Kurz beantwortet: Ein Rahmenvertrag regelt einmal, was für alle Aufträge mit einem Kunden gilt, etwa Haftung, Rechte, Vertraulichkeit, Zahlungsbedingungen und Laufzeit. Der Einzelauftrag legt nur noch fest, was sich von Auftrag zu Auftrag ändert, also Leistung, Termin und Preis. Damit beide zusammenpassen, braucht der Rahmenvertrag eine klare Rangfolge für Widersprüche, ein einfaches Verfahren für den Abschluss von Einzelaufträgen und eine Regelung, was bei Kündigung des Rahmens mit laufenden Aufträgen geschieht.
Mit wiederkehrenden Kunden wird ab einem gewissen Punkt jeder Auftrag gleich verhandelt. Haftung, Zahlungsziel und Nutzungsrechte kommen bei jeder Bestellung erneut auf den Tisch, oder sie werden gar nicht mehr angesprochen, und am Ende gilt für jeden Auftrag etwas anderes. Ein Rahmenvertrag beendet beides, weil die wiederkehrenden Fragen einmal entschieden werden und der Vertrieb sich danach auf die Leistung konzentrieren kann.
Das Wichtigste in Kürze
- In den Rahmenvertrag gehören die Regelungen, die für alle Aufträge gleich sind. In den Einzelauftrag gehört, was sich ändert.
- Eine Rangfolgeklausel legt fest, welches Dokument bei Widersprüchen gilt. Fehlt sie, entsteht Auslegungsstreit.
- Der Rahmenvertrag sollte bestimmen, wie ein Einzelauftrag zustande kommt und ob Sie Aufträge ablehnen dürfen.
- Eine Abnahme- oder Bestellpflicht besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
- Für die Kündigung des Rahmens ist zu regeln, ob laufende Einzelaufträge zu Ende geführt werden.
Was in den Rahmen gehört und was in den Auftrag
Der Rahmenvertrag enthält die Regelungen, die unabhängig vom konkreten Auftrag gelten. Dazu gehören in der Regel die Grundsätze der Leistungserbringung und der Mitwirkung des Kunden, Preise oder Preisberechnung, Zahlungs- und Rechnungsbedingungen, Mängelrechte und Haftung, Rechte an Arbeitsergebnissen, Vertraulichkeit und Datenschutz sowie Laufzeit und Kündigung. Der Einzelauftrag beschränkt sich auf die Angaben, die sich mit jedem Auftrag ändern, etwa die konkrete Leistung, Mengen, Termine, Ansprechpartner und, soweit nicht schon im Rahmen festgelegt, den Preis.
Diese Trennung hat einen praktischen Vorteil. Der Einzelauftrag kann als kurzes Formular oder als Bestellung im Kundenportal laufen, ohne dass jedes Mal Ihre Haftung oder die Rechte an Ihren Ergebnissen neu verhandelt werden. Abweichungen für einen bestimmten Auftrag bleiben möglich, sollten aber ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Die Rangfolge bei Widersprüchen
Sobald mehrere Dokumente zusammenwirken, braucht der Vertrag eine Regel, welches bei Widersprüchen gilt. Üblich ist eine Reihenfolge, in der die ausdrücklich als abweichend bezeichnete Regelung im Einzelauftrag vorgeht, danach der Rahmenvertrag, danach die Anlagen wie Leistungsbeschreibung oder Preisliste und zuletzt allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Einkaufsbedingungen des Kunden sollten ausdrücklich ausgeschlossen werden, weil sonst jede Bestellung über das Kundenportal deren Geltung erneut ins Spiel bringen kann. Individuell vereinbarte Regelungen gehen AGB nach § 305b BGB ohnehin vor. Wie Sie mit den Bedingungen großer Kunden umgehen, erläutert der Beitrag zu Einkaufsbedingungen.
Wie Einzelaufträge zustande kommen
Der Rahmenvertrag sollte regeln, wie ein Einzelauftrag geschlossen wird. Ohne eine solche Regelung gelten die allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme, und jede Bestellung, die vom Rahmen abweicht, ist rechtlich ein neues Angebot. Zweckmäßig ist eine Bestimmung, nach der Bestellungen des Kunden erst mit Ihrer Bestätigung verbindlich werden, verbunden mit einer Frist, innerhalb derer Sie bestätigen oder ablehnen. Ob Sie Bestellungen ablehnen dürfen, etwa bei fehlender Kapazität, sollte ausdrücklich festgehalten werden. Umgekehrt begründet ein Rahmenvertrag für den Kunden in der Regel keine Pflicht, überhaupt etwas zu bestellen. Wollen Sie mit Mindestmengen oder garantierten Volumina planen, muss das ausdrücklich vereinbart werden. Mehr zum Zustandekommen von Verträgen im Beitrag Angebot, Auftragsbestätigung, E-Mail.
Laufzeit und Kündigung
Rahmenverträge werden häufig auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist oder auf eine feste Laufzeit mit Verlängerung geschlossen. Daneben bleibt bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bestehen. Zu regeln ist vor allem, was mit laufenden Einzelaufträgen geschieht, wenn der Rahmen endet. Ohne Regelung entsteht Streit darüber, ob begonnene Projekte fortgeführt und vergütet werden. Üblich und sinnvoll ist eine Bestimmung, nach der der Rahmenvertrag für laufende Einzelaufträge bis zu deren Abschluss fortgilt.
Häufige Fragen
Ist ein Rahmenvertrag selbst schon ein Auftrag?
In der Regel nicht. Er legt die Bedingungen für künftige Aufträge fest, verpflichtet aber nur dann zu einer Bestellung oder Lieferung, wenn das ausdrücklich vereinbart ist, etwa durch eine Mindestabnahme.
Können Einzelaufträge vom Rahmenvertrag abweichen?
Ja, wenn die Abweichung gewollt und klar bezeichnet ist. Dafür sollte die Rangfolgeklausel vorsehen, dass ausdrücklich als abweichend gekennzeichnete Regelungen im Einzelauftrag dem Rahmen vorgehen.
Ist ein Rahmenvertrag AGB?
Wenn Sie denselben Rahmenvertrag für mehrere Kunden verwenden, in der Regel ja, soweit seine Klauseln nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Er muss dann auch der Inhaltskontrolle standhalten. Näheres im Beitrag Individualvertrag oder AGB.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 305b BGB, Vorrang der Individualabrede
- § 314 BGB, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Ein Rahmenvertrag entfaltet seinen Nutzen erst, wenn er mit Ihren AGB, Ihren Bestellformularen und Ihrer Leistungsbeschreibung abgestimmt ist. Im Rechtssystem entsteht dieses Vertragswerk aus einem Guss, mit Anleitungen für Ihr Team.