Kurz beantwortet: Das Vermögen der GmbH ist nicht das Vermögen ihrer Gesellschafter. Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden, auch nicht verdeckt, etwa über überhöhte Vergütung oder zinslose Darlehen. Wer eine verbotene Zahlung erhalten hat, muss sie der Gesellschaft erstatten (§ 31 Abs. 1 GmbHG). Ist das nicht zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter anteilig, soweit es zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist (§ 31 Abs. 3 GmbHG); die Geschäftsführung haftet der Gesellschaft persönlich (§ 43 Abs. 3 GmbHG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG).
  • Erfasst sind auch verdeckte Ausschüttungen, etwa überhöhte Vergütung oder zinslose Darlehen; Maßstab ist der Drittvergleich.
  • Wer eine verbotene Zahlung erhalten hat, muss sie der Gesellschaft erstatten; ist das nicht zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter anteilig, soweit es zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist (§ 31 Abs. 1, 3 GmbHG). Die Geschäftsführung haftet der Gesellschaft persönlich (§ 43 Abs. 3 GmbHG).
  • Auf die Erstattungsansprüche kann grundsätzlich nicht verzichtet werden (§ 31 Abs. 4 GmbHG).

Was verbietet das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG?

Der Grundsatz steht in § 30 Abs. 1 GmbHG: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Verboten ist also nicht jede Zahlung an Gesellschafter, sondern jede, die das Stammkapital angreift, die also dazu führt, dass das Reinvermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bestehende Unterbilanz vertieft. Ausgenommen sind unter anderem Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind, sowie die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, und wie greift der Drittvergleich?

Das Verbot erfasst neben offenen auch verdeckte Ausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie einem Fremden nicht gewährt hätte, etwa überhöhte Geschäftsführervergütung, ein zinsloses Darlehen, Miet- oder Kaufverträge zu unangemessenen Konditionen. Fehlt der vollwertige Gegenwert und wird dadurch das Stammkapital angegriffen, verstößt auch das gegen § 30 GmbHG. Der Drittvergleich ist deshalb der entscheidende Maßstab für Geschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter, gerade bei Vergütungsfragen der Geschäftsführung.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltung?

Ein Verstoß bleibt nicht folgenlos, denn nach § 31 Abs. 1 GmbHG müssen verbotene Zahlungen der Gesellschaft erstattet werden, der Gesellschafter muss also zurückzahlen. Ist die Erstattung von ihm nicht zu erlangen, haften nach § 31 Abs. 3 GmbHG die übrigen Gesellschafter anteilig, soweit der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (Ausfallhaftung). Auch den Geschäftsführer, der die verbotene Zahlung veranlasst hat, trifft die persönliche Haftung: Gegenüber der Gesellschaft ist er nach § 43 Abs. 3 GmbHG zum Ersatz verpflichtet, und soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, entlastet ihn auch ein Beschluss der Gesellschafter nicht. Mitgesellschaftern, die im Wege der Ausfallhaftung eingestanden sind, haftet er bei Verschulden nach § 31 Abs. 6 GmbHG. Mehr dazu im Beitrag zur Geschäftsführer-Haftung. Auf diese Ansprüche kann nach § 31 Abs. 4 GmbHG grundsätzlich nicht verzichtet werden.

Wo berührt die Kapitalerhaltung auch die Einziehung von Anteilen?

Die Kapitalerhaltung wirkt über den laufenden Zahlungsverkehr hinaus: Auch die Abfindung bei einer Einziehung von Geschäftsanteilen darf nicht aus dem gebundenen Stammkapital gezahlt werden, dazu der Beitrag zur Einziehung von Geschäftsanteilen.

  • Drittvergleich anlegen: jedes Geschäft zwischen GmbH und Gesellschafter zu marktüblichen Konditionen abschließen und dokumentieren.
  • Vollwertigkeit prüfen: Darlehen und Sicherheiten an Gesellschafter nur bei werthaltigem Rückgewähranspruch (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG); Kredite an Geschäftsführer zusätzlich nur aus dem nicht gebundenen Vermögen (§ 43a GmbHG).
  • Bilanzielle Lage im Blick behalten: Auszahlungen sind kritisch, sobald sie das Stammkapital berühren.
  • Geschäftsführer sensibilisieren: die persönliche Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG und § 31 Abs. 6 GmbHG macht Kapitalerhaltung zur Chefsache.

Den Gesamtrahmen der Kapital- und Gesellschafterthemen ordnet der Leitfaden Gesellschaftsrecht für Start-ups und Scale-ups ein.

