Kurz beantwortet: Das Vermögen der GmbH ist nicht das Vermögen ihrer Gesellschafter. Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden, auch nicht verdeckt, etwa über überhöhte Vergütung oder zinslose Darlehen. Wer verbotswidrig zahlt, muss erstatten, andernfalls haften Mitgesellschafter oder die Geschäftsführung persönlich (§ 31 GmbHG).
Das Wichtigste in Kürze
- Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG).
- Erfasst sind auch verdeckte Ausschüttungen, etwa überhöhte Vergütung oder zinslose Darlehen; Maßstab ist der Drittvergleich.
- Verbotswidrige Zahlungen sind der Gesellschaft zu erstatten, andernfalls haften Mitgesellschafter anteilig und die Geschäftsführung persönlich (§ 31 GmbHG).
- Auf die Erstattungsansprüche kann grundsätzlich nicht verzichtet werden (§ 31 Abs. 4 GmbHG).
Was verbietet das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG?
Der Grundsatz steht in § 30 Abs. 1 GmbHG: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Verboten ist also nicht jede Zahlung an Gesellschafter, sondern jede, die das Stammkapital angreift, die also dazu führt, dass das Reinvermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bestehende Unterbilanz vertieft. Ausgenommen sind unter anderem Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind, sowie die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, und wie greift der Drittvergleich?
Das Verbot erfasst neben offenen auch verdeckte Ausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie einem Fremden nicht gewährt hätte, etwa überhöhte Geschäftsführervergütung, ein zinsloses Darlehen, Miet- oder Kaufverträge zu unangemessenen Konditionen. Fehlt der vollwertige Gegenwert und wird dadurch das Stammkapital angegriffen, verstößt auch das gegen § 30 GmbHG. Der Drittvergleich ist deshalb der entscheidende Maßstab für Geschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter, gerade bei Vergütungsfragen der Geschäftsführung.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltung?
Ein Verstoß bleibt nicht folgenlos, denn nach § 31 Abs. 1 GmbHG müssen verbotene Zahlungen der Gesellschaft erstattet werden, der Gesellschafter muss also zurückzahlen. Ist die Erstattung von ihm nicht zu erlangen, haften nach § 31 Abs. 3 GmbHG die übrigen Gesellschafter anteilig (Ausfallhaftung). Auch den Geschäftsführer, der die verbotene Zahlung veranlasst hat, trifft nach § 31 Abs. 6 GmbHG in Verbindung mit § 43 GmbHG die persönliche Haftung, dazu der Beitrag zur Geschäftsführer-Haftung. Auf diese Ansprüche kann nach § 31 Abs. 4 GmbHG grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Wo berührt die Kapitalerhaltung auch die Einziehung von Anteilen?
Die Kapitalerhaltung wirkt über den laufenden Zahlungsverkehr hinaus: Auch die Abfindung bei einer Einziehung von Geschäftsanteilen darf nicht aus dem gebundenen Stammkapital gezahlt werden, dazu der Beitrag zur Einziehung von Geschäftsanteilen.
- Drittvergleich anlegen: jedes Geschäft zwischen GmbH und Gesellschafter zu marktüblichen Konditionen abschließen und dokumentieren.
- Vollwertigkeit prüfen: Darlehen und Sicherheiten an Gesellschafter nur bei werthaltigem Rückgewähranspruch (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
- Bilanzielle Lage im Blick behalten: Auszahlungen sind kritisch, sobald sie das Stammkapital berühren.
- Geschäftsführer sensibilisieren: die persönliche Haftung nach § 31 Abs. 6 GmbHG macht Kapitalerhaltung zur Chefsache.
Häufige Fragen
Was verbietet die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG?
Verboten ist nicht jede Zahlung an Gesellschafter, sondern jede, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreift, die also dazu führt, dass das Reinvermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bestehende Unterbilanz vertieft. Ausgenommen sind unter anderem Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie einem Fremden nicht gewährt hätte, etwa überhöhte Geschäftsführervergütung, ein zinsloses Darlehen oder Verträge zu unangemessenen Konditionen. Fehlt der vollwertige Gegenwert und wird dadurch das Stammkapital angegriffen, verstößt auch das gegen das Auszahlungsverbot.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltung?
Verbotene Zahlungen müssen der Gesellschaft erstattet werden, der Gesellschafter muss also zurückzahlen. Ist die Erstattung von ihm nicht zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter anteilig im Wege der Ausfallhaftung. Auch den Geschäftsführer, der die verbotene Zahlung veranlasst hat, trifft die persönliche Haftung.
Kann auf die Erstattungsansprüche verzichtet werden?
Grundsätzlich nicht. Auf die Ansprüche der Gesellschaft aus der Kapitalerhaltung kann nach dem Gesetz grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 30 GmbHG – Verbot der Auszahlung des zur Stammkapitalerhaltung erforderlichen Vermögens
- § 31 GmbHG – Erstattung verbotener Zahlungen, Ausfallhaftung und Verzichtsverbot
- § 43 GmbHG – Haftung des Geschäftsführers für sorgfaltswidriges Handeln
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