Kurz beantwortet: Die Satzung ist die im Handelsregister einsehbare Verfassung der GmbH und bindet auch künftige Gesellschafter; die Gesellschaftervereinbarung (Shareholders‘ Agreement, SHA) ist ein vertraulicher schuldrechtlicher Vertrag, der nur die Gesellschafter bindet, die ihn unterschreiben. Sie wird wichtig, sobald mehr als eine Person beteiligt ist, und sollte entstehen, solange sich noch alle einig sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Satzung ist die im Handelsregister einsehbare Verfassung der GmbH und bindet auch künftige Gesellschafter; die Gesellschaftervereinbarung ist ein vertraulicher Vertrag, der nur die Gesellschafter bindet, die ihn unterschreiben.
  • Zu den zentralen Klauseln zählen Vesting, Übertragungsbeschränkungen, Mitverkaufsrechte, Informationsrechte sowie Regelungen zum Ausscheiden.
  • Eine Gründer-SHA entsteht sinnvollerweise vor der ersten Finanzierungsrunde, solange sich alle Beteiligten noch einig sind.
  • Eine SHA aus der Vorlage passt selten, weil Beteiligungsverhältnisse, Rollen und Ziele zu unterschiedlich sind.

Warum braucht es die SHA neben der Satzung?

Die Satzung ist im Handelsregister einsehbar, formstreng und bindet auch künftige Gesellschafter. Die SHA ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Gesellschaftern: vertraulich, flexibler und detaillierter. Formfrei ist sie aber meist nicht: Enthält sie Pflichten zur Übertragung von Anteilen, etwa über Vesting-, Leaver- oder Drag-Along-Klauseln, muss sie notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Hier werden die Fragen geregelt, die im Ernstfall über Frieden oder Streit entscheiden, von der Beteiligung neuer Investoren bis zum Ausscheiden eines Mitgründers. Fehlt die SHA, gilt nur der gesetzliche Standard, der selten zur Situation eines Start-ups passt.

Welche Klauseln gehören in eine belastbare SHA?

Ein belastbares Shareholders‘ Agreement regelt insbesondere:

  • Vesting: Gründer- und Mitarbeiteranteile werden über die Zeit „verdient“, damit ein früher Aussteiger nicht dauerhaft einen großen Anteil hält.
  • Übertragungsbeschränkungen: Anteile dürfen nicht ungehindert an Dritte gehen, oft ergänzt um Vorkaufs- und Andienungsrechte. Damit eine Abtretung ohne Zustimmung tatsächlich unwirksam ist, gehört die Vinkulierung zusätzlich in die Satzung (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Details zur notariellen Form der Übertragung selbst ordnet der Beitrag zur Anteilsübertragung beim Notar ein.
  • Mitverkaufsrechte: Tag-Along schützt Minderheiten, Drag-Along ermöglicht einen sauberen Exit, wenn die Mehrheit verkauft.
  • Informations- und Kontrollrechte: Wer bekommt welche Zahlen, welche Beschlüsse brauchen welche Mehrheit oder Zustimmung?
  • Wettbewerbsverbot und IP: dass geistiges Eigentum der Gesellschaft gehört und Gründer nicht parallel Konkurrenz aufbauen. Wie weit ein solches Verbot in Zeit, Gegenstand und Raum reichen darf, ohne unwirksam zu werden, ordnet der Beitrag zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ein.
  • Regelungen zum Ausscheiden (Leaver-Klauseln): Was passiert mit den Anteilen, wenn jemand geht, und unter welchen Umständen (Good Leaver / Bad Leaver)?

Wie hängt die SHA mit der Finanzierungsrunde zusammen?

Spätestens mit dem ersten Investor kommt eine SHA ohnehin, dann aber zu seinen Bedingungen. Wer vorher eine eigene, saubere Gründer-SHA hat, geht aus einer stärkeren Position in die Verhandlung und beugt typischem Streit unter Mitgründern vor. Viele Klauseln aus dem Term Sheet wandern später unverändert in die SHA, dazu der Beitrag zum Term Sheet. Wer die Zusammenhänge kennt, verhandelt beides im Blick.

