Produkts, wenn sie der Kontrolle des Produktherstellers unterliegen (Art. 4 Nr. 3 und 4 RL 2024/2853). Dienstleistungen als solche erfasst die Richtlinie nicht.

Aspekt Bisher (§ 2 ProdHaftG) Neu (Art. 4 RL 2024/2853)
Reine Software als Produkt Umstritten, meist verneint Ausdrücklich erfasst
KI-Systeme Nicht geregelt Erfasst
Verbundene digitale Dienste Nicht geregelt Einbezogen
Datenschäden Nicht ersatzfähig Ersatzfähig (Art. 6 RL 2024/2853)

Was bedeutet das konkret für Software- und KI-Anbieter?

  • Haftung ohne Verschulden: Führt ein Softwarefehler zu einem ersatzfähigen Schaden, kommt es nicht mehr darauf an, ob den Anbieter ein Vorwurf trifft. Anspruch haben allerdings nur natürliche Personen (Art. 5 Abs. 1 RL 2024/2853): Ihr Unternehmenskunde selbst kann keinen Anspruch aus der Richtlinie geltend machen, dessen Beschäftigte bei Personenschäden schon.
  • Erweiterte Schadensarten: Die Richtlinie erfasst neben klassischen Schäden auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, soweit sie nicht für berufliche Zwecke genutzt werden; schon eine teilweise berufliche Nutzung schließt den Ersatz aus.
  • Der Fehlerbegriff wird digital gedacht: Bei der Sicherheitserwartung spielen künftig auch Aspekte wie Cybersicherheit und die Fähigkeit zum Weiterlernen bei KI eine Rolle.
  • Erleichterte Beweisführung: Die Richtlinie sieht in Art. 10 RL 2024/2853 Beweiserleichterungen und Vermutungen zugunsten Geschädigter vor, gerade bei technisch komplexen Produkten.

Was sollten Sie bis zum Stichtag vorbereiten?

Der 9. Dezember 2026 ist keine ferne Größe: Produktentwicklung, Dokumentation und Versicherung brauchen Vorlauf. Sinnvolle erste Schritte sind, zu prüfen, welche Ihrer Produkte künftig unter die Produkthaftung fallen, die technische Dokumentation und Ihr Fehler- und Update-Management darauf auszurichten und Ihren Versicherungsschutz zu überprüfen. Für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt das bisherige Produkthaftungsrecht weiter (Art. 21 RL 2024/2853). Wer mit der Vorbereitung wartet, bis das bereits beschlossene deutsche Umsetzungsgesetz in Kraft tritt, verliert wertvolle Vorbereitungszeit. Die Grundlagen der geltenden Haftung ordnet der Beitrag zur verschuldensunabhängigen Haftung nach dem ProdHaftG ein; wie sich die Haftung nach dem Inverkehrbringen fortsetzt, zeigt der Beitrag zu Updates und Cybersecurity. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Hersteller von Ladesteuerungen für Wallboxen mit rund 50 Mitarbeitenden vertreibt über Elektrobetriebe Steuerungssoftware, eine App und einen Cloud-Dienst, ohne den die Ladeplanung nicht funktioniert. Dazu kommen Inbetriebnahme und Schulung als Dienstleistung. Bisher galt reine Software meist nicht als Produkt. Zu klären ist, was künftig unter die verschuldensunabhängige Haftung fällt, denn die neue Richtlinie zählt Software ausdrücklich zu den Produkten und bezieht verbundene digitale Dienste ein, wenn sie der Kontrolle des Herstellers unterliegen.

Danach trennen sich die Wege. Software und App sind Produkte; für Versionen, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt das neue Recht. Der Cloud-Dienst gehört als verbundener Dienst zum Produkt, weil er unter der Kontrolle des Herstellers steht. Inbetriebnahme und Schulung bleiben als Dienstleistungen außen vor. Ansprüche haben nur natürliche Personen, etwa private Nutzer, nicht die Elektrobetriebe als Unternehmen; beschädigte Daten sind nur ersatzfähig, wenn sie nicht beruflich genutzt werden. Am Ende steht eine Liste der erfassten Produkte mit Aufgaben für Dokumentation und Versicherung. Wie Ihr Portfolio dazu steht, zeigt das Rechtliche Audit.

Häufige Fragen

Gilt Software nach der neuen Richtlinie als Produkt?

Ja. Nach Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 umfasst der Produktbegriff ausdrücklich auch Software, sodass Standardsoftware, Apps, Betriebssysteme und KI-Systeme demselben verschuldensunabhängigen Haftungsregime unterliegen wie ein physisches Produkt.

Warum war die Einordnung von Software bisher unklar?

Das geltende Produkthaftungsgesetz definiert das Produkt als bewegliche Sache sowie Elektrizität; ob reine Software ohne körperlichen Datenträger darunter fällt, war jahrelang umstritten und im Ergebnis meist zu verneinen.

Sind auch Datenschäden künftig ersatzfähig?

Ja. Die Richtlinie erfasst neben klassischen Schäden auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, soweit diese nicht für berufliche Zwecke genutzt werden; schon eine teilweise berufliche Nutzung schließt den Ersatz aus.

Ab wann gilt die neue Produkthaftung für Software?

Die neuen Regeln gelten für Software, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; für vorher in Verkehr gebrachte Software gilt das bisherige Recht weiter (Art. 21 RL 2024/2853). Deutschland setzt die Richtlinie mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts um, das der Bundestag am 8. Oktober 2026 beschlossen hat; der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Verkündet ist es noch nicht (Stand 18. Oktober 2026), in Kraft treten soll es am 9. Dezember 2026. Bis dahin sollten Anbieter prüfen, welche Produkte künftig erfasst sind, und Dokumentation sowie Versicherungsschutz darauf ausrichten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Ob Ihr Softwareportfolio unter die neue Produkthaftung fällt und was das für Ihre Verträge bedeutet, ist in vielen Unternehmen noch offen. Das Rechtliche Audit prüft Ihre Vertragsdokumente und Abläufe und ordnet offene Punkte nach Risiko in einen Maßnahmenplan. Rechtliches Audit: Ihr Portfolio vor der neuen Produkthaftung

Sie wollen wissen, wie die neue Produkthaftung Ihr Software-Produkt trifft? In einem 60-minütigen Strategiegespräch schauen wir auf Ihr Portfolio und den Handlungsbedarf. Für die vertragliche Umsetzung begleitet Sie die Rechtsberatung im IT-Recht.