Kurz beantwortet: Neben der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz steht die von der Rechtsprechung entwickelte deliktische Produzentenhaftung aus § 823 BGB, die Verschulden voraussetzt, dem Geschädigten aber über eine Beweislastumkehr hilft. Sie knüpft an die Verkehrssicherungspflichten des Herstellers an, von der Konstruktion über Fabrikation und Instruktion bis zur fortlaufenden Produktbeobachtung nach dem Inverkehrbringen. Für Softwarehersteller ist sie vor allem deshalb wichtig, weil sie über die Verkehrspflichten auch Schäden an anderen Anlagen, Datenträgern und Sachen des Kunden erfasst, auch wenn diese beruflich genutzt werden; reine Vermögensschäden ersetzt auch § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht. Dass sie keine Haftungshöchstgrenze kennt, unterscheidet sie nur vom geltenden ProdHaftG, für Produkte nach neuem Recht entfällt die Höchstgrenze auch dort.
Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist nicht der einzige Haftungsweg, für Softwarehersteller oft nicht einmal der gefährlichste. Daneben steht die deliktische Produzentenhaftung aus § 823 BGB, von der Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelt. Sie greift dort, wo das ProdHaftG nicht hilft, und reicht in einem wichtigen Punkt weiter: Sie erfasst auch Schäden an beruflich genutzten Sachen des Kunden, die das ProdHaftG nicht oder nur eingeschränkt ersetzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Neben der Haftung nach dem ProdHaftG steht die deliktische Produzentenhaftung aus § 823 BGB, die Verschulden voraussetzt.
- Sie hilft dem Geschädigten über eine Beweislastumkehr: Bei bewiesenem Fehler und Schaden muss der Hersteller fehlendes Verschulden darlegen.
- Sie knüpft an die Verkehrssicherungspflichten an, von Konstruktion, Fabrikation und Instruktion bis zur Produktbeobachtung nach dem Inverkehrbringen.
- Für Softwarehersteller ist sie vor allem wegen Schäden an beruflich genutzten Anlagen und Sachen des Kunden wichtig; reine Vermögensschäden ersetzt auch § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht. Das Fehlen einer Haftungshöchstgrenze ist nur gegenüber dem geltenden ProdHaftG ein Vorteil.
Warum stehen zwei Haftungssysteme nebeneinander?
Das ProdHaftG regelt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, der Hersteller haftet, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Die deliktische Produzentenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB setzt dagegen Verschulden voraus, hilft dem Geschädigten aber über eine Beweislastumkehr: Ist ein Produktfehler und ein dadurch verursachter Schaden bewiesen, muss der Hersteller darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Beide Systeme bestehen nebeneinander, der Geschädigte kann wählen.
Welche Verkehrssicherungspflichten treffen den Hersteller?
Kern der deliktischen Produzentenhaftung sind die Verkehrssicherungspflichten, die § 823 Abs. 1 BGB konkretisieren. Die Rechtsprechung unterscheidet vier Fallgruppen: Konstruktionsfehler (fehlerhafte Auslegung des Produkts), Fabrikationsfehler (Fehler in der Herstellung), Instruktionsfehler (unzureichende Warnung oder Anleitung) und die Produktbeobachtungspflicht (Pflicht, das Produkt auch nach dem Inverkehrbringen zu beobachten und auf erkannte Gefahren zu reagieren). Gerade die Produktbeobachtungspflicht ist bei Software brisant: Sie kann eine Pflicht zu Sicherheitsupdates und Warnhinweisen begründen.
Wo geht § 823 BGB weiter als das ProdHaftG?
Die deliktische Haftung geht in mehreren Punkten weiter als das ProdHaftG. Sie kennt keine Haftungshöchstgrenze und keinen Selbstbehalt bei Sachschäden, anders als das geltende ProdHaftG mit einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro bei Personenschäden (§ 10 ProdHaftG) und 500 Euro Selbstbeteiligung bei Sachschäden (§ 11 ProdHaftG). Für Produkte nach neuem Recht fällt dieser Unterschied weg: Die Richtlinie lässt keine Beschränkung der Haftung durch nationales Recht zu (Art. 15 RL 2024/2853), und das vom Bundestag beschlossene deutsche Gesetz streicht Selbstbehalt und Höchstgrenze. Über § 823 Abs. 2 BGB kann zudem die Verletzung eines Schutzgesetzes, etwa produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften, eine Haftung auslösen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hilft bei reinen Vermögensschäden dagegen regelmäßig nicht, weil es einen betriebsbezogenen Eingriff verlangt, den die Rechtsprechung bei der Lieferung fehlerhafter Produkte in der Regel verneint. Praktisch wichtiger ist für Software deshalb, dass § 823 Abs. 1 BGB auch Schäden an beruflich genutzten Sachen des Kunden erfasst, etwa an Anlagen oder Datenträgern; das geltende ProdHaftG ersetzt Sachschäden nur an privat genutzten Sachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Die neue Produkthaftungsrichtlinie erfasst daneben erstmals auch Schäden an nicht beruflich genutzten Daten ausdrücklich als eigene Schadensart, dazu der Beitrag zu ersatzfähigen Schäden nach der PLD.
| Merkmal | ProdHaftG | § 823 BGB (deliktisch) |
|---|---|---|
| Verschulden nötig? | Nein | Ja, mit Beweislastumkehr |
| Haftungshöchstgrenze | Bisher bei Personenschäden ja, nach neuem Recht nein | Nein |
| Schäden an beruflich genutzten Sachen | Nach geltendem Recht nicht ersetzt | Ersetzt |
| Reine Vermögensschäden | Nicht ersetzt | Grundsätzlich nicht ersetzt; Ausnahme bei Verletzung eines vermögensschützenden Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) |
| Zentrale Norm | § 1 ProdHaftG | § 823 Abs. 1, 2 BGB |
Was sollten Sie aus beiden Systemen mitnehmen?
