Kurz beantwortet: Die Bestellung zum Geschäftsführer und der Anstellungsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse: Man kann die Organstellung widerrufen, ohne dass der Anstellungsvertrag automatisch endet, und umgekehrt (Trennungsprinzip). Die Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 38 GmbHG), die Satzung kann sie aber auf wichtige Gründe beschränken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bestellung (Organstellung) und Anstellungsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse, die unterschiedlich enden können (Trennungsprinzip).
  • Die Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich, die Satzung kann sie aber auf wichtige Gründe beschränken (§ 38 GmbHG).
  • Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein; bestimmte Vorstrafen sperren für fünf Jahre (§ 6 GmbHG).
  • Bestellung und Abberufung sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG).

Wer kann Geschäftsführer einer GmbH werden?

Nach § 6 Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft mindestens einen Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nach § 6 Abs. 2 GmbHG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, keine juristische Person. Und es gibt Ausschlussgründe: Wer wegen bestimmter Insolvenz- oder Wirtschaftsstraftaten verurteilt wurde oder einem einschlägigen Berufsverbot unterliegt, ist für fünf Jahre gesperrt. Bestellt werden können Gesellschafter oder Dritte, per Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Überlassen Gesellschafter die Geschäfte grob fahrlässig einer ungeeigneten Person, haften sie nach § 6 Abs. 5 GmbHG.

Was bedeutet das Trennungsprinzip zwischen Organstellung und Vertrag?

Der wichtigste Grundsatz: Die Bestellung zum Geschäftsführer (die Organstellung) und der Anstellungsvertrag (das Dienstverhältnis, meist ein Geschäftsbesorgungsvertrag) sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Die Bestellung begründet die organschaftliche Vertretungsmacht, der Anstellungsvertrag regelt Vergütung, Laufzeit und Kündigung. Beide können unterschiedlich enden, man kann die Organstellung widerrufen, ohne dass der Anstellungsvertrag automatisch endet, und umgekehrt. Wer nur an eine Ebene denkt, produziert teure Lücken. Das betrifft auch die persönliche Haftung während der Amtszeit, dazu der Beitrag zur Geschäftsführer-Haftung.

Wie läuft die Abberufung eines Geschäftsführers ab?

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung des Geschäftsführers zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer also grundsätzlich frei abberufen, seine vertraglichen Ansprüche, etwa Restvergütung, bleiben davon unberührt. Nach § 38 Abs. 2 GmbHG kann die Satzung den Widerruf aber auf wichtige Gründe beschränken, genannt sind grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine solche Beschränkung verbreitet und macht die Abberufung anspruchsvoller. Der Abberufungsbeschluss selbst folgt den allgemeinen Mehrheitsregeln, dazu der Beitrag zu Gesellschafterbeschlüssen.

Was gehört beim Geschäftsführerwechsel beachtet?

  • Beide Ebenen regeln: Bestellung und Anstellungsvertrag getrennt dokumentieren und beenden.
  • Satzung prüfen: enthält sie eine Beschränkung des Widerrufs auf wichtige Gründe (§ 38 Abs. 2 GmbHG)?
  • Handelsregister: Bestellung und Abberufung sind zur Eintragung anzumelden (§ 39 GmbHG).
  • Beschluss sauber fassen: die Gesellschafterversammlung ist zuständig, Stimmverbote und Mehrheiten beachten.
  • Kündigung des Anstellungsvertrags: separat und fristgerecht, gegebenenfalls mit wichtigem Grund.

Wer Organstellung und Vertrag von Anfang an getrennt behandelt, vermeidet den Klassiker: einen abberufenen Geschäftsführer, der vertraglich weiter voll bezahlt wird.

Häufige Fragen

Was bedeutet das Trennungsprinzip?

Die Bestellung zum Geschäftsführer und der Anstellungsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Die Bestellung begründet die organschaftliche Vertretungsmacht, der Anstellungsvertrag regelt Vergütung, Laufzeit und Kündigung. Beide können unterschiedlich enden, sodass sich die Organstellung widerrufen lässt, ohne dass der Anstellungsvertrag automatisch endet, und umgekehrt.

Kann ein Geschäftsführer jederzeit abberufen werden?

Grundsätzlich ja. Die Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag. Die Satzung kann den Widerruf jedoch auf wichtige Gründe beschränken, etwa grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine solche Beschränkung verbreitet.

Wer kann Geschäftsführer einer GmbH sein?

Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, keine juristische Person. Wer wegen bestimmter Insolvenz- oder Wirtschaftsstraftaten verurteilt wurde oder einem einschlägigen Berufsverbot unterliegt, ist für fünf Jahre gesperrt. Bestellt werden können Gesellschafter oder Dritte.

Muss die Abberufung ins Handelsregister?

Ja. Sowohl die Bestellung als auch die Abberufung eines Geschäftsführers sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 6 GmbHG – Anforderungen an den Geschäftsführer und Bestellung
  • § 38 GmbHG – Widerruf der Bestellung und mögliche Beschränkung auf wichtige Gründe
  • § 39 GmbHG – Anmeldung von Bestellung und Abberufung zum Handelsregister

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