Kurz beantwortet: Beim Asset Deal haftet der Erwerber kraft Gesetzes für bestimmte Altsteuern des Veräußerers (§ 75 AO) und bei Firmenfortführung für Altverbindlichkeiten (§ 25 HGB). Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin. Die Steuerklausel im Kaufvertrag verteilt dieses Risiko vertraglich, die konkrete steuerliche Bewertung gehört mit Ihrem Steuerberater abgestimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Asset Deal haftet der Erwerber kraft Gesetzes für bestimmte Altsteuern des Veräußerers nach § 75 AO und bei Firmenfortführung für Altverbindlichkeiten nach § 25 HGB.
  • Die Haftung nach § 75 AO beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens und greift beim Erwerb aus der Insolvenzmasse nicht.
  • Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin, sodass das Risiko den Käufer nur mittelbar über den Wert der erworbenen Gesellschaft trifft.
  • Die Steuerklausel verteilt dieses Risiko vertraglich, während die konkrete steuerliche Bewertung mit dem Steuerberater abzustimmen ist.

Welche gesetzliche Haftungsfalle droht beim Asset Deal?

Steuern sind im Unternehmenskauf ein eigenes Schlachtfeld. Alte Steuerrisiken aus der Zeit vor dem Kauf können den Erwerber Jahre später einholen, und je nach Deal-Struktur haftet er sogar kraft Gesetzes dafür. Besonders scharf ist die Lage beim Asset Deal, also dem Kauf des Unternehmens als Sachgesamtheit. Nach § 75 AO haftet der Erwerber bei Übereignung eines Unternehmens im Ganzen für betriebsbezogene Steuern und Steuerabzugsbeträge, die seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung entstanden sind und binnen eines Jahres nach Anmeldung festgesetzt werden. Immerhin: Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 S. 2 AO), und bei Erwerb aus der Insolvenzmasse greift sie nicht (§ 75 Abs. 2 AO). Die konkrete Höhe und Abgrenzung dieser Steuerrisiken ist eine Frage, die Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen sollten, hier geht es um die rechtliche Einordnung der Haftung als solche.

Was gilt zusätzlich für Altverbindlichkeiten nach § 25 HGB?

Auch für Altverbindlichkeiten haftet der Erwerber: Führt er ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftet er nach § 25 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb begründeten Altverbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine abweichende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie ins Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Dritten mitgeteilt wird (§ 25 Abs. 2 HGB). Auch das ist beim Asset Deal mit Firmenfortführung ein Haftungsthema, das in die Vertragsgestaltung gehört.

Wie unterscheidet sich das Risiko beim Share Deal?

Beim Share Deal kauft man die Anteile, die Gesellschaft selbst bleibt Steuerschuldnerin und trägt ihre Altlasten weiter. Das Risiko trifft den Käufer hier mittelbar: Er erwirbt eine Gesellschaft, in der womöglich Steuernachforderungen aus der Vor-Erwerbszeit schlummern, die den Wert mindern. Deshalb ist die Steuerklausel im Share Deal typischerweise eine Freistellung: Der Verkäufer stellt den Käufer von Steuern frei, die wirtschaftlich auf die Zeit vor dem Stichtag entfallen. Auch hier gilt: Die konkrete steuerliche Bewertung einzelner Positionen ist mit dem Steuerberater abzustimmen, die Steuerklausel regelt die rechtliche Risikoverteilung im Kaufvertrag.

Was sollte die Steuerklausel im Kaufvertrag regeln?

  • Stichtagsprinzip: der Verkäufer trägt die Steuern, die auf die Zeit bis zum Stichtag entfallen.
  • Freistellung: klare Freistellung des Käufers von vorvertraglichen Steuerrisiken, mit Zahlungsmechanik.
  • Verfahrensregeln: wer eine Betriebsprüfung führt, wer Rechtsmittel einlegt (Tax Contest).
  • Verjährung: eine an die steuerliche Festsetzungsverjährung angepasste, längere Frist als bei den übrigen Garantien, im Detail mit dem Steuerberater abzustimmen.
  • Absicherung: Escrow, Bürgschaft oder W&I-Versicherung für die Durchsetzbarkeit.

Wer die Steuerklausel sauber aufsetzt, sorgt dafür, dass alte Steuerrisiken dort bleiben, wo sie entstanden sind, beim Verkäufer. Die rechtliche Struktur der Klausel liegt in anwaltlicher Hand, die steuerliche Bewertung einzelner Sachverhalte gehört in jedem Fall zusätzlich mit dem Steuerberater abgestimmt.

Häufige Fragen

Wofür haftet der Erwerber beim Asset Deal?

Nach § 75 AO haftet der Erwerber bei Übereignung eines Unternehmens im Ganzen für betriebsbezogene Steuern und Steuerabzugsbeträge aus einem gesetzlich bestimmten Zeitraum. Führt er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftet er zusätzlich nach § 25 HGB für die im Betrieb begründeten Altverbindlichkeiten.

Ist die Haftung nach § 75 AO der Höhe nach begrenzt?

Ja. Die Haftung beschränkt sich nach § 75 Abs. 1 S. 2 AO auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Beim Erwerb aus der Insolvenzmasse greift sie nach § 75 Abs. 2 AO nicht.

Wie unterscheidet sich das Steuerrisiko beim Share Deal?

Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin und trägt ihre Altlasten weiter. Das Risiko trifft den Käufer mittelbar, weil Steuernachforderungen aus der Vor-Erwerbszeit den Wert der erworbenen Gesellschaft mindern, weshalb die Steuerklausel hier typischerweise als Freistellung ausgestaltet wird.

Was sollte die Steuerklausel im Kaufvertrag regeln?

Sie sollte das Stichtagsprinzip, eine klare Freistellung des Käufers mit Zahlungsmechanik, Verfahrensregeln für Betriebsprüfung und Rechtsmittel sowie eine an die steuerliche Festsetzungsverjährung angepasste Frist enthalten. Für die Durchsetzbarkeit kommen Escrow, Bürgschaft oder eine W&I-Versicherung in Betracht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 75 AO – Haftung des Betriebsübernehmers für betriebsbezogene Steuern
  • § 25 HGB – Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung für Altverbindlichkeiten

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