Kurz beantwortet: Beim Dienstvertrag schulden Sie eine Tätigkeit, beim Werkvertrag einen Erfolg. Davon hängt ab, ob Ihr Kunde die Leistung abnehmen muss, wann Ihre Vergütung fällig wird, welche Mängelrechte er hat und ob er den Vertrag jederzeit kündigen kann. Maßgeblich ist, was nach der Leistungsbeschreibung tatsächlich geschuldet ist, während die Überschrift des Vertrags wenig Gewicht hat. Eine präzise Leistungsbeschreibung ist deshalb das wirksamste Mittel, um späteren Streit zu vermeiden.
Ob Beratung, Agenturleistung, Wartung, Montage, Schulung oder Entwicklung, viele Dienstleister schließen Verträge, ohne sich festzulegen, welcher Vertragstyp vorliegt. Solange das Projekt läuft, fällt das selten auf. Zum Thema wird es, wenn der Kunde nicht zahlen will, weil das Ergebnis nicht seinen Erwartungen entspricht, oder wenn er das Projekt abbricht und sich fragt, was er für die bisherige Arbeit schuldet.
Das Wichtigste in Kürze
- Dienstvertrag bedeutet Tätigkeit, Werkvertrag bedeutet Erfolg. Entscheidend ist der tatsächlich vereinbarte Leistungsinhalt.
- Beim Werkvertrag wird die Vergütung mit der Abnahme fällig. Mit ihr beginnt auch die Verjährung der Mängelansprüche.
- Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde eine angemessene Frist zur Abnahme verstreichen lässt, ohne einen Mangel zu nennen.
- Der Besteller eines Werks kann bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen, schuldet dann aber in der Regel die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
- Wer bewegliche Sachen herstellt und liefert, schließt in der Regel einen Werklieferungsvertrag, für den Kaufrecht gilt.
Tätigkeit oder Erfolg
Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Vergütung (§ 611 BGB). Geschuldet ist das sorgfältige Tätigwerden, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer dagegen zur Herstellung des versprochenen Werkes (§ 631 BGB). Gegenstand kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, aber auch jeder andere durch Arbeit herbeizuführende Erfolg, etwa ein Gutachten, ein Konzept mit festgelegtem Inhalt oder eine Website.
Für die Einordnung kommt es darauf an, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Ein Vertrag, der als „Beratungsvertrag“ bezeichnet ist, kann ein Werkvertrag sein, wenn darin ein bestimmtes Ergebnis zugesagt wird. Umgekehrt bleibt ein Vertrag über laufende Unterstützung nach Stunden ein Dienstvertrag, auch wenn er „Projektvertrag“ heißt. Nicht selten enthält ein Vertrag beide Elemente. Dann sollte für jeden Leistungsteil klar sein, ob Tätigkeit oder Erfolg geschuldet ist.
Abnahme und Fälligkeit der Vergütung
Beim Werkvertrag ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, und kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Die Vergütung wird nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme fällig. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne Grund oder reagiert er nicht, hilft § 640 Abs. 2 BGB. Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn Sie dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und er die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist Ihr Kunde ein Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn Sie ihn zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen haben.
Beim Dienstvertrag gibt es keine Abnahme. Die Vergütung ist nach § 614 BGB nach der Leistung der Dienste zu entrichten, bei einer Bemessung nach Zeitabschnitten jeweils nach deren Ablauf. Für längere Projekte empfehlen sich in beiden Fällen vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen oder Teilabnahmen, damit Sie nicht bis zum Projektende vorleisten.
Mängelrechte und Verjährung
Beim Werkvertrag hat der Kunde bei Mängeln Anspruch auf Nacherfüllung und danach auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, verjähren die Ansprüche in zwei Jahren ab der Abnahme. Für andere Werke, etwa Beratungsergebnisse, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 634a BGB). Der Dienstvertrag kennt keine eigenen Mängelrechte. Wer schlecht leistet, haftet nach den allgemeinen Regeln auf Schadensersatz, eine Minderung der Vergütung ist dagegen nicht vorgesehen.
Kündigung durch den Kunden
Ein wichtiger Unterschied zeigt sich, wenn der Kunde das Projekt vorzeitig beendet. Beim Werkvertrag kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Sie können dann die vereinbarte Vergütung verlangen, müssen sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Das Gesetz vermutet, dass Ihnen fünf Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen, wobei Sie einen höheren Anspruch nachweisen können. Beim Dienstvertrag richtet sich die Kündigung nach den vereinbarten oder gesetzlichen Fristen.
Werklieferung: wenn Kaufrecht gilt
Stellen Sie bewegliche Sachen her und liefern Sie diese an Ihren Kunden, etwa Maschinenteile, Möbel oder Druckerzeugnisse, finden nach § 650 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Eine Abnahme im werkvertraglichen Sinn gibt es dann in der Regel nicht, und zwischen Kaufleuten gilt nach § 381 Abs. 2 HGB die Pflicht zur Untersuchung und Rüge der Ware, die im Beitrag Mängelrechte im B2B beschrieben ist.
Die Leistungsbeschreibung entscheidet
Die meisten Streitigkeiten drehen sich weniger um die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag als um die Frage, was genau geschuldet war. Eine gute Leistungsbeschreibung legt fest, welches Ergebnis oder welche Tätigkeit geschuldet ist, nach welchen Kriterien die Leistung als vertragsgemäß gilt, welche Mitwirkung Sie vom Kunden benötigen und was ausdrücklich nicht zum Leistungsumfang gehört. Für Softwareleistungen gelten Besonderheiten, die der Beitrag zur Rechtsnatur von SaaS-Verträgen und der Beitrag zur Abnahme im IT-Projekt behandeln.
Häufige Fragen
Kann man im Vertrag festlegen, dass ein Dienstvertrag vorliegt?
Die Bezeichnung allein reicht nicht. Maßgeblich ist, was tatsächlich geschuldet ist. Wer keinen Erfolg schulden will, muss die Leistung auch als Tätigkeit beschreiben und darf kein bestimmtes Ergebnis zusagen.
Was gilt, wenn der Kunde die Abnahme einfach nicht erklärt?
Setzen Sie nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
Kann der Kunde einen Werkvertrag ohne Grund kündigen?
Ja, bis zur Vollendung des Werkes. Er schuldet dann aber die vereinbarte Vergütung, abzüglich dessen, was Sie infolge der Kündigung ersparen oder anderweitig erwerben.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Ob Ihre Verträge den Leistungsinhalt so beschreiben, dass Abnahme und Vergütung klar geregelt sind, zeigt das Rechtliche Audit mit einer Bewertung je Vertragsart.