Kurz beantwortet: Bieten Sie Verbrauchern auf Ihrer Website Verträge mit fortlaufender Leistung an, etwa Abonnements, Mitgliedschaften oder Serviceverträge, muss dort eine Kündigungsschaltfläche mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung bereitstehen. Fehlt sie, kann der Kunde jederzeit fristlos kündigen. Für die Laufzeit gelten in AGB feste Grenzen, insbesondere höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit und nach Ablauf eine Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit.

Wiederkehrende Umsätze sind für viele Unternehmen das wertvollste Geschäftsmodell, ob als Software-Abo, Wartungsvertrag, Kurs-Mitgliedschaft oder regelmäßige Lieferung. Gegenüber Verbrauchern hat der Gesetzgeber die Spielräume für lange Bindungen und schwer auffindbare Kündigungswege aber deutlich eingeschränkt. Wer seine Vertragsstrecke vor einigen Jahren aufgesetzt hat, sollte prüfen, ob Laufzeitklauseln und Kündigungsweg den heutigen Anforderungen entsprechen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für online abschließbare Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern ist eine Kündigungsschaltfläche mit Bestätigungsseite vorgeschrieben.
  • Fehlt die Schaltfläche oder ist sie fehlerhaft, kann der Kunde jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen.
  • Die Kündigung muss sofort elektronisch in Textform bestätigt werden.
  • In AGB darf die Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre betragen, die Kündigungsfrist vor Ablauf höchstens einen Monat.
  • Eine stillschweigende Verlängerung ist nur auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit und einer Frist von höchstens einem Monat zulässig.

Wann der Kündigungsbutton Pflicht ist

Nach § 312k Abs. 1 BGB gilt die Pflicht, wenn Sie Verbrauchern über eine Webseite ermöglichen, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet ist und Sie zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Maßgeblich ist, ob Ihre Kunden den Vertrag online schließen könnten, gleich ob sie das tatsächlich tun. Ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung das Gesetz ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorsieht, sowie Finanzdienstleistungen.

Wie die Kündigungsstrecke aussehen muss

Die Kündigungsschaltfläche muss nach § 312k Abs. 2 BGB gut lesbar mit nichts anderem als „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Dort muss der Kunde Angaben zur Art der Kündigung machen können, bei einer außerordentlichen Kündigung auch zum Grund, außerdem zu seiner Identifizierung, zur Bezeichnung des Vertrags, zum gewünschten Beendigungszeitpunkt und zum Weg für die Kündigungsbestätigung. Abgeschlossen wird die Kündigung über eine Schaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. Schaltflächen und Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Mit einem zwingend vorgeschalteten Login ist das nach überwiegender Auffassung nicht vereinbar.

Nach Eingang müssen Sie dem Kunden den Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs und den Beendigungszeitpunkt sofort elektronisch in Textform bestätigen (§ 312k Abs. 4 BGB). Gibt der Kunde keinen Zeitpunkt an, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Termin.

Folgen eines fehlenden oder fehlerhaften Buttons

Werden Schaltflächen und Bestätigungsseite nicht wie vorgeschrieben bereitgestellt, kann der Verbraucher nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die vereinbarte Mindestlaufzeit verliert damit faktisch ihre Wirkung. Ein fehlender oder versteckter Kündigungsbutton kann zudem von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.

Grenzen für Laufzeit und Verlängerung in AGB

Für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zieht § 309 Nr. 9 BGB in AGB gegenüber Verbrauchern feste Grenzen. Unwirksam ist zunächst eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren. Eine stillschweigende Verlängerung ist nur zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und der Kunde ihn danach jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann. Und die Kündigungsfrist vor Ablauf der ersten Laufzeit darf einen Monat nicht überschreiten. Ein Jahresabo, das sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ist gegenüber Verbrauchern in AGB deshalb nicht mehr zulässig.

Gegenüber Geschäftskunden gelten diese festen Grenzen nicht unmittelbar, dort ist die Laufzeit an der allgemeinen Inhaltskontrolle zu messen. Was im B2B gilt, erläutert der Beitrag zu Auto-Renewal und Kündigung.

Häufige Fragen

Brauchen wir den Kündigungsbutton, wenn Verträge nur per Telefon geschlossen werden?

Die Pflicht knüpft daran an, dass Verbrauchern über die Website ermöglicht wird, einen solchen Vertrag zu schließen. Werden Verträge ausschließlich offline geschlossen, greift § 312k BGB in der Regel nicht. Sobald die Website einen Online-Abschluss erlaubt, muss auch die Kündigung dort möglich sein.

Darf der Kündigungsbutton im Kundenkonto liegen?

Schaltfläche und Bestätigungsseite müssen unmittelbar und leicht zugänglich sein. Ein zwingend vorgeschalteter Login ist damit nach überwiegender Auffassung nicht vereinbar, weshalb die Kündigung auch ohne Anmeldung möglich sein sollte.

Gilt die Pflicht auch für Verträge mit Unternehmen?

Nein. § 312k BGB schützt nur Verbraucher. Steht dieselbe Vertragsstrecke aber auch Verbrauchern offen, besteht die Pflicht für diese Strecke.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 312k BGB, Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • § 309 Nr. 9 BGB, Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

Laufzeitklauseln, Kündigungsweg und Bestellprozess sollten aufeinander abgestimmt sein. Der Rechtliche Außenauftritt erstellt die Rechtstexte für Ihren Abo- oder Online-Vertrieb und zeigt, wo sie eingebunden werden müssen.