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Rechtstexte für Website und Geschäftspapiere: Der Leitfaden

Impressum, Datenschutzerklärung und AGB stammen oft aus verschiedenen Jahren und beschreiben ein Geschäft, das es so nicht mehr gibt. Dieser Leitfaden zeigt, warum Rechtstexte ein Haltbarkeitsdatum haben, was sich in den letzten Jahren geändert hat und woran Sie erkennen, dass eine Überarbeitung fällig ist. Für Entscheider, nicht für Juristen.

◆Rechtsstand Oktober 2026

1. Warum Rechtstexte veralten

Rechtstexte werden meist einmal erstellt, oft zur Gründung oder beim Relaunch der Website. Danach ändert sich das Unternehmen: neue Leistungen, ein zusätzlicher Vertriebsweg, ein Newsletter-Tool, ein Chatbot, ein anderer Hosting-Anbieter. Die Texte bleiben, wie sie waren. Gleichzeitig ändern sich Gesetze, Behördenpraxis und Rechtsprechung.

Das Ergebnis ist eine Außendarstellung, die formal vollständig aussieht und inhaltlich ein früheres Unternehmen beschreibt. Ein Text ist deshalb nur so gut wie sein Abgleich mit dem heutigen Geschäft. Generatoren, kopierte Vorlagen und KI-Tools liefern Formulierungen, kennen aber weder Ihre Abläufe noch Ihre eingesetzten Dienste.

2. Impressum: die Angaben nach § 5 DDG

Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Es hat das Telemediengesetz abgelöst, die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG. Wer geschäftsmäßig einen digitalen Dienst anbietet, muss bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten, unter anderem:

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Name und Anschrift

Bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte.

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Schnelle Kontaktaufnahme

Angaben für eine schnelle elektronische und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse.

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Register und Steuer

Handelsregister oder vergleichbares Register mit Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn vorhanden.

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Berufsangaben

Bei reglementierten Berufen zusätzlich Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen. Bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde.

Ein Impressum, das noch auf das Telemediengesetz verweist, ist ein verlässliches Zeichen dafür, dass die Texte länger nicht geprüft wurden. Auch geschäftlich genutzte Social-Media-Profile brauchen in der Regel ein leicht erreichbares Impressum, meist über einen Link auf das Impressum der Website.

3. Datenschutzerklärung: was tatsächlich im Einsatz ist

Die Datenschutzerklärung muss beschreiben, welche personenbezogenen Daten Ihre Website tatsächlich verarbeitet, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Empfängern. Maßstab ist die Liste der Dienste, die heute im Einsatz sind: Hosting, Kontaktformular, Terminbuchung, Analytics, Newsletter, eingebettete Videos, Chat- und KI-Funktionen.

Zwei Punkte fallen in der Praxis besonders häufig auf. Erstens Cookies und vergleichbare Technologien: Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät und der Zugriff darauf sind nach § 25 TDDDG grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig, Ausnahmen gelten für technisch unbedingt erforderliche Vorgänge. Banner und Datenschutzerklärung müssen dabei dieselben Dienste nennen. Zweitens US-Anbieter: Seit dem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom 10. Juli 2023 zum EU-US Data Privacy Framework können Daten an zertifizierte US-Unternehmen übermittelt werden. Die Datenschutzerklärung sollte für jeden US-Dienst angeben, auf welcher Grundlage die Übermittlung erfolgt.

Weitere Details zu Rechtsgrundlagen und Einwilligungen finden Sie in den Beiträgen zu Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Einwilligung im Marketing und zum Datentransfer in die USA.

4. AGB: passend zum Geschäft und wirksam einbezogen

AGB haben zwei Aufgaben. Sie müssen beschreiben, was Sie heute tatsächlich leisten, und sie müssen im Verkaufsprozess so verwendet werden, dass sie Vertragsbestandteil werden. Beides scheitert häufiger, als man denkt: Neue Leistungen stehen auf der Website, aber nicht in den Bedingungen. Oder die AGB liegen auf der Website, während Angebote per E-Mail verschickt und am Telefon bestätigt werden, ohne dass jemand auf sie verweist.

Im Geschäft mit Verbrauchern gelten für die Einbeziehung strenge Anforderungen. Unter Unternehmern sind die Anforderungen geringer, § 310 Abs. 1 BGB nimmt die besonderen Einbeziehungsregeln für Verbraucher aus. Ein erkennbarer Hinweis auf die AGB vor Vertragsschluss bleibt trotzdem nötig, und widersprechende Einkaufsbedingungen des Kunden können die eigenen AGB verdrängen. Mehr dazu im Beitrag AGB im B2B wirksam einbeziehen. Wie AGB aufgebaut und geprüft werden und was gegenüber Verbrauchern strenger gilt, erläutern die Beiträge AGB erstellen und prüfen und AGB im Verbrauchergeschäft.