Beispiel: Darlehen und Mietvertrag für den Mehrheitsgesellschafter

Oft beginnt es unscheinbar. Der Geschäftsführer eines IT-Systemhauses hält die Mehrheit der Anteile. Er möchte von der GmbH ein Darlehen für einen privaten Hauskauf erhalten, und die GmbH soll künftig Büroräume in einem Gebäude mieten, das ihm gehört. Rechtlich geprüft hat das bisher niemand. Drei Punkte entscheiden: ob das Reinvermögen nach der Auszahlung noch die Stammkapitalziffer deckt, ob der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist und ob Zins und Miete einem Drittvergleich standhalten.

Weil der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, gilt zusätzlich § 43a GmbHG: Ein Kredit an ihn darf nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gewährt werden, auch wenn der Rückzahlungsanspruch werthaltig ist. Deckt das freie Vermögen den Darlehensbetrag und entsprechen Zins und Laufzeit einem Drittvergleich, kann das Darlehen gewährt und dokumentiert werden. Ist die bilanzielle Lage eng oder die Sicherheit fraglich, wird es kleiner gefasst, besichert oder verschoben. Für den Mietvertrag wird eine marktübliche Miete belegt, damit kein verdeckter Vorteil entsteht. Weil der Geschäftsführer für verbotene Zahlungen persönlich haften kann, wird jede Entscheidung begründet abgelegt. Greifbar wird das in zwei Unterlagen: dem Darlehens- und dem Mietvertrag, jeweils mit dokumentiertem Drittvergleich. Was es heißt, solche Fragen als Geschäftsführung nebenbei selbst zu klären, beschreibt der Beitrag Wenn die Geschäftsführung die Rechtsabteilung ist.

Meine Einschätzung

Zur eigenen Haftung sage ich Gründern vor allem drei Dinge. Persönlich wird es meist in der Krise: Wer den Insolvenzantrag verschleppt oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verbotene Zahlungen leistet, haftet selbst. Ähnlich riskant sind nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Steuern. Auch dafür kann der Geschäftsführer persönlich einstehen müssen. Und Haftung entsteht oft aus fehlender Organisation, etwa wenn Aufgaben delegiert, aber nicht überwacht werden. Eine D&O-Versicherung ersetzt diese Organisation nicht.

Häufige Fragen

Was verbietet die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG?

Verboten ist nicht jede Zahlung an Gesellschafter, sondern jede, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreift, die also dazu führt, dass das Reinvermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bestehende Unterbilanz vertieft. Ausgenommen sind unter anderem Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie einem Fremden nicht gewährt hätte, etwa überhöhte Geschäftsführervergütung, ein zinsloses Darlehen oder Verträge zu unangemessenen Konditionen. Fehlt der vollwertige Gegenwert und wird dadurch das Stammkapital angegriffen, verstößt auch das gegen das Auszahlungsverbot.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltung?

Verbotene Zahlungen müssen der Gesellschaft erstattet werden, der Gesellschafter muss also zurückzahlen. Ist die Erstattung von ihm nicht zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter anteilig im Wege der Ausfallhaftung, soweit der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Auch den Geschäftsführer, der die verbotene Zahlung veranlasst hat, trifft die persönliche Haftung, vor allem gegenüber der Gesellschaft (§ 43 Abs. 3 GmbHG).

Kann auf die Erstattungsansprüche verzichtet werden?

Grundsätzlich nicht. Auf die Ansprüche der Gesellschaft aus der Kapitalerhaltung kann nach dem Gesetz grundsätzlich nicht verzichtet werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 30 GmbHG – Verbot der Auszahlung des zur Stammkapitalerhaltung erforderlichen Vermögens
  • § 31 GmbHG – Erstattung verbotener Zahlungen, Ausfallhaftung und Verzichtsverbot
  • § 43 GmbHG – Haftung des Geschäftsführers, nach Abs. 3 insbesondere für Zahlungen entgegen § 30
  • § 43a GmbHG – Kreditgewährung an Geschäftsführer aus dem gebundenen Vermögen

Zahlungen an Gesellschafter prüft in vielen GmbHs die Geschäftsführung selbst, obwohl sie für Verstöße persönlich haften kann. Was es bedeutet, wenn die Geschäftsführung nebenbei die Rechtsabteilung ist, und wie sie sich entlastet, lesen Sie hier. Wenn die Geschäftsführung die Rechtsabteilung ist

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