Kurz beantwortet: Das Produkthaftungsgesetz begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Personen- und Sachschäden durch fehlerhafte Produkte, ohne dass der Geschädigte ein Fehlverhalten nachweisen muss. Maßgeblich ist nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, sondern die berechtigte Sicherheitserwartung der Allgemeinheit, wobei die Entwicklungsrisiko-Einrede die wichtigste Entlastung bleibt. Bisher erfasst das Gesetz nur bewegliche Sachen und Elektrizität, sodass reine Software erst mit der Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ausdrücklich einbezogen wird.
Produkthaftung ist keine Gewährleistung. Die Gewährleistung betrifft nur Ihren Vertragspartner und mangelhafte Ware. Die Produkthaftung nach § 1 ProdHaftG betrifft jeden Geschädigten, greift ohne Verschulden und erfasst Tod, Körper- oder Gesundheitsverletzung sowie Sachschäden. Wer physische oder künftig auch digitale Produkte in Verkehr bringt, kennt diesen Haftungstyp am besten vor dem ersten Schadensfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Produkthaftung nach dem ProdHaftG greift verschuldensunabhängig, sodass der Geschädigte kein Fehlverhalten des Herstellers nachweisen muss.
- Maßgeblich ist nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, sondern die berechtigte Sicherheitserwartung der Allgemeinheit.
- Die wichtigste Entlastung bleibt der Entwicklungsrisiko-Einwand, wenn der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war.
- Bislang erfasst das Gesetz nur bewegliche Sachen und Elektrizität, während reine Software erst mit der Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ausdrücklich einbezogen wird.
Warum haftet der Hersteller ohne Verschulden?
Nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG haftet der Hersteller, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, an Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Anders als bei der allgemeinen deliktischen Haftung muss der Geschädigte kein Fehlverhalten nachweisen, der Fehler des Produkts genügt. Das macht die Produkthaftung zu einem scharfen Schwert.
Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft?
Der Fehlerbegriff ist in § 3 ProdHaftG definiert. Ein Produkt hat danach einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann, unter Berücksichtigung seiner Darbietung, des vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs und des Zeitpunkts des Inverkehrbringens. Es geht also nicht um die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, sondern um die berechtigte Sicherheitserwartung der Allgemeinheit. Dass später ein besseres Produkt erscheint, macht das ältere nach § 3 Abs. 2 ProdHaftG nicht fehlerhaft.
Wo endet die Haftung des Herstellers?
Das Gesetz kennt Ausschlussgründe. Nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG haftet der Hersteller unter anderem nicht, wenn er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat oder wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht vorlag. Praktisch besonders wichtig ist der Entwicklungsrisiko-Einwand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG: Konnte der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden, entfällt die Haftung. Für die Beweislast gilt § 1 Abs. 4 ProdHaftG: Fehler, Schaden und Kausalität muss grundsätzlich der Geschädigte beweisen.
| Merkmal | Geltendes ProdHaftG |
|---|---|
| Anspruchsgrundlage | § 1 Abs. 1 ProdHaftG |
| Verschulden nötig? | Nein, verschuldensunabhängig |
| Fehlerbegriff | § 3 ProdHaftG: berechtigte Sicherheitserwartung |
| Wichtigste Einrede | Entwicklungsrisiko, § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG |
| Erfasste Produkte (bisher) | Bewegliche Sachen und Elektrizität, § 2 ProdHaftG |
Warum lohnt sich dieser Grundlagen-Überblick gerade jetzt?
Bisher erfasst das ProdHaftG nach § 2 ProdHaftG nur bewegliche Sachen und Elektrizität, Software als solche fällt nicht eindeutig darunter. Das ändert sich mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie: Als Richtlinie wirkt sie nicht automatisch, Deutschland muss sie erst bis zum 9. Dezember 2026 in ein eigenes Umsetzungsgesetz gießen, das Software ausdrücklich als Produkt behandelt. Wer Software oder digitale Produkte anbietet, versteht die Grundlagen der geltenden Produkthaftung deshalb am besten schon heute, denn ab dem Stichtag betrifft sie ihn unmittelbar. Wie die neue PLD Software konkret als Produkt einordnet, vertieft der nächste Beitrag; die Gesamtübersicht über alle Stationen der Reform bündelt der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.
Häufige Fragen
Worin unterscheidet sich die Produkthaftung von der Gewährleistung?
Die Gewährleistung betrifft allein Ihren Vertragspartner und die mangelhafte Ware, während die Produkthaftung jedem Geschädigten zusteht, ohne Verschulden greift und Tod, Körper- oder Gesundheitsverletzung sowie Sachschäden erfasst.
Muss der Geschädigte ein Verschulden des Herstellers nachweisen?
Nein. Der Hersteller haftet unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft, sodass der Geschädigte allein Fehler, Schaden und den Ursachenzusammenhang beweisen muss, nicht aber ein Fehlverhalten.
Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft?
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann, wobei seine Darbietung, der vernünftigerweise zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu berücksichtigen sind.
Fällt Software unter das geltende Produkthaftungsgesetz?
Bislang erfasst das Gesetz nur bewegliche Sachen und Elektrizität, sodass reine Software nicht eindeutig darunter fällt; das ändert sich erst mit der Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie bis zum 9. Dezember 2026.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 1 ProdHaftG – verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers
- § 2 ProdHaftG – erfasste Produkte (bewegliche Sachen und Elektrizität)
- § 3 ProdHaftG – Fehlerbegriff und berechtigte Sicherheitserwartung
- § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG – Entwicklungsrisiko-Einwand
- § 1 Abs. 4 ProdHaftG – Beweislast des Geschädigten
Sie wollen wissen, ob und wie Sie die geltende oder die neue Produkthaftung trifft? In einem 30-minütigen Erstgespräch ordnen wir Ihr konkretes Produkt ein. Für die vertragliche Umsetzung rund um Ihr Software-Geschäft begleitet Sie die Rechtsberatung im IT-Recht.