Kurz beantwortet: Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter, nicht automatisch die Geschäftsführung. Wer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt, haftet der Gesellschaft persönlich, mit dem eigenen Vermögen (§ 43 GmbHG). Besonders gefährlich wird die Krise: Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine masseschmälernden Zahlungen mehr geleistet werden (§ 15b InsO).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter, nicht automatisch die Geschäftsführung.
- Wer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt, haftet der Gesellschaft persönlich und bei mehreren Geschäftsführern solidarisch (§ 43 GmbHG).
- Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen grundsätzlich keine masseschmälernden Zahlungen mehr geleistet werden (§ 15b InsO); wer zu spät handelt, riskiert die persönliche Erstattungspflicht.
- Weitere Haftungsfelder sind nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben, Verstöße gegen die Kapitalerhaltung (§ 43 Abs. 3 GmbHG) und Organisationsverschulden bei Compliance.
Wofür haftet der Geschäftsführer persönlich?
Geschäftsführer müssen in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft persönlich und, bei mehreren Geschäftsführern, solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Das ist die zentrale Innenhaftung, sie greift, wenn eine Entscheidung sorgfaltswidrig war und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Wann die Organstellung beginnt und endet und warum sie vom Anstellungsvertrag zu trennen ist, ordnet der Beitrag zu Bestellung und Abberufung ein.
Warum ist die Krise die gefährlichste Phase?
Besonders kritisch wird es, wenn das Unternehmen in Schieflage gerät. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, die die künftige Insolvenzmasse schmälern (§ 15b InsO, Nachfolgeregelung des früheren § 64 GmbHG). Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt oder in der Krise weiter zahlt, wie es der ordnungsgemäße Geschäftsgang nicht mehr rechtfertigt, riskiert die persönliche Erstattungspflicht. Gerade in der Wachstums- und Finanzierungsphase eines Start-ups, in der Liquidität knapp werden kann, ist das ein reales Thema.
Welche weiteren Haftungsfelder sollten Geschäftsführer kennen?
Über die allgemeine Sorgfaltspflicht hinaus haften Geschäftsführer häufig bei:
- Steuern und Sozialabgaben: Nicht abgeführte Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge können zur persönlichen Haftung führen.
- Verletzung der Kapitalerhaltung: unzulässige Auszahlungen an Gesellschafter (§ 43 Abs. 3 GmbHG), dazu der Beitrag zur Kapitalerhaltung und verdeckten Gewinnausschüttung.
- Pflichtverletzungen bei Compliance: etwa im Datenschutz oder bei produktbezogenen Pflichten, wenn Organisationsverschulden vorliegt.
Wie lässt sich das persönliche Haftungsrisiko begrenzen?
Ganz wegvertragen lässt sich die persönliche Haftung nicht: Die Ersatzpflicht für verbotene Auszahlungen (§ 43 Abs. 3 GmbHG), die Haftung nach § 15b InsO und die Haftung für Steuern und Sozialabgaben sind zwingend. Für die übrige Haftung gegenüber der Gesellschaft sind Erleichterungen in Satzung oder Anstellungsvertrag in Grenzen möglich; eindämmen lässt sich das Risiko vor allem durch dokumentierte, sorgfältig vorbereitete Entscheidungen, eine klare Ressortverteilung und Berichtswege, einen nüchternen Blick auf die Liquidität und eine D&O-Versicherung, die den Ernstfall abfedert. Wie Gesellschafterbeschlüsse dabei rechtssicher gefasst werden, ordnet der Beitrag zu Gesellschafterbeschlüssen ein. Gute Governance ist damit kein Selbstzweck, sondern der persönliche Schutz derer, die das Unternehmen führen. Welche rechtlichen Themen Geschäftsführer wachsender Software-Unternehmen darüber hinaus begleiten, bündelt die Rechtsberatung für Scale-ups und Geschäftsführer.
Wie sich die Geschäftsführerhaftung in die übrigen Governance-Themen einfügt, zeigt der Leitfaden Gesellschaftsrecht für Start-ups und Scale-ups.
