Kurz beantwortet: Die neue Produkthaftungsrichtlinie ordnet die Haftung in einer gestaffelten Kette: An erster Stelle haften der Hersteller und der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, gleichgestellt ist, wer ein Produkt wesentlich verändert. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, rücken Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister nach, und lässt sich kein Verantwortlicher mit EU-Sitz ermitteln, haftet subsidiär der Lieferant oder die Online-Plattform. Ihre Position in dieser Kette entscheidet darüber, ob und wie Sie in Anspruch genommen werden, weshalb Sie Ihre Rolle und Ihre Regressklauseln früh klären sollten.

Wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden verursacht, stellt sich zuerst die Frage: Wer haftet eigentlich? Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie beantwortet das mit einer klar gestaffelten Kette von Wirtschaftsakteuren. Für Software- und Hardware-Unternehmen entscheidet die Position in dieser Kette, ob und wie sie in Anspruch genommen werden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die neue Produkthaftungsrichtlinie ordnet die Haftung in einer gestaffelten Kette, an deren Spitze der Hersteller und der Hersteller einer fehlerhaften Komponente stehen.
  • Wer ein Produkt wesentlich verändert und weiter bereitstellt, gilt selbst als Hersteller.
  • Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, rücken Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister nach; fehlt ein Verantwortlicher mit EU-Sitz, haftet subsidiär der Lieferant oder die Online-Plattform.
  • Ihre Position in dieser Kette entscheidet über die Inanspruchnahme, weshalb Sie Ihre Rolle und Ihre Regressklauseln früh klären sollten.

Wer haftet primär: der Hersteller oder Komponentenhersteller?

An erster Stelle steht nach Art. 8 Abs. 1 lit. a RL 2024/2853 der Hersteller des fehlerhaften Produkts. Ihm gleichgestellt ist der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese unter seiner Kontrolle in das Produkt integriert wurde und dessen Fehlerhaftigkeit verursacht hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b RL 2024/2853). Für die Software-Welt ist das zentral: Wer ein KI-Modul, eine Bibliothek oder einen Dienst beisteuert, kann als Komponentenhersteller mithaften. Wer ein fremdes Produkt wesentlich verändert und weiter bereitstellt, gilt nach Art. 8 Abs. 2 RL 2024/2853 selbst als Hersteller.

Wer haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?

Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, greift eine Ersatzkette nach Art. 8 Abs. 1 lit. c RL 2024/2853: Dann haften der Importeur des Produkts, der Bevollmächtigte des Herstellers und, wenn es weder Importeur noch Bevollmächtigten in der EU gibt, der Fulfilment-Dienstleister. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Geschädigten stets ein greifbarer Anspruchsgegner in der EU gegenübersteht. Wer Produkte aus Drittstaaten in die EU bringt, rückt damit selbst in die Haftungsposition.

Wer haftet, wenn sich kein Verantwortlicher ermitteln lässt?

Lässt sich kein haftender Akteur mit EU-Sitz ermitteln, haftet nach Art. 8 Abs. 3 RL 2024/2853 subsidiär jeder Lieferant, es sei denn, er benennt auf Aufforderung binnen eines Monats seinen Vorlieferanten oder den Hersteller. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 2024/2853 kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betreiber einer Online-Plattform in diese Auffanghaftung geraten. Für Händler und Marktplätze heißt das: Die schnelle, dokumentierte Benennung der Vorkette ist der Schlüssel, um aus der Haftung herauszukommen.

Position in der Kette Norm Voraussetzung
Hersteller / Komponentenhersteller Art. 8 Abs. 1 lit. a, b RL 2024/2853 Primär haftend
Wesentlich Verändernder Art. 8 Abs. 2 RL 2024/2853 Gilt selbst als Hersteller
Importeur / Bevollmächtigter / Fulfilment Art. 8 Abs. 1 lit. c RL 2024/2853 Nur bei Hersteller-Sitz außerhalb der EU
Lieferant / Plattform Art. 8 Abs. 3, 4 RL 2024/2853 Subsidiär, entfällt bei fristgerechter Benennung

Was sollten Sie daraus für Ihr Unternehmen ableiten?

  • Ihre Rolle bestimmen: Hersteller, Komponentenhersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister oder Lieferant?
  • Komponenten prüfen: Welche fremden Module stecken in Ihrem Produkt, und wer haftet dafür?
  • Lieferkette dokumentieren: Wer hat wem geliefert; das entscheidet über die Auffanghaftung nach Art. 8 Abs. 3 RL 2024/2853.
  • Verträge anpassen: Regress- und Freistellungsklauseln entlang der Kette werden wichtiger.

Wer seine Position in der Haftungskette kennt, kann sie vertraglich absichern, bevor der erste Schadensfall die Frage praktisch stellt. Welche Schäden diese Haftung dann konkret erfasst, ordnet der Beitrag zu den ersatzfähigen Schäden ein. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.

Häufige Fragen

Wer haftet primär nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie?

An erster Stelle haften der Hersteller des fehlerhaften Produkts und der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese unter seiner Kontrolle integriert wurde und die Fehlerhaftigkeit verursacht hat; wer ein fremdes Produkt wesentlich verändert und weiter bereitstellt, gilt selbst als Hersteller.

Wer haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?

Dann greift eine Ersatzkette, nach der der Importeur, der Bevollmächtigte des Herstellers und, wenn es weder Importeur noch Bevollmächtigten in der EU gibt, der Fulfilment-Dienstleister haften, damit dem Geschädigten stets ein greifbarer Anspruchsgegner in der EU gegenübersteht.

Wer haftet, wenn sich kein Verantwortlicher mit EU-Sitz ermitteln lässt?

Subsidiär haftet jeder Lieferant, es sei denn, er benennt auf Aufforderung binnen eines Monats seinen Vorlieferanten oder den Hersteller; unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einer Online-Plattform in diese Auffanghaftung geraten.

Kann ein Komponentenhersteller mithaften?

Ja. Wer ein KI-Modul, eine Bibliothek oder einen Dienst beisteuert, kann als Hersteller einer fehlerhaften Komponente mithaften, wenn diese unter seiner Kontrolle in das Produkt integriert wurde und dessen Fehlerhaftigkeit verursacht hat.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Sie wollen wissen, wo Sie in der Produkthaftungskette stehen? In einem 30-minütigen Erstgespräch ordnen wir Ihre Rolle und Ihre Verträge ein. Für die vertragliche Absicherung begleitet Sie die Rechtsberatung im IT-Recht.

Erstgespräch anfragen