Nicht jeder Nachteil aus einem fehlerhaften Produkt ist ersatzfähig. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie zählt abschließend drei Schadensarten auf: Personen-, Sach- und erstmals Datenschäden. Gegenüber dem alten Recht erweitert sie den Katalog gerade für die digitale Wirtschaft. Wer sein Haftungsrisiko einschätzen will, muss zuerst wissen, wofür überhaupt gehaftet wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie zählt abschließend drei Schadensarten auf: Personen-, Sach- und erstmals Datenschäden.
  • Der Personenschaden umfasst ausdrücklich medizinisch anerkannte psychische Beeinträchtigungen; die Datenschäden erfassen die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten.
  • Das fehlerhafte Produkt selbst, ausschließlich beruflich genutzte Sachen und Daten, die auch nur teilweise beruflich genutzt werden, bleiben von der Produkthaftung ausgenommen.
  • Der Anspruch erstreckt sich auf die aus den erfassten Schäden folgenden Vermögensschäden und, soweit das nationale Recht dies vorsieht, auf immaterielle Schäden.
  • Anspruch haben nur natürliche Personen, und eine Selbstbeteiligung oder Haftungshöchstbeträge kennt die Richtlinie nicht.

Welche drei Schadensarten erfasst Artikel 6?

Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2024/2853 gilt das Recht auf Schadensersatz nur für drei Arten von Schäden.

Schadensart Norm Was erfasst ist
Personenschäden Art. 6 Abs. 1 lit. a RL 2024/2853 Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Beeinträchtigungen
Sachschäden Art. 6 Abs. 1 lit. b RL 2024/2853 Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, nicht das fehlerhafte Produkt selbst, nicht ausschließlich beruflich genutzte Sachen
Datenschäden Art. 6 Abs. 1 lit. c RL 2024/2853 Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden

Welche zwei Erweiterungen zählen besonders für Software?

Zwei Punkte sind neu und für Technologieunternehmen bedeutsam, die psychische Gesundheit und der Datenverlust: Der Personenschaden umfasst ausdrücklich anerkannte psychische Beeinträchtigungen, relevant etwa bei fehlerhaften Gesundheits- oder Wearable-Anwendungen, und die Vernichtung oder Beschädigung nicht-beruflich genutzter Daten ist erstmals ein eigenständiger, ersatzfähiger Schaden. Für Software, deren Fehler Nutzerdaten zerstören kann, öffnet das einen Haftungsweg, den das alte Produkthaftungsrecht so nicht kannte.

Was bleibt von der Haftung ausgenommen?

Ebenso wichtig sind die Grenzen. Das fehlerhafte Produkt selbst ist nicht ersatzfähig, dafür bleibt es beim Vertrags- und Gewährleistungsrecht. Ausschließlich beruflich genutzte Sachen und beruflich genutzte Daten fallen ebenfalls heraus; bei Daten genügt dafür schon eine teilweise berufliche Nutzung (Erwägungsgrund 22). Anspruch haben zudem nur natürliche Personen (Art. 5 Abs. 1 RL 2024/2853). Ihr Unternehmenskunde selbst kann deshalb keinen Anspruch aus der Richtlinie geltend machen, dessen Beschäftigte bei Personenschäden sehr wohl. Nach Art. 6 Abs. 2 RL 2024/2853 erstreckt sich der Anspruch aber auf alle Vermögensschäden, die sich aus den erfassten Schäden ergeben, und, soweit das nationale Recht das vorsieht, auch auf immaterielle Schäden.

Gibt es noch Selbstbeteiligung und Höchstbeträge?

Nein. Das geltende Produkthaftungsgesetz sieht bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung von 500 Euro vor (§ 11 ProdHaftG) und begrenzt die Haftung für Personenschäden auf 85 Millionen Euro (§ 10 ProdHaftG). Die Richtlinie kennt keine Selbstbeteiligung und lässt nicht zu, dass nationales Recht die Haftung beschränkt, etwa durch finanzielle Obergrenzen (Art. 15 RL 2024/2853, Erwägungsgrund 56). Das vom Bundestag beschlossene deutsche Gesetz streicht Selbstbehalt und Höchstgrenze. Für Produkte nach neuem Recht sollten Sie Ihr Risiko und Ihren Versicherungsschutz ohne diese Puffer kalkulieren.