Eine SHA aus der Vorlage passt selten: Zu unterschiedlich sind Beteiligungsverhältnisse, Rollen und Ziele. Die Klauseln sollten deshalb aufeinander und auf die Satzung abgestimmt sein, sonst entstehen Widersprüche, die im Konfliktfall teuer werden.

Wie die SHA in das gesellschaftsrechtliche Gesamtgerüst passt, zeigt der Leitfaden Gesellschaftsrecht für Start-ups und Scale-ups.

Wie das in der Praxis aussieht

Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Drei Gründer einer GmbH entwickeln mit fünf Mitarbeitenden eine Software, über die Kommunen ihre Sporthallen an Vereine vergeben. Zwei arbeiten Vollzeit, der dritte bringt nebenher die Kontakte zu den Kommunen ein. Die Satzung stammt aus der Gründung, eine Gesellschaftervereinbarung gibt es nicht, und ein Business Angel hat Interesse signalisiert. Zu klären ist, was die drei untereinander regeln, solange sie sich einig sind. Die Satzung ist im Handelsregister einsehbar und bindet auch künftige Gesellschafter, die Gesellschaftervereinbarung ist ein vertraulicher Vertrag unter den Gesellschaftern. Fehlt sie, gelten nur Satzung und gesetzlicher Standard.

Danach trennen sich die Wege. Bleibt der Beitrag des dritten Gründers geringer, werden Vesting und Leaver-Regeln so gefasst, dass sie den unterschiedlichen Einsatz abbilden. Ist sein Wechsel in Vollzeit fest geplant, kann er als Meilenstein im Vesting-Plan stehen. In beiden Fällen gehören Übertragungsbeschränkungen, Mitverkaufsrechte, Informationsrechte und die Zuordnung des geistigen Eigentums zur Gesellschaft in den Vertrag, abgestimmt auf die Satzung, damit keine Widersprüche entstehen. Weil Vesting und Leaver-Regeln Pflichten zur Übertragung von Anteilen begründen, wird die Vereinbarung notariell beurkundet (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Am Ende steht eine Gründervereinbarung für die Gespräche mit dem Angel. Die Gesellschafterstruktur bis zur ersten Runde begleitet laufend die Externe Rechtsabteilung.

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich die Gesellschaftervereinbarung von der Satzung?

Die Satzung ist die im Handelsregister einsehbare Verfassung der GmbH und bindet auch künftige Gesellschafter. Die Gesellschaftervereinbarung ist demgegenüber ein vertraulicher und flexiblerer schuldrechtlicher Vertrag, der nur die Gesellschafter bindet, die ihn unterschreiben, und ihr Verhältnis untereinander im Detail ordnet. Enthält sie Pflichten zur Übertragung von Anteilen, etwa über Vesting- oder Leaver-Klauseln, muss sie notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

Wann sollte eine Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen werden?

Der geeignete Zeitpunkt ist der, an dem sich noch alle Beteiligten einig sind, also möglichst vor der ersten Finanzierungsrunde. Wer bereits eine eigene, saubere Gründer-SHA hat, geht aus einer stärkeren Position in die Verhandlung mit dem ersten Investor.

Welche Klauseln gehören in eine belastbare SHA?

Zu den wesentlichen Regelungen zählen Vesting, Übertragungsbeschränkungen samt Vorkaufs- und Andienungsrechten, Mitverkaufsrechte, Informations- und Kontrollrechte, Wettbewerbsverbot und IP-Zuordnung sowie Leaver-Klauseln für das Ausscheiden eines Gesellschafters.

Genügt eine Mustervorlage für die Gesellschaftervereinbarung?

Eine SHA aus der Vorlage passt selten, weil Beteiligungsverhältnisse, Rollen und Ziele zu unterschiedlich sind. Die Klauseln sollten aufeinander und auf die Satzung abgestimmt sein, damit im Konfliktfall keine teuren Widersprüche entstehen.

Eine Gesellschaftervereinbarung entsteht oft unter Zeitdruck vor einer Runde, und spätere Änderungen im Gesellschafterkreis bleiben unberücksichtigt. Eine externe Rechtsabteilung kennt Ihre Satzung und Ihren Gesellschafterkreis und hält beide Dokumente laufend aufeinander abgestimmt. Externe Rechtsabteilung: Satzung und SHA laufend abgestimmt

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