Kurz beantwortet: Ihre Haftung im Kundenvertrag lässt sich begrenzen, in AGB aber nur in festen Grenzen. Die Haftung für Vorsatz bleibt immer bestehen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit darf in AGB nicht ausgeschlossen werden, und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist allenfalls eine Begrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden zulässig. Ein Haftungshöchstbetrag hält, wenn er sich an den typischen Schäden Ihres Geschäfts orientiert. Wer pauschal „jede Haftung“ ausschließt, haftet am Ende unbegrenzt.
Die Haftungsklausel ist für viele Unternehmen die wichtigste Regelung im Kundenvertrag und zugleich diejenige, die am häufigsten unwirksam ist. Der Grund liegt meist in einer Formulierung, die zu viel will. Weil die Gerichte eine zu weit gehende Klausel nicht auf das zulässige Maß zurückführen, führt eine solche Formulierung zum vollständigen Wegfall der Begrenzung, und eine bloße Korrektur der Klausel findet nicht statt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
- In AGB müssen die Haftung für grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausgenommen bleiben. Das gilt über die Inhaltskontrolle auch gegenüber Unternehmern.
- Bei wesentlichen Vertragspflichten, sogenannten Kardinalpflichten, ist bei einfacher Fahrlässigkeit nur eine Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden möglich.
- Höchstbeträge sollten sich am typischen Schadensrisiko und an Ihrer Versicherung orientieren.
- Zwingende Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz, lässt sich nicht abbedingen.
Was sich nie ausschließen lässt
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden, auch nicht in einem individuell ausgehandelten Vertrag. In AGB kommen weitere Grenzen hinzu. Nach § 309 Nr. 7 BGB ist gegenüber Verbrauchern jeder Ausschluss oder jede Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unwirksam, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ebenso für sonstige Schäden aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Diese Wertung überträgt die Rechtsprechung über § 307 BGB weitgehend auch auf Verträge mit Unternehmern. Unabhängig davon gilt zwingendes Recht, insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die nach § 14 ProdHaftG im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann.
Wesentliche Vertragspflichten
Die zweite Grenze betrifft die sogenannten Kardinalpflichten. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Klausel im Zweifel unangemessen, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Wesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, bei einem Liefervertrag etwa die rechtzeitige Lieferung mangelfreier Ware. Für die einfach fahrlässige Verletzung solcher Pflichten können Sie die Haftung nicht ausschließen, wohl aber auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzen. Für die Verletzung sonstiger Pflichten mit einfacher Fahrlässigkeit ist ein Ausschluss möglich.
Auch die Formulierung verdient Sorgfalt, denn der Begriff „Kardinalpflicht“ allein ist für einen Kunden nicht verständlich und kann gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die Klausel sollte deshalb in eigenen Worten beschreiben, was gemeint ist.
Höchstbeträge und Versicherung
Häufig wird die Haftung zusätzlich auf einen festen Betrag begrenzt, etwa auf den Auftragswert oder eine bestimmte Summe je Schadensfall und Jahr. In AGB ist das nur wirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden angemessen abdeckt. Ein Betrag, der weit unter dem typischen Schadensrisiko liegt, benachteiligt den Kunden unangemessen. Eine gute Orientierung ist Ihre Betriebs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, weil die Deckungssumme zeigt, welches Risiko Sie wirtschaftlich tragen können, und weil Kunden diesen Zusammenhang nachvollziehen können. Ausgenommen bleiben müssen auch hier die Fälle, in denen die Haftung zwingend ist.
Wenn Ihnen ein bestimmter Höchstbetrag wirtschaftlich wichtig ist, etwa bei einem großen Projekt mit hohem Schadenspotenzial, bietet sich an, ihn mit dem Kunden individuell auszuhandeln. Eine tatsächlich ausgehandelte Begrenzung unterliegt nicht der AGB-Kontrolle. Worauf es dabei ankommt, erläutert der Beitrag Individualvertrag oder AGB.
Folgeschäden und entgangener Gewinn
Häufig sollen mittelbare Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfälle ausgeschlossen werden. Gegenüber Unternehmern ist das für einfache Fahrlässigkeit in Grenzen möglich, allerdings nicht, soweit diese Schäden bei der Verletzung wesentlicher Pflichten gerade zu den typischen, vorhersehbaren Schäden gehören. Bei einem Zulieferer, dessen verspätete Lieferung beim Kunden die Produktion anhält, ist der Ausfallschaden gerade der typische Schaden. Ein pauschaler Ausschluss aller Folgeschäden trägt in solchen Konstellationen deshalb nicht.
Der Aufbau einer belastbaren Klausel
Eine Haftungsklausel, die einer Inhaltskontrolle standhalten soll, folgt in der Regel einem festen Aufbau. Am Anfang steht die unbeschränkte Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Danach folgt die Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten, die in der Klausel verständlich beschrieben werden. Bei einfach fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten wird die Haftung ausgeschlossen, und die Regelung gilt auch zugunsten Ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Für Softwareanbieter kommen Besonderheiten hinzu, die der Beitrag zur Haftungsbegrenzung in SaaS-Verträgen behandelt, und wie Haftung und Freistellung zusammenspielen, erläutert der Beitrag zu Haftung und Indemnification.
Häufige Fragen
Kann man die Haftung gegenüber Unternehmern vollständig ausschließen?
In AGB nicht. Die Haftung für Vorsatz ist ohnehin zwingend, und auch gegenüber Unternehmern müssen grobe Fahrlässigkeit, Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und die Verletzung wesentlicher Pflichten im beschriebenen Umfang ausgenommen bleiben.
Was passiert, wenn die Haftungsklausel unwirksam ist?
Dann entfällt die Klausel vollständig, und Sie haften nach dem Gesetz, also für jede Fahrlässigkeit und der Höhe nach unbegrenzt. Die Gerichte reduzieren eine zu weit gehende Klausel nicht auf das zulässige Maß.
Reicht es, die Haftung auf den Auftragswert zu begrenzen?
Das hängt vom Geschäft ab. Liegt das typische Schadensrisiko deutlich über dem Auftragswert, etwa weil ein Fehler Folgeschäden beim Kunden auslöst, ist ein solcher Höchstbetrag in AGB angreifbar.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 276 BGB, Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 307 BGB, Inhaltskontrolle
- § 309 Nr. 7 BGB, Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden
- § 14 ProdHaftG, Unabdingbarkeit
Ob Ihre Haftungsklauseln zum heutigen Schadensrisiko und zu Ihrer Versicherung passen, prüft das Rechtliche Audit im Zusammenhang mit Ihrem gesamten Vertragsbestand.