Kurz beantwortet: Wer ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt und bereitstellt, muss vor allem eine technische Dokumentation des Modells führen, den nachgelagerten Anbietern die nötigen Informationen liefern, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts umsetzen und eine öffentliche Zusammenfassung der Trainingsdaten veröffentlichen. Wer dagegen nur ein fremdes Modell in das eigene Produkt integriert, ist regelmäßig nachgelagerter Nutzer und kein GPAI-Anbieter, sollte sich die dafür erforderlichen Unterlagen aber vertraglich zusichern lassen.
Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI, GPAI) ist ein Modell, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und sich in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme integrieren lässt, etwa GPT, Claude oder Gemini. Wer ein solches Modell entwickelt und bereitstellt, ist GPAI-Anbieter und trifft besondere Pflichten, die bis in die Produkte hineinwirken, die auf dem Modell aufbauen.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt und bereitstellt, ist GPAI-Anbieter und trifft nach Art. 53 KI-VO besondere Pflichten.
- Dazu gehören die technische Dokumentation des Modells (Anhang XI KI-VO), Informationen für nachgelagerte Anbieter (Anhang XII KI-VO), eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts und eine öffentliche Zusammenfassung der Trainingsdaten.
- Wer ein fremdes Modell lediglich in das eigene Produkt integriert, ist regelmäßig nachgelagerter Nutzer und kein GPAI-Anbieter.
- Als nachgelagerter Nutzer sollten Sie sich die für Ihre eigenen Pflichten erforderlichen Unterlagen vom Modell-Anbieter vertraglich zusichern lassen.
Welche Pflichten treffen den GPAI-Anbieter?
Anbieter von GPAI-Modellen müssen nach Art. 53 KI-VO insbesondere:
- technische Dokumentation des Modells erstellen und aktuell halten (Anhang XI KI-VO);
- Informationen für nachgelagerte Anbieter bereitstellen, damit diese Fähigkeiten und Grenzen des Modells verstehen und ihre eigenen Pflichten erfüllen können (Anhang XII KI-VO);
- eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts auf den Weg bringen, einschließlich der Beachtung von Text-und-Data-Mining-Rechtsvorbehalten;
- eine öffentliche Zusammenfassung der Trainingsdaten veröffentlichen.
Für frei und quelloffen bereitgestellte Modelle gelten die Dokumentationspflichten teilweise nicht, außer das Modell birgt systemische Risiken. Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2025; den vollständigen Zeitplan aller AI-Act-Stichtage ordnet die Fristen-Referenz zum EU AI Act ein.
Was bedeutet das für Softwareunternehmen, die ein fremdes Modell einsetzen?
Die meisten Softwareunternehmen bauen GPAI nicht selbst, sondern integrieren ein fremdes Modell in ihr Produkt. Sie sind damit nachgelagerte Nutzer, nicht GPAI-Anbieter. Für diese Konstellation ist vor allem lit. b entscheidend: Der Modell-Anbieter muss Ihnen die Informationen und die Dokumentation liefern, die Sie brauchen, um Ihre eigenen Pflichten aus dem AI Act zu erfüllen. Diese Unterlagen einzufordern und aufzubewahren, gehört zu Ihrer Sorgfalt und in Ihre Verträge mit dem Modell-Anbieter. Ob Sie durch Integration und eigene Marke selbst in die Anbieterrolle rutschen, klärt Anbieter oder Betreiber? Die zwei Rollen im AI Act.
Checkliste: Was Sie für jedes eingesetzte GPAI-Modell prüfen sollten
- Rolle klären: Bin ich hier nachgelagerter Nutzer oder werde ich durch Integration und eigene Marke selbst zum Anbieter?
- Dokumentation einfordern: Liegt mir die Information des Modell-Anbieters nach Anhang XII vor, die ich für meine eigenen Pflichten brauche?
- Vertrag prüfen: Deckt der Vertrag mit dem Modell-Anbieter die AI-Act-relevanten Punkte ab, von der Modelldokumentation bis zur urheberrechtlichen Absicherung?
- Eigenes Modell gesondert behandeln: Wer ein eigenes Modell trainiert und anbietet, trägt den vollen Pflichtenkreis aus Art. 53 selbst, unabhängig von den Pflichten als nachgelagerter Nutzer anderer Modelle.
Diese vier Punkte lassen sich einzeln beantworten, sind für ein wachsendes Modell-Portfolio aber leichter im Rahmen einer laufenden KI-Compliance-Begleitung zu pflegen als je Einzelfall neu zu prüfen.
Häufige Fragen
Was ist ein GPAI-Modell?
Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ist ein Modell, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und sich in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme integrieren lässt, etwa GPT, Claude oder Gemini.
Welche Pflichten treffen den GPAI-Anbieter?
Nach Art. 53 KI-VO muss der Anbieter insbesondere eine technische Dokumentation des Modells führen (Anhang XI KI-VO), den nachgelagerten Anbietern die nötigen Informationen bereitstellen (Anhang XII KI-VO), eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts umsetzen und eine öffentliche Zusammenfassung der Trainingsdaten veröffentlichen.
Bin ich GPAI-Anbieter, wenn ich ein fremdes Modell in mein Produkt integriere?
In aller Regel nicht. Wer ein fremdes Modell einsetzt, ist nachgelagerter Nutzer und kein GPAI-Anbieter. Ob Sie durch Integration und eigene Marke selbst in die Anbieterrolle rutschen, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Gelten die Pflichten auch für quelloffene Modelle?
Für frei und quelloffen bereitgestellte Modelle gelten die Dokumentationspflichten teilweise nicht, es sei denn, das Modell birgt systemische Risiken.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Art. 53 KI-VO – Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Anhang XI KI-VO – technische Dokumentation des Modells
- Anhang XII KI-VO – Informationen für nachgelagerte Anbieter
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