5. Pflichtangaben auf Geschäftspapieren und in E-Mails

Neben der Website gibt es eine zweite Außendarstellung, die selten geprüft wird: Briefbogen, Angebote, Rechnungen und E-Mail-Signaturen. Für die GmbH verlangt § 35a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen, gleich welcher Form, unter anderem Rechtsform und Sitz, Registergericht und Registernummer sowie alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Das umfasst auch geschäftliche E-Mails an bestimmte Empfänger.

Typische Lücken: ein ausgeschiedener Geschäftsführer in der Signatur, fehlende Registerangaben auf Angeboten oder eine Rechnungsvorlage aus der Zeit vor der Umfirmierung.

6. Typische Altlasten seit 2024

Einige Hinweise, die früher Pflicht waren, sind heute überholt oder falsch. Andere sind neu hinzugekommen:

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Verweis auf das Telemediengesetz

Das TMG gilt seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr. Die Impressumspflicht folgt aus § 5 DDG, der Endgeräteschutz aus § 25 TDDDG.

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Link zur OS-Plattform

Die EU hat die Verordnung über die Online-Streitbeilegung mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben und die Plattform eingestellt (VO (EU) 2024/3228). Der früher vorgeschriebene Link führt ins Leere und gehört entfernt.

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Alte Grundlagen für US-Dienste

Datenschutzerklärungen, die noch das gekippte Privacy Shield nennen oder US-Dienste ganz verschweigen, entsprechen nicht dem Stand seit Juli 2023.

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KI-Funktionen ohne Hinweis

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-Verordnung. KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Nutzer das erfahren. Setzen Sie einen Chatbot ein, gehören Hinweis und Datenschutzinformation zusammen. Mehr im Beitrag zu den KI-Transparenzpflichten.

7. Wann eine Überarbeitung fällig ist

Einen festen gesetzlichen Prüfrhythmus gibt es nicht. In der Praxis bewährt sich eine einfache Regel: Die Texte werden geprüft, sobald sich am Geschäft oder am Recht etwas ändert, mindestens aber einmal im Jahr. Typische Anlässe:

  • Eine neue Leistung, ein neuer Vertriebsweg oder ein Wechsel vom reinen B2B-Geschäft zu Verbraucherkunden
  • Ein neues Tool für Analytics, Newsletter, Terminbuchung, Chat oder KI
  • Ein Wechsel in der Geschäftsführung, eine Umfirmierung oder ein Umzug
  • Ein Website-Relaunch oder ein Wechsel der Agentur
  • Gesetzesänderungen wie zuletzt DDG, Aufhebung der Online-Streitbeilegung und KI-Verordnung

Steht hinter der Website bereits ein gewachsener Bestand an Verträgen, Richtlinien und Datenschutzdokumenten, reicht der Blick auf die Außendarstellung allein nicht aus. Dann klärt eine rechtliche Bestandsaufnahme, wo das Unternehmen insgesamt steht.

Ihre Texte stammen aus verschiedenen Jahren und kennen Ihr heutiges Geschäft nicht? Im Rechtlichen Außenauftritt entstehen AGB, Datenschutzerklärung, Impressum und Pflichtangaben auf Grundlage Ihrer tatsächlichen Abläufe und Dienste.

Häufige Fragen

Wie oft sollten Rechtstexte überprüft werden?+
Einen gesetzlich festgelegten Rhythmus gibt es nicht. Bewährt hat sich, die Texte bei jeder Änderung am Geschäft oder an der Rechtslage zu prüfen, etwa bei neuen Leistungen, neuen Tools oder einem Wechsel in der Geschäftsführung, und mindestens einmal im Jahr.
Gilt das Telemediengesetz noch?+
Nein. Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz. Die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG. Ein Impressum, das noch auf das Telemediengesetz verweist, sollte überarbeitet werden.
Muss der Link zur EU-Streitbeilegungsplattform noch auf die Website?+
Nein. Die Verordnung über die Online-Streitbeilegung wurde mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben, die Plattform ist eingestellt. Der Link führt ins Leere und sollte entfernt werden.
Gehören Pflichtangaben auch in E-Mails?+
Für die GmbH verlangt § 35a GmbHG die Pflichtangaben auf allen Geschäftsbriefen gleich welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Das umfasst auch geschäftliche E-Mails, typischerweise über die Signatur.
CH

Klären wir, ob Ihre Außendarstellung zum heutigen Geschäft passt.

Im Erstgespräch ordne ich ein, ob eine Überarbeitung der Rechtstexte genügt oder eine umfassendere Bestandsaufnahme sinnvoll ist. Vertraulich nach § 43a BRAO, ohne Juristendeutsch.

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