Wie ordnen Sie Ihr eigenes Risiko ein?

Ordnen Sie Ihr Produkt danach ein, welche dieser Schadensarten es realistisch auslösen kann: Kann ein Fehler Menschen körperlich oder psychisch beeinträchtigen? Kann er private Daten zerstören? Genau dort liegt Ihr Produkthaftungsrisiko, und genau dort lohnen sich Qualitätssicherung, Dokumentation und ein Blick auf den Versicherungsschutz. Die Abgrenzung privat/beruflich sollten Sie kennen, weil sie über die Reichweite der Haftung entscheidet. Wer für diese Schäden in welcher Position der Lieferkette haftet, ordnet der Beitrag zur Wirtschaftsakteure-Kette ein; wie lange diese Haftung andauert, zeigt der Beitrag zu Verjährung und Ausschlussfrist. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Hersteller von Netzwerkspeichern mit rund 75 Mitarbeitenden verkauft eine Produktlinie an Privathaushalte und eine an kleine Büros. Der Versicherer fragt, welche Schäden die nächste Generation auslösen kann, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird. Die neue Richtlinie erfasst Personen-, Sach- und erstmals Datenschäden. Datenschäden zählen nur bei nicht beruflich genutzten Daten; schon teilweise berufliche Nutzung schließt sie aus. Das fehlerhafte Gerät selbst ist nicht ersatzfähig, Anspruch haben nur natürliche Personen, und eine Selbstbeteiligung oder Höchstbeträge kennt die Richtlinie nicht.

Danach trennen sich die Wege. Für die Privatlinie ist der Datenverlust durch ein fehlerhaftes Firmware-Update das zentrale Szenario; Tests für Updates werden verstärkt, und der Versicherungsschutz wird ohne diese Puffer kalkuliert. Für die Bürolinie greift die Richtlinie bei Daten kaum, weil sie beruflich genutzt werden; dort zählen Gewährleistung und Haftungsklauseln im Vertrag. Ein Personenschaden bleibt in beiden Linien möglich, etwa durch ein überhitzendes Netzteil, auch bei Beschäftigten eines Bürokunden. Am Ende steht eine Risikoübersicht je Linie. Wie Ihre Verträge mit diesen Risiken umgehen, ordnet das Rechtliche Audit ein.

Häufige Fragen

Welche Schadensarten sind nach der neuen Richtlinie ersatzfähig?

Ersatzfähig sind allein Personenschäden, Sachschäden und erstmals Datenschäden; der Katalog ist abschließend und gerade für die digitale Wirtschaft erweitert.

Sind Datenverluste künftig ersatzfähig?

Ja. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden, ist erstmals ein eigenständiger, ersatzfähiger Schaden, was für Software mit dem Risiko der Zerstörung von Nutzerdaten einen neuen Haftungsweg öffnet.

Ist das fehlerhafte Produkt selbst ersatzfähig?

Nein. Das fehlerhafte Produkt selbst fällt nicht unter die Produkthaftung; dafür bleibt es beim Vertrags- und Gewährleistungsrecht, und auch ausschließlich beruflich genutzte Sachen sowie Daten, die auch nur teilweise beruflich genutzt werden, bleiben ausgenommen.

Gibt es nach der neuen Richtlinie eine Selbstbeteiligung oder einen Höchstbetrag?

Nein. Die Richtlinie kennt keine Selbstbeteiligung und verbietet Haftungsbeschränkungen durch nationales Recht (Art. 15 RL 2024/2853). Nach dem vom Bundestag beschlossenen deutschen Gesetz entfallen der Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden und der Höchstbetrag von 85 Millionen Euro bei Personenschäden.

Werden auch Vermögens- und immaterielle Schäden ersetzt?

Der Anspruch erstreckt sich auf alle Vermögensschäden, die sich aus den erfassten Schäden ergeben, und, soweit das nationale Recht dies vorsieht, auch auf immaterielle Schäden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Welche Schäden Ihr Produkt auslösen kann und wie Ihre Verträge damit umgehen, schätzt die Geschäftsführung oft nur grob. Das Rechtliche Audit prüft Ihre Vertragsdokumente und ordnet offene Punkte nach Risiko in einen Maßnahmenplan. Rechtliches Audit: Haftungsrisiken in Ihren Verträgen priorisieren

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