Nicht jeder Nachteil aus einem fehlerhaften Produkt ist ersatzfähig. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie zählt abschließend drei Schadensarten auf: Personen-, Sach- und erstmals Datenschäden. Gegenüber dem alten Recht erweitert sie den Katalog gerade für die digitale Wirtschaft. Wer sein Haftungsrisiko einschätzen will, muss zuerst wissen, wofür überhaupt gehaftet wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie zählt abschließend drei Schadensarten auf: Personen-, Sach- und erstmals Datenschäden.
  • Der Personenschaden umfasst ausdrücklich medizinisch anerkannte psychische Beeinträchtigungen; die Datenschäden erfassen die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten.
  • Das fehlerhafte Produkt selbst sowie rein beruflich genutzte Sachen und Daten bleiben von der Produkthaftung ausgenommen.
  • Der Anspruch erstreckt sich auf die aus den erfassten Schäden folgenden Vermögensschäden und, soweit das nationale Recht dies vorsieht, auf immaterielle Schäden.

Welche drei Schadensarten erfasst Artikel 6?

Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2024/2853 gilt das Recht auf Schadensersatz nur für drei Arten von Schäden.

Schadensart Norm Was erfasst ist
Personenschäden Art. 6 Abs. 1 lit. a RL 2024/2853 Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Beeinträchtigungen
Sachschäden Art. 6 Abs. 1 lit. b RL 2024/2853 Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, nicht das fehlerhafte Produkt selbst, nicht ausschließlich beruflich genutzte Sachen
Datenschäden Art. 6 Abs. 1 lit. c RL 2024/2853 Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden

Welche zwei Erweiterungen zählen besonders für Software?

Zwei Punkte sind neu und für Technologieunternehmen bedeutsam, die psychische Gesundheit und der Datenverlust: Der Personenschaden umfasst ausdrücklich anerkannte psychische Beeinträchtigungen, relevant etwa bei fehlerhaften Gesundheits- oder Wearable-Anwendungen, und die Vernichtung oder Beschädigung nicht-beruflich genutzter Daten ist erstmals ein eigenständiger, ersatzfähiger Schaden. Für Software, deren Fehler Nutzerdaten zerstören kann, öffnet das einen Haftungsweg, den das alte Produkthaftungsrecht so nicht kannte.

Was bleibt von der Haftung ausgenommen?

Ebenso wichtig sind die Grenzen. Das fehlerhafte Produkt selbst ist nicht ersatzfähig, dafür bleibt es beim Vertrags- und Gewährleistungsrecht. Rein beruflich genutzte Sachen und beruflich genutzte Daten fallen ebenfalls heraus, die Produkthaftung schützt den privaten, nicht den unternehmerischen Bereich. Nach Art. 6 Abs. 2 RL 2024/2853 erstreckt sich der Anspruch aber auf alle Vermögensschäden, die sich aus den erfassten Schäden ergeben, und, soweit das nationale Recht das vorsieht, auch auf immaterielle Schäden.

Wie ordnen Sie Ihr eigenes Risiko ein?

Ordnen Sie Ihr Produkt danach ein, welche dieser Schadensarten es realistisch auslösen kann: Kann ein Fehler Menschen körperlich oder psychisch beeinträchtigen? Kann er private Daten zerstören? Genau dort liegt Ihr Produkthaftungsrisiko, und genau dort lohnen sich Qualitätssicherung, Dokumentation und ein Blick auf den Versicherungsschutz. Die Abgrenzung privat/beruflich sollten Sie kennen, weil sie über die Reichweite der Haftung entscheidet. Wer für diese Schäden in welcher Position der Lieferkette haftet, ordnet der Beitrag zur Wirtschaftsakteure-Kette ein; wie lange diese Haftung andauert, zeigt der Beitrag zu Verjährung und Ausschlussfrist. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.

Häufige Fragen

Welche Schadensarten sind nach der neuen Richtlinie ersatzfähig?

Ersatzfähig sind allein Personenschäden, Sachschäden und erstmals Datenschäden; der Katalog ist abschließend und gerade für die digitale Wirtschaft erweitert.

Sind Datenverluste künftig ersatzfähig?

Ja. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden, ist erstmals ein eigenständiger, ersatzfähiger Schaden, was für Software mit dem Risiko der Zerstörung von Nutzerdaten einen neuen Haftungsweg öffnet.

Ist das fehlerhafte Produkt selbst ersatzfähig?

Nein. Das fehlerhafte Produkt selbst fällt nicht unter die Produkthaftung; dafür bleibt es beim Vertrags- und Gewährleistungsrecht, und auch rein beruflich genutzte Sachen und Daten bleiben ausgenommen.

Werden auch Vermögens- und immaterielle Schäden ersetzt?

Der Anspruch erstreckt sich auf alle Vermögensschäden, die sich aus den erfassten Schäden ergeben, und, soweit das nationale Recht dies vorsieht, auch auf immaterielle Schäden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

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