Kurz beantwortet: Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter, nicht automatisch die Geschäftsführung. Wer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt, haftet der Gesellschaft persönlich, mit dem eigenen Vermögen (§ 43 GmbHG). Besonders gefährlich wird die Krise: Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine masseschmälernden Zahlungen mehr geleistet werden (§ 15b InsO).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter, nicht automatisch die Geschäftsführung.
- Wer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt, haftet der Gesellschaft persönlich und bei mehreren Geschäftsführern solidarisch (§ 43 GmbHG).
- Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen grundsätzlich keine masseschmälernden Zahlungen mehr geleistet werden (§ 15b InsO); wer zu spät handelt, riskiert die persönliche Erstattungspflicht.
- Weitere Haftungsfelder sind nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben, Verstöße gegen die Kapitalerhaltung (§ 31 GmbHG) und Organisationsverschulden bei Compliance.
Wofür haftet der Geschäftsführer persönlich?
Geschäftsführer müssen in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft persönlich und, bei mehreren Geschäftsführern, solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Das ist die zentrale Innenhaftung, sie greift, wenn eine Entscheidung sorgfaltswidrig war und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.
Warum ist die Krise die gefährlichste Phase?
Besonders kritisch wird es, wenn das Unternehmen in Schieflage gerät. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, die die künftige Insolvenzmasse schmälern (§ 15b InsO, Nachfolgeregelung des früheren § 64 GmbHG). Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt oder in der Krise weiter zahlt, wie es der ordnungsgemäße Geschäftsgang nicht mehr rechtfertigt, riskiert die persönliche Erstattungspflicht. Gerade in der Wachstums- und Finanzierungsphase eines Start-ups, in der Liquidität knapp werden kann, ist das ein reales Thema.
Welche weiteren Haftungsfelder sollten Geschäftsführer kennen?
Über die allgemeine Sorgfaltspflicht hinaus haften Geschäftsführer häufig bei:
- Steuern und Sozialabgaben: Nicht abgeführte Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge können zur persönlichen Haftung führen.
- Verletzung der Kapitalerhaltung: unzulässige Auszahlungen an Gesellschafter (§ 31 GmbHG), dazu der Beitrag zur Kapitalerhaltung und verdeckten Gewinnausschüttung.
- Pflichtverletzungen bei Compliance: etwa im Datenschutz oder bei produktbezogenen Pflichten, wenn Organisationsverschulden vorliegt.
Wie lässt sich das persönliche Haftungsrisiko begrenzen?
Persönliche Haftung lässt sich nicht wegvertragen, aber deutlich eindämmen: durch dokumentierte, sorgfältig vorbereitete Entscheidungen, eine klare Ressortverteilung und Berichtswege, einen nüchternen Blick auf die Liquidität und eine D&O-Versicherung, die den Ernstfall abfedert. Wie Gesellschafterbeschlüsse dabei rechtssicher gefasst werden, ordnet der Beitrag zu Gesellschafterbeschlüssen ein. Gute Governance ist damit kein Selbstzweck, sondern der persönliche Schutz derer, die das Unternehmen führen.
Häufige Fragen
Wofür haftet der Geschäftsführer persönlich?
Für Pflichtverletzungen bei der Führung der Gesellschaft. Wer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht anwendet (§ 43 Abs. 1 GmbHG), haftet der Gesellschaft persönlich und bei mehreren Geschäftsführern solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Warum ist die Unternehmenskrise die gefährlichste Phase?
Weil nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen, die die künftige Insolvenzmasse schmälern (§ 15b InsO). Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt oder in der Krise weiter zahlt, wie es der ordnungsgemäße Geschäftsgang nicht mehr rechtfertigt, riskiert die persönliche Erstattungspflicht.
Welche weiteren Haftungsfelder sollten Geschäftsführer kennen?
Vor allem nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, unzulässige Auszahlungen an Gesellschafter unter Verletzung der Kapitalerhaltung (§ 31 GmbHG) sowie Pflichtverletzungen bei Compliance, etwa im Datenschutz, wenn ein Organisationsverschulden vorliegt.
Lässt sich das persönliche Haftungsrisiko begrenzen?
Wegvertragen lässt es sich nicht, eindämmen aber deutlich: durch dokumentierte, sorgfältig vorbereitete Entscheidungen, eine klare Ressortverteilung mit Berichtswegen, einen nüchternen Blick auf die Liquidität und eine D&O-Versicherung, die den Ernstfall abfedert.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 43 GmbHG – Sorgfaltspflicht und Haftung des Geschäftsführers
- § 15b InsO – Verbot masseschmälernder Zahlungen nach Insolvenzreife
- § 31 GmbHG – Erstattung verbotener Auszahlungen (Kapitalerhaltung)
Sie tragen Geschäftsführungsverantwortung und wollen Ihr persönliches Haftungsrisiko im Blick behalten? In einem 30-minütigen Erstgespräch schauen wir auf Ihre Governance und die kritischen Punkte. Für die laufende gesellschaftsrechtliche Begleitung Ihres Unternehmens unterstützt Sie die Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.