- Beide Systeme prüfen: ProdHaftG und § 823 BGB nebeneinander, nicht alternativ.
- Produktbeobachtung ernst nehmen: Die Pflicht endet nicht mit der Auslieferung, sondern verlangt fortlaufende Beobachtung und Reaktion.
- Organisation dokumentieren: Bei der Beweislastumkehr entlastet nur, wer eine fehlerfreie Organisation nachweisen kann.
- Warn- und Update-Prozesse: Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten in feste Abläufe gießen.
Mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie verschärft sich das ProdHaftG-Regime für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, zusätzlich, die deliktische Haftung aus § 823 BGB bleibt daneben in vollem Umfang bestehen. Die Grundlagen der geltenden Herstellerhaftung nach dem ProdHaftG ordnet der Beitrag zur verschuldensunabhängigen Haftung ein. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.
Wie das in der Praxis aussieht
Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Hersteller von Bewässerungssteuerungen für Gewächshäuser mit rund 70 Mitarbeitenden spielt Updates per Fernzugriff auf. Meldungen von Gärtnereien über Aussetzer landen im Vertrieb oder im Support, ausgewertet werden sie nicht. Zu klären ist, welche Pflichten neben dem Produkthaftungsgesetz bestehen. Die deliktische Produzentenhaftung setzt Verschulden voraus; sind Fehler und Schaden bewiesen, muss aber der Hersteller darlegen, dass ihn keines trifft. Dazu gehört die Pflicht, das Produkt nach dem Inverkehrbringen zu beobachten und auf erkannte Gefahren zu reagieren.
Danach trennen sich die Wege. Deutet eine Meldung auf eine Gefahr für Personen oder Sachen hin, etwa weil Ventile nicht schließen, braucht es einen festen Weg von der Bewertung über Warnhinweis oder Sicherheitsupdate bis zur Dokumentation. Betrifft sie nur Bedienung oder Darstellung, genügt der normale Release-Prozess mit festgehaltener Einordnung. Für Steuerungen, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, kommt das neue Produkthaftungsrecht hinzu; die deliktische Haftung bleibt daneben bestehen. Am Ende stehen Zuständigkeiten und eine Checkliste, mit denen sich die Organisation belegen lässt. Diese Abläufe entstehen im Rechtssystem.
Häufige Fragen
Was ist die deliktische Produzentenhaftung?
Die deliktische Produzentenhaftung ist ein von der Rechtsprechung aus § 823 BGB entwickelter Haftungsweg, der Verschulden voraussetzt. Sie besteht neben der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem ProdHaftG, und die geschädigte Person kann zwischen beiden Systemen wählen.
Welche Verkehrssicherungspflichten treffen den Hersteller?
Die Rechtsprechung unterscheidet vier Fallgruppen: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler sowie die Produktbeobachtungspflicht. Bei Software kann gerade die Produktbeobachtungspflicht eine Pflicht zu Sicherheitsupdates und Warnhinweisen begründen.
Worin geht § 823 BGB weiter als das ProdHaftG?
Die deliktische Haftung kennt keine Haftungshöchstgrenze und keinen Selbstbehalt bei Sachschäden, ein Unterschied zum geltenden ProdHaftG, der für Produkte nach neuem Recht entfällt. Über § 823 Abs. 2 BGB kann die Verletzung eines Schutzgesetzes eine Haftung auslösen. Vor allem erfasst § 823 Abs. 1 BGB auch Schäden an beruflich genutzten Sachen des Kunden. Reine Vermögensschäden ersetzt er dagegen grundsätzlich nicht; das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verlangt einen betriebsbezogenen Eingriff, den die Rechtsprechung bei fehlerhaften Produkten in der Regel verneint.
Wie wirkt die Beweislastumkehr bei § 823 BGB?
Ist ein Produktfehler und ein dadurch verursachter Schaden bewiesen, muss der Hersteller darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Entlastet ist deshalb nur, wer eine fehlerfreie Organisation nachweisen kann.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1, 2 BGB – deliktische Produzentenhaftung und Verkehrssicherungspflichten
- § 1 ProdHaftG – verschuldensunabhängige Herstellerhaftung
- BGH, Urt. v. 26.11.1968 – VI ZR 212/66, „Hühnerpest“ – Beweislastumkehr bei der Herstellerhaftung für fehlerhafte Industrieerzeugnisse, NJW 1969, 269
- § 10 ProdHaftG – Haftungshöchstbetrag nach geltendem Recht
- § 11 ProdHaftG – Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung nach geltendem Recht
- Art. 15 RL 2024/2853 – keine Beschränkung der Haftung durch Vertrag oder nationales Recht
- Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts: Regierungsentwurf BT-Drs. 21/4297, Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8429, vom Bundestag am 8. Oktober 2026 beschlossen, Bundesrat ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses BR-Drs. 584/26 (B) – Stand 17. Oktober 2026 noch nicht verkündet
- Wahl/Nikolay, ZfPC 2026, 64 – Überblick über den Regierungsentwurf
Ob Konstruktion, Hinweise und Produktbeobachtung dokumentiert sind, zeigt sich oft erst, wenn ein Schaden gemeldet wird. Im Rechtssystem entstehen Zuständigkeiten, Dokumentation und Checklisten, mit denen Ihr Team diese Pflichten im Alltag abbildet. Rechtssystem: Produktpflichten im Alltag verankern
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