Kurz beantwortet: Die neue Produkthaftungsrichtlinie ordnet die Haftung in einer gestaffelten Kette: An erster Stelle haften der Hersteller und der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, gleichgestellt ist, wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften zusätzlich Importeur und Bevollmächtigter, fehlen beide, der Fulfilment-Dienstleister, und lässt sich kein Verantwortlicher mit EU-Sitz ermitteln, haftet subsidiär der Lieferant oder die Online-Plattform. Ihre Position in dieser Kette entscheidet darüber, ob und wie Sie in Anspruch genommen werden, weshalb Sie Ihre Rolle und Ihre Regressklauseln früh klären sollten.

Wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden verursacht, stellt sich zuerst die Frage: Wer haftet eigentlich? Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie beantwortet das mit einer klar gestaffelten Kette von Wirtschaftsakteuren. Für Software- und Hardware-Unternehmen entscheidet die Position in dieser Kette, ob und wie sie in Anspruch genommen werden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die neue Produkthaftungsrichtlinie ordnet die Haftung in einer gestaffelten Kette, an deren Spitze der Hersteller und der Hersteller einer fehlerhaften Komponente stehen.
  • Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und anschließend bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt selbst als Hersteller.
  • Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften zusätzlich Importeur und Bevollmächtigter, fehlen beide, der Fulfilment-Dienstleister; fehlt ein Verantwortlicher mit EU-Sitz, haftet subsidiär der Lieferant oder die Online-Plattform.
  • Ihre Position in dieser Kette entscheidet über die Inanspruchnahme, weshalb Sie Ihre Rolle und Ihre Regressklauseln früh klären sollten.

Wer haftet primär: der Hersteller oder Komponentenhersteller?

An erster Stelle steht nach Art. 8 Abs. 1 lit. a RL 2024/2853 der Hersteller des fehlerhaften Produkts. Daneben haftet der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese unter der Kontrolle des Produktherstellers in das Produkt integriert wurde und dessen Fehlerhaftigkeit verursacht hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b RL 2024/2853). Für die Software-Welt ist das zentral: Wer ein KI-Modul, eine Bibliothek oder einen Dienst beisteuert, kann als Komponentenhersteller mithaften. Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt nach Art. 8 Abs. 2 RL 2024/2853 selbst als Hersteller.

Wer haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?

Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, greift eine Ersatzkette nach Art. 8 Abs. 1 lit. c RL 2024/2853: Dann haften neben dem Hersteller der Importeur des Produkts, der Bevollmächtigte des Herstellers und, wenn es weder Importeur noch Bevollmächtigten in der EU gibt, der Fulfilment-Dienstleister. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Geschädigten möglichst ein greifbarer Anspruchsgegner in der EU gegenübersteht. Wer Produkte aus Drittstaaten in die EU bringt, rückt damit selbst in die Haftungsposition.

Wer haftet, wenn sich kein Verantwortlicher ermitteln lässt?

Lässt sich kein haftender Akteur mit EU-Sitz ermitteln, haftet nach Art. 8 Abs. 3 RL 2024/2853 subsidiär jeder Lieferant, wenn die geschädigte Person ihn auffordert, einen haftenden Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen, und er das nicht binnen eines Monats tut. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 2024/2853 kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betreiber einer Online-Plattform in diese Auffanghaftung geraten. Für Händler und Marktplätze heißt das: Die schnelle, dokumentierte Benennung der Vorkette ist der Schlüssel, um aus der Haftung herauszukommen.

Position in der Kette Norm Voraussetzung
Hersteller / Komponentenhersteller Art. 8 Abs. 1 lit. a, b RL 2024/2853 Primär haftend
Wesentlich Verändernder Art. 8 Abs. 2 RL 2024/2853 Gilt selbst als Hersteller
Importeur / Bevollmächtigter / Fulfilment Art. 8 Abs. 1 lit. c RL 2024/2853 Nur bei Hersteller-Sitz außerhalb der EU
Lieferant / Plattform Art. 8 Abs. 3, 4 RL 2024/2853 Subsidiär, entfällt bei fristgerechter Benennung

Was sollten Sie daraus für Ihr Unternehmen ableiten?

