Kurz beantwortet: Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie gilt Software ausdrücklich als Produkt, sodass Standardsoftware, Apps, Betriebssysteme und KI-Systeme demselben verschuldensunabhängigen Haftungsregime unterliegen wie ein physisches Produkt. Damit endet der bisherige Graubereich, in dem reine Software meist nicht unter die Produkthaftung fiel. Für die Software-Branche wird das ab der Umsetzungsfrist am 9. Dezember 2026 unmittelbar bedeutsam, weshalb Sie Portfolio, Dokumentation und Versicherungsschutz rechtzeitig darauf ausrichten sollten.
Jahrzehntelang galt Produkthaftung als Thema für Hersteller von Maschinen, Autos und Kaffeemaschinen, nicht für Software-Unternehmen. Diese Gewissheit endet mit der Umsetzungsfrist am 9. Dezember 2026. Bis dahin muss Deutschland die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) in nationales Recht gießen, und sie ordnet Software ausdrücklich als Produkt ein. Für die Software-Branche ist das eine der folgenreichsten rechtlichen Veränderungen der letzten Jahre.
Das Wichtigste in Kürze
- Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie gilt Software ausdrücklich als Produkt, sodass Standardsoftware, Apps, Betriebssysteme und KI-Systeme dem verschuldensunabhängigen Haftungsregime unterliegen.
- Der bisherige Graubereich endet, in dem reine Software ohne körperlichen Datenträger meist nicht unter die Produkthaftung fiel.
- Auch verbundene digitale Dienste und die Beschädigung nicht ausschließlich beruflich genutzter Daten werden künftig einbezogen.
- Maßgeblich wird das mit der Umsetzungsfrist am 9. Dezember 2026, weshalb Sie Portfolio, Dokumentation und Versicherungsschutz rechtzeitig ausrichten sollten.
Warum war Software bisher ein Graubereich?
Das geltende Produkthaftungsgesetz definiert das Produkt in § 2 ProdHaftG als „jede bewegliche Sache … sowie Elektrizität“. Ob reine Software, ohne körperlichen Datenträger, darunter fällt, war jahrelang umstritten und im Ergebnis meist zu verneinen. Software-Anbieter konnten sich deshalb weitgehend darauf verlassen, dass die verschuldensunabhängige Produkthaftung sie nicht traf. Vertragliche Gewährleistung und deliktische Haftung schon, Produkthaftung im engeren Sinne eher nicht.
Was ändert Artikel 4 der neuen Richtlinie konkret?
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 macht Schluss mit dieser Unsicherheit. Nach ihrem Art. 4 Nr. 1 RL 2024/2853 umfasst der Produktbegriff ausdrücklich auch „digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software“. Damit unterliegt Software künftig demselben verschuldensunabhängigen Haftungsregime wie ein physisches Produkt. Erfasst sind Standardsoftware, Apps, Betriebssysteme und KI-Systeme gleichermaßen. Auch verbundene digitale Dienste, ohne die ein Produkt eine Funktion nicht erfüllen könnte, werden einbezogen.
| Aspekt | Bisher (§ 2 ProdHaftG) | Neu (Art. 4 RL 2024/2853) |
|---|---|---|
| Reine Software als Produkt | Umstritten, meist verneint | Ausdrücklich erfasst |
| KI-Systeme | Nicht geregelt | Erfasst |
| Verbundene digitale Dienste | Nicht geregelt | Einbezogen |
| Datenschäden | Nicht ersatzfähig | Ersatzfähig (Art. 6 RL 2024/2853) |
Was bedeutet das konkret für Software- und KI-Anbieter?
- Haftung ohne Verschulden: Führt ein Softwarefehler zu einem ersatzfähigen Schaden, kommt es nicht mehr darauf an, ob den Anbieter ein Vorwurf trifft.
- Erweiterte Schadensarten: Die Richtlinie erfasst neben klassischen Schäden auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, soweit sie nicht ausschließlich beruflich genutzt werden.
- Der Fehlerbegriff wird digital gedacht: Bei der Sicherheitserwartung spielen künftig auch Aspekte wie Cybersicherheit und die Fähigkeit zum Weiterlernen bei KI eine Rolle.
- Erleichterte Beweisführung: Die Richtlinie sieht in Art. 10 RL 2024/2853 Beweiserleichterungen und Vermutungen zugunsten Geschädigter vor, gerade bei technisch komplexen Produkten.
Was sollten Sie bis zum Stichtag vorbereiten?
Der 9. Dezember 2026 ist keine ferne Größe: Produktentwicklung, Dokumentation und Versicherung brauchen Vorlauf. Sinnvolle erste Schritte sind, zu prüfen, welche Ihrer Produkte künftig unter die Produkthaftung fallen, die technische Dokumentation und Ihr Fehler- und Update-Management darauf auszurichten und Ihren Versicherungsschutz zu überprüfen. Wer erst reagiert, wenn das deutsche Umsetzungsgesetz in Kraft ist, verliert wertvolle Vorbereitungszeit. Die Grundlagen der geltenden Haftung ordnet der Beitrag zur verschuldensunabhängigen Haftung nach dem ProdHaftG ein; wie sich die Haftung nach dem Inverkehrbringen fortsetzt, zeigt der Beitrag zu Updates und Cybersecurity. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.
Häufige Fragen
Gilt Software nach der neuen Richtlinie als Produkt?
Ja. Nach Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 umfasst der Produktbegriff ausdrücklich auch Software, sodass Standardsoftware, Apps, Betriebssysteme und KI-Systeme demselben verschuldensunabhängigen Haftungsregime unterliegen wie ein physisches Produkt.
Warum war die Einordnung von Software bisher unklar?
Das geltende Produkthaftungsgesetz definiert das Produkt als bewegliche Sache sowie Elektrizität; ob reine Software ohne körperlichen Datenträger darunter fällt, war jahrelang umstritten und im Ergebnis meist zu verneinen.
Sind auch Datenschäden künftig ersatzfähig?
Ja. Die Richtlinie erfasst neben klassischen Schäden auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, soweit diese nicht ausschließlich beruflich genutzt werden.
Ab wann gilt die neue Produkthaftung für Software?
Deutschland muss die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen; bis dahin sollten Anbieter prüfen, welche Produkte künftig erfasst sind, und Dokumentation sowie Versicherungsschutz darauf ausrichten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 2 ProdHaftG – bisheriger Produktbegriff (bewegliche Sachen und Elektrizität)
- Richtlinie (EU) 2024/2853 – neue EU-Produkthaftungsrichtlinie
- Art. 4 Nr. 1 RL 2024/2853 – Software als Produkt
- Art. 6 RL 2024/2853 – ersatzfähige Datenschäden
- Art. 10 RL 2024/2853 – Beweiserleichterungen zugunsten Geschädigter
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