Wie das in der Praxis aussieht
Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Hersteller von Holzpellets mit rund 80 Mitarbeitenden hat zwei Geschäftsführer, die sich die Ressorts mündlich aufgeteilt haben. Die Gesellschafter wünschen eine Vorabausschüttung, die Liquiditätsplanung ist eng, und der kaufmännische Geschäftsführer soll die Zahlung freigeben. Zu klären ist, wofür beide persönlich einstehen. Geschäftsführer schulden die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und haften der Gesellschaft bei Pflichtverletzungen solidarisch. Für Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen sieht das Gesetz ausdrücklich eine Ersatzpflicht vor.
Danach trennen sich die Wege. Ist das Stammkapital nach der Ausschüttung gedeckt und trägt die Liquidität die Zahlung auch vorsichtig gerechnet, wird sie mit Beschluss und Berechnung freigegeben. Lässt sich das nicht belegen, wird die Ausschüttung verkleinert oder verschoben und die Liquidität enger überwacht, denn nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Zahlungen grundsätzlich unzulässig. Zudem wird die Ressortverteilung mit Berichtswegen schriftlich festgehalten und die D&O-Versicherung geprüft. Am Ende stehen nachvollziehbare Entscheidungen, die das persönliche Risiko eindämmen. Was es heißt, solche Fragen als Geschäftsführung nebenbei selbst zu klären, beschreibt der Beitrag Wenn die Geschäftsführung die Rechtsabteilung ist.
Häufige Fragen
Wofür haftet der Geschäftsführer persönlich?
Für Pflichtverletzungen bei der Führung der Gesellschaft. Wer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht anwendet (§ 43 Abs. 1 GmbHG), haftet der Gesellschaft persönlich und bei mehreren Geschäftsführern solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Warum ist die Unternehmenskrise die gefährlichste Phase?
Weil nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen, die die künftige Insolvenzmasse schmälern (§ 15b InsO). Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt oder in der Krise weiter zahlt, wie es der ordnungsgemäße Geschäftsgang nicht mehr rechtfertigt, riskiert die persönliche Erstattungspflicht.
Welche weiteren Haftungsfelder sollten Geschäftsführer kennen?
Vor allem nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, unzulässige Auszahlungen an Gesellschafter unter Verletzung der Kapitalerhaltung (§ 43 Abs. 3 GmbHG) sowie Pflichtverletzungen bei Compliance, etwa im Datenschutz, wenn ein Organisationsverschulden vorliegt.
Lässt sich das persönliche Haftungsrisiko begrenzen?
Ganz wegvertragen lässt es sich nicht: Die Ersatzpflicht für verbotene Auszahlungen (§ 43 Abs. 3 GmbHG), die Haftung nach § 15b InsO und die Haftung für Steuern und Sozialabgaben sind zwingend. Für die übrige Haftung gegenüber der Gesellschaft sind Erleichterungen in Satzung oder Anstellungsvertrag in Grenzen möglich. Eindämmen lässt sich das Risiko vor allem durch dokumentierte, sorgfältig vorbereitete Entscheidungen, eine klare Ressortverteilung mit Berichtswegen, einen nüchternen Blick auf die Liquidität und eine D&O-Versicherung, die den Ernstfall abfedert.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 43 GmbHG – Sorgfaltspflicht und Haftung des Geschäftsführers
- § 15b InsO – Verbot masseschmälernder Zahlungen nach Insolvenzreife
- § 31 GmbHG – Erstattung verbotener Auszahlungen durch den Empfänger (Kapitalerhaltung)
Viele Geschäftsführer entscheiden Rechtsfragen nebenbei mit, obwohl sie für Sorgfaltsverstöße persönlich haften können. Was es bedeutet, wenn die Geschäftsführung nebenbei die Rechtsabteilung ist, und wie sie sich entlastet, lesen Sie hier. Wenn die Geschäftsführung die Rechtsabteilung ist
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