  • Ihre Rolle bestimmen: Hersteller, Komponentenhersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister oder Lieferant?
  • Komponenten prüfen: Welche fremden Module stecken in Ihrem Produkt, und wer haftet dafür? Bei Software zählt dazu auch, seit wann sie selbst als Produkt im Sinne der Richtlinie gilt, dazu der Beitrag zur neuen Einordnung von Software als Produkt.
  • Lieferkette dokumentieren: Wer hat wem geliefert; das entscheidet über die Auffanghaftung nach Art. 8 Abs. 3 RL 2024/2853.
  • Verträge anpassen: Regress- und Freistellungsklauseln entlang der Kette werden wichtiger. Gegenüber Geschädigten können Sie die Haftung vertraglich weder ausschließen noch beschränken (Art. 15 RL 2024/2853), die Risikoverteilung zwischen den Wirtschaftsakteuren bleibt aber gestaltbar; mehrere Haftende haften gesamtschuldnerisch (Art. 12 Abs. 1 RL 2024/2853).
  • Regressverzicht kleiner Softwarelieferanten: Ist der Hersteller einer Softwarekomponente beim Inverkehrbringen ein Kleinst- oder kleines Unternehmen und hat der integrierende Hersteller vertraglich auf den Rückgriff verzichtet, besteht kein Rückgriffsrecht (Art. 12 Abs. 2 RL 2024/2853). Prüfen Sie, ob Sie einen solchen Verzicht verlangen oder gewähren.

Wer seine Position in der Haftungskette kennt, kann sie vertraglich absichern, bevor der erste Schadensfall die Frage praktisch stellt. Welche Schäden diese Haftung dann konkret erfasst, ordnet der Beitrag zu den ersatzfähigen Schäden ein. Die Gesamtübersicht bietet der Leitfaden zur Produkthaftung für Software & KI.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Großhändler für Elektrowerkzeuge mit rund 120 Mitarbeitenden bezieht Akku-Geräte eines Herstellers aus Asien, der in der EU weder Niederlassung noch Bevollmächtigten hat. Verkauft wird unter dessen Marke. Nun will der Großhändler die Ladefunktion über eine eigene Firmware ändern lassen. Zu klären ist seine Position in der Haftungskette. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haftet der Importeur neben ihm. Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und danach bereitstellt, gilt selbst als Hersteller. Gegenüber Geschädigten lässt sich diese Haftung vertraglich weder ausschließen noch beschränken.

Danach trennen sich die Wege. Bleiben die Geräte unverändert, haftet der Großhändler als Importeur; Regress und Freistellung mit dem Hersteller werden darauf abgestimmt, weil mehrere Haftende gesamtschuldnerisch haften. Ist die neue Firmware eine wesentliche Veränderung, rückt er selbst in die Herstellerrolle; dann wird abgewogen, ob der Hersteller die Änderung übernimmt. Für reine Handelsware wird die Lieferkette so dokumentiert, dass er die Vorkette binnen eines Monats benennen kann. Am Ende steht eine Rollenübersicht je Produktlinie. Ob Liefer- und Kundenverträge dazu passen, zeigt das Rechtliche Audit.

Häufige Fragen

Wer haftet primär nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie?

An erster Stelle haften der Hersteller des fehlerhaften Produkts und der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese unter der Kontrolle des Produktherstellers integriert wurde und die Fehlerhaftigkeit verursacht hat; wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und anschließend bereitstellt, gilt selbst als Hersteller.

Wer haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?

Dann haften neben dem Hersteller der Importeur, der Bevollmächtigte des Herstellers und, wenn es weder Importeur noch Bevollmächtigten in der EU gibt, der Fulfilment-Dienstleister, damit dem Geschädigten möglichst ein greifbarer Anspruchsgegner in der EU gegenübersteht.

Wer haftet, wenn sich kein Verantwortlicher mit EU-Sitz ermitteln lässt?

Subsidiär haftet jeder Lieferant, wenn er auf Aufforderung der geschädigten Person nicht binnen eines Monats einen haftenden Wirtschaftsakteur mit EU-Sitz oder seinen eigenen Lieferanten benennt; unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einer Online-Plattform in diese Auffanghaftung geraten.

Kann ein Komponentenhersteller mithaften?

Ja. Wer ein KI-Modul, eine Bibliothek oder einen Dienst beisteuert, kann als Hersteller einer fehlerhaften Komponente mithaften, wenn diese unter der Kontrolle des Produktherstellers in das Produkt integriert wurde und dessen Fehlerhaftigkeit verursacht hat.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Wo Ihr Unternehmen in der Haftungskette steht, hängt an Liefer- und Kundenverträgen, die selten gemeinsam betrachtet werden. Das Rechtliche Audit prüft Ihre Lieferanten- und Kundenverträge und zeigt, wo sie zur neuen Produkthaftung noch nicht passen. Rechtliches Audit: Liefer- und Kundenverträge gemeinsam prüfen

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