Kurz beantwortet: Neben der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz steht die von der Rechtsprechung entwickelte deliktische Produzentenhaftung aus § 823 BGB, die Verschulden voraussetzt, dem Geschädigten aber über eine Beweislastumkehr hilft. Sie knüpft an die Verkehrssicherungspflichten des Herstellers an, von der Konstruktion über Fabrikation und Instruktion bis zur fortlaufenden Produktbeobachtung nach dem Inverkehrbringen. Für Softwarehersteller ist sie oft der schärfere Hebel, weil sie keine Haftungshöchstgrenze kennt und über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch reine Vermögensschäden erfassen kann.
Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist nicht der einzige Haftungsweg, für Softwarehersteller oft nicht einmal der gefährlichste. Daneben steht die deliktische Produzentenhaftung aus § 823 BGB, von der Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelt. Sie greift dort, wo das ProdHaftG nicht hilft, und kennt eine wichtige Erweiterung: den Ersatz von Vermögensschäden über den Rückgriff auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Das Wichtigste in Kürze
- Neben der Haftung nach dem ProdHaftG steht die deliktische Produzentenhaftung aus § 823 BGB, die Verschulden voraussetzt.
- Sie hilft dem Geschädigten über eine Beweislastumkehr: Bei bewiesenem Fehler und Schaden muss der Hersteller fehlendes Verschulden darlegen.
- Sie knüpft an die Verkehrssicherungspflichten an, von Konstruktion, Fabrikation und Instruktion bis zur Produktbeobachtung nach dem Inverkehrbringen.
- Für Softwarehersteller ist sie oft der schärfere Hebel, weil sie keine Haftungshöchstgrenze kennt und über den Gewerbebetrieb auch reine Vermögensschäden erfassen kann.
Warum stehen zwei Haftungssysteme nebeneinander?
Das ProdHaftG regelt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, der Hersteller haftet, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Die deliktische Produzentenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB setzt dagegen Verschulden voraus, hilft dem Geschädigten aber über eine Beweislastumkehr: Ist ein Produktfehler und ein dadurch verursachter Schaden bewiesen, muss der Hersteller darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Beide Systeme bestehen nebeneinander, der Geschädigte kann wählen.
Welche Verkehrssicherungspflichten treffen den Hersteller?
Kern der deliktischen Produzentenhaftung sind die Verkehrssicherungspflichten, die § 823 Abs. 1 BGB konkretisieren. Die Rechtsprechung unterscheidet vier Fallgruppen: Konstruktionsfehler (fehlerhafte Auslegung des Produkts), Fabrikationsfehler (Fehler in der Herstellung), Instruktionsfehler (unzureichende Warnung oder Anleitung) und die Produktbeobachtungspflicht (Pflicht, das Produkt auch nach dem Inverkehrbringen zu beobachten und auf erkannte Gefahren zu reagieren). Gerade die Produktbeobachtungspflicht ist bei Software brisant: Sie kann eine Pflicht zu Sicherheitsupdates und Warnhinweisen begründen.
Wo geht § 823 BGB weiter als das ProdHaftG?
Die deliktische Haftung geht in mehreren Punkten weiter als das ProdHaftG. Sie kennt keine Haftungshöchstgrenze und keinen Selbstbehalt bei Sachschäden. Über § 823 Abs. 2 BGB kann zudem die Verletzung eines Schutzgesetzes, etwa produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften, eine Haftung auslösen. Über das „sonstige Recht“ des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs lassen sich unter Umständen auch reine Vermögensschäden erfassen, die das ProdHaftG gerade nicht ersetzt. Für Software, deren Schäden oft im Vermögensbereich liegen, ist das der praktisch relevantere Hebel.
| Merkmal | ProdHaftG | § 823 BGB (deliktisch) |
|---|---|---|
| Verschulden nötig? | Nein | Ja, mit Beweislastumkehr |
| Haftungshöchstgrenze | Teils ja | Nein |
| Reine Vermögensschäden | Nicht ersetzt | Über Gewerbebetrieb möglich |
| Zentrale Norm | § 1 ProdHaftG | § 823 Abs. 1, 2 BGB |
Was sollten Sie aus beiden Systemen mitnehmen?
- Beide Systeme prüfen: ProdHaftG und § 823 BGB nebeneinander, nicht alternativ.
- Produktbeobachtung ernst nehmen: Die Pflicht endet nicht mit der Auslieferung, sondern verlangt fortlaufende Beobachtung und Reaktion.
- Organisation dokumentieren: Bei der Beweislastumkehr entlastet nur, wer eine fehlerfreie Organisation nachweisen kann.
- Warn- und Update-Prozesse: Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten in feste Abläufe gießen.
Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ab der Umsetzung bis zum 9. Dezember 2026 verschärft sich das ProdHaftG-Regime zusätzlich, die deliktische Haftung aus § 823 BGB bleibt daneben in vollem Umfang bestehen. Die Grundlagen der geltenden Herstellerhaftung nach dem ProdHaftG ordnet der Beitrag zur verschuldensunabhängigen Haftung ein. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.
Häufige Fragen
Was ist die deliktische Produzentenhaftung?
Die deliktische Produzentenhaftung ist ein von der Rechtsprechung aus § 823 BGB entwickelter Haftungsweg, der Verschulden voraussetzt. Sie besteht neben der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem ProdHaftG, und die geschädigte Person kann zwischen beiden Systemen wählen.
Welche Verkehrssicherungspflichten treffen den Hersteller?
Die Rechtsprechung unterscheidet vier Fallgruppen: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler sowie die Produktbeobachtungspflicht. Bei Software kann gerade die Produktbeobachtungspflicht eine Pflicht zu Sicherheitsupdates und Warnhinweisen begründen.
Worin geht § 823 BGB weiter als das ProdHaftG?
Die deliktische Haftung kennt keine Haftungshöchstgrenze und keinen Selbstbehalt bei Sachschäden. Über § 823 Abs. 2 BGB kann die Verletzung eines Schutzgesetzes eine Haftung auslösen, und über das sonstige Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs lassen sich unter Umständen auch reine Vermögensschäden erfassen.
Wie wirkt die Beweislastumkehr bei § 823 BGB?
Ist ein Produktfehler und ein dadurch verursachter Schaden bewiesen, muss der Hersteller darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Entlastet ist deshalb nur, wer eine fehlerfreie Organisation nachweisen kann.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1, 2 BGB – deliktische Produzentenhaftung und Verkehrssicherungspflichten
- § 1 ProdHaftG – verschuldensunabhängige Herstellerhaftung
- BGH, Urt. v. 26.11.1968 – VI ZR 212/66, „Hühnerpest“ – Beweislastumkehr bei der Herstellerhaftung für fehlerhafte Industrieerzeugnisse, NJW 1969, 269
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