Kurz beantwortet: Die Bestellung zum Geschäftsführer und der Anstellungsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse: Man kann die Organstellung widerrufen, ohne dass der Anstellungsvertrag automatisch endet, und umgekehrt (Trennungsprinzip). Die Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 38 GmbHG), die Satzung kann sie aber auf wichtige Gründe beschränken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bestellung (Organstellung) und Anstellungsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse, die unterschiedlich enden können (Trennungsprinzip).
  • Die Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich, die Satzung kann sie aber auf wichtige Gründe beschränken (§ 38 GmbHG).
  • Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein; bestimmte Vorstrafen sperren für fünf Jahre (§ 6 GmbHG).
  • Bestellung und Abberufung sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG).

Wer kann Geschäftsführer einer GmbH werden?

Nach § 6 Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft mindestens einen Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nach § 6 Abs. 2 GmbHG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, keine juristische Person. Und es gibt Ausschlussgründe: Wer wegen bestimmter Insolvenz- oder Wirtschaftsstraftaten verurteilt wurde, ist für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils gesperrt; wer einem einschlägigen Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, für die Dauer dieses Verbots (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 GmbHG). Bestellt werden können Gesellschafter oder Dritte, per Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Überlassen Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte, haften sie der Gesellschaft solidarisch für den Schaden aus deren Pflichtverletzungen (§ 6 Abs. 5 GmbHG).

Was bedeutet das Trennungsprinzip zwischen Organstellung und Vertrag?

Der wichtigste Grundsatz: Die Bestellung zum Geschäftsführer (die Organstellung) und der Anstellungsvertrag (das Dienstverhältnis, meist ein Geschäftsbesorgungsvertrag) sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Die Bestellung begründet die organschaftliche Vertretungsmacht, der Anstellungsvertrag regelt Vergütung, Laufzeit und Kündigung. Beide können unterschiedlich enden, man kann die Organstellung widerrufen, ohne dass der Anstellungsvertrag automatisch endet, und umgekehrt. Wer nur an eine Ebene denkt, übersieht Lücken. Das betrifft auch die persönliche Haftung während der Amtszeit, dazu der Beitrag zur Geschäftsführer-Haftung.

Wie läuft die Abberufung eines Geschäftsführers ab?

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung des Geschäftsführers zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer also grundsätzlich frei abberufen, seine vertraglichen Ansprüche, etwa Restvergütung, bleiben davon unberührt. Nach § 38 Abs. 2 GmbHG kann die Satzung den Widerruf aber auf wichtige Gründe beschränken, genannt sind grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine solche Beschränkung verbreitet und macht die Abberufung anspruchsvoller. Der Abberufungsbeschluss selbst folgt den allgemeinen Mehrheitsregeln, dazu der Beitrag zu Gesellschafterbeschlüssen.

Was gehört beim Geschäftsführerwechsel beachtet?

  • Beide Ebenen regeln: Bestellung und Anstellungsvertrag getrennt dokumentieren und beenden.
  • Satzung prüfen: enthält sie eine Beschränkung des Widerrufs auf wichtige Gründe (§ 38 Abs. 2 GmbHG)?
  • Handelsregister: Bestellung und Abberufung sind zur Eintragung anzumelden (§ 39 GmbHG).
  • Beschluss sauber fassen: die Gesellschafterversammlung ist zuständig, Stimmverbote und Mehrheiten beachten.
  • Kündigung des Anstellungsvertrags: separat und fristgerecht, gegebenenfalls mit wichtigem Grund.

Wer Organstellung und Vertrag von Anfang an getrennt behandelt, vermeidet einen häufigen Fehler: einen abberufenen Geschäftsführer, der vertraglich weiter voll bezahlt wird.

Die übrigen Organ- und Gesellschafterthemen bündelt der Leitfaden Gesellschaftsrecht für Start-ups und Scale-ups.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Kartonagenhersteller mit rund 140 Mitarbeitenden regelt die Nachfolge in der Geschäftsführung. Der Gründer, zugleich Mehrheitsgesellschafter, soll sein Amt im nächsten Jahr abgeben und Gesellschafter bleiben, und ein externer Geschäftsführer soll hinzukommen. Zu klären sind beide Ebenen, denn Bestellung und Anstellungsvertrag sind getrennte Rechtsverhältnisse, die unterschiedlich enden können. Die Bestellung ist grundsätzlich jederzeit widerruflich, die Satzung kann den Widerruf aber auf wichtige Gründe beschränken. Für den neuen Geschäftsführer kommen die gesetzlichen Voraussetzungen hinzu, etwa das Fehlen von Ausschlussgründen.

Danach trennen sich die Wege. Für den Gründer werden der Widerruf der Bestellung und die Beendigung seines Anstellungsvertrags getrennt geregelt, damit kein abberufener Geschäftsführer vertraglich weiter voll bezahlt wird. Für den Neuen fassen die Gesellschafter einen Bestellungsbeschluss, und ob die Satzung den Widerruf auf wichtige Gründe beschränkt, fließt in Laufzeit und Kündigung seines Vertrags ein. Beide Änderungen werden zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, Vollmachten und Zeichnungsrechte folgen. Am Ende steht ein Ablaufplan mit Beschlüssen, Verträgen und Registeranmeldung. Einen solchen Wechsel bereitet die Externe Rechtsabteilung vor, bevor es eilig wird.

Häufige Fragen

Was bedeutet das Trennungsprinzip?

Die Bestellung zum Geschäftsführer und der Anstellungsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Die Bestellung begründet die organschaftliche Vertretungsmacht, der Anstellungsvertrag regelt Vergütung, Laufzeit und Kündigung. Beide können unterschiedlich enden, sodass sich die Organstellung widerrufen lässt, ohne dass der Anstellungsvertrag automatisch endet, und umgekehrt.

Kann ein Geschäftsführer jederzeit abberufen werden?

Grundsätzlich ja. Die Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag. Die Satzung kann den Widerruf jedoch auf wichtige Gründe beschränken, etwa grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine solche Beschränkung verbreitet.

Wer kann Geschäftsführer einer GmbH sein?

Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, keine juristische Person. Wer wegen bestimmter Insolvenz- oder Wirtschaftsstraftaten verurteilt wurde, ist für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils gesperrt; wer einem einschlägigen Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, für die Dauer dieses Verbots (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 GmbHG). Bestellt werden können Gesellschafter oder Dritte.

Muss die Abberufung ins Handelsregister?

Ja. Sowohl die Bestellung als auch die Abberufung eines Geschäftsführers sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 6 GmbHG – Anforderungen an den Geschäftsführer und Bestellung
  • § 38 GmbHG – Widerruf der Bestellung und mögliche Beschränkung auf wichtige Gründe
  • § 39 GmbHG – Anmeldung von Bestellung und Abberufung zum Handelsregister

Ein Geschäftsführerwechsel berührt Beschluss, Anstellungsvertrag, Register und Vollmachten zugleich, und die Koordination liegt meist bei der Geschäftsführung selbst. Eine externe Rechtsabteilung kennt Ihre Gesellschaft und bereitet den Wechsel vor, bevor es eilig wird. Externe Rechtsabteilung: Geschäftsführerwechsel sauber vorbereiten

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