Kurz beantwortet: AGB halten, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen sind, klar formuliert sind und Ihren Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Gegenüber Geschäftskunden prüfen die Gerichte das über die Generalklausel des § 307 BGB, gegenüber Verbrauchern zusätzlich anhand der Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB. Ist eine Klausel unwirksam, fällt sie ersatzlos weg und das Gesetz tritt an ihre Stelle. Eine abgemilderte Fassung, die gerade noch zulässig gewesen wäre, gibt es nicht.

AGB entstehen in vielen Unternehmen aus einer Mischung von Generator, Branchenmuster und den Bedingungen eines Wettbewerbers. Sie liegen dann über Jahre unverändert auf der Website oder im Angebotsanhang, während sich Leistungen, Vertriebswege und Kundengruppen weiterentwickeln. Ob die Bedingungen tragen, zeigt sich meist erst, wenn ein Kunde nicht zahlt, einen Mangel rügt oder Schadensersatz verlangt. Dann geht es um die Frage, ob die Klausel, auf die Sie sich berufen wollen, überhaupt gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Klausel muss klar und verständlich sein. Unklare Formulierungen können schon deshalb unwirksam sein und werden im Zweifel gegen Sie ausgelegt.
  • Gegenüber Unternehmern greift § 307 BGB. Die Wertungen der Klauselverbote für Verbraucher strahlen dabei in die Prüfung aus.
  • Überraschende Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen musste, werden gar nicht erst Vertragsbestandteil.
  • Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das zulässige Maß zurückgeführt. Es gilt dann das Gesetz.
  • Gute AGB passen zu Ihrem tatsächlichen Geschäft und unterscheiden, wo nötig, zwischen Geschäftskunden und Verbrauchern.

Woran eine Klausel scheitern kann

Bevor es um den Inhalt geht, muss die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden sein. Wie die Einbeziehung gegenüber Geschäftskunden funktioniert und was bei kollidierenden Bedingungen gilt, erläutert der Beitrag zur Frage, wessen AGB gelten. Selbst wirksam einbezogene Bedingungen werden aber nicht Vertragsinhalt, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass Ihr Kunde mit ihnen nicht rechnen musste (§ 305c Abs. 1 BGB). Typisch sind Regelungen, die an unerwarteter Stelle versteckt sind, etwa eine Abnahmepflicht für Folgeleistungen in einer Klausel über Zahlungsbedingungen.

Die eigentliche Hürde ist die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie Ihren Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist. Daneben steht das Transparenzgebot. Eine Klausel kann allein deshalb unwirksam sein, weil sie nicht klar und verständlich ist, etwa weil sie mit unbestimmten Begriffen arbeitet oder ihre Folgen für den Vertragspartner nicht erkennen lässt.

Was gegenüber Geschäftskunden gilt

Gegenüber Unternehmern finden die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB nach § 310 Abs. 1 BGB keine unmittelbare Anwendung. Die Gerichte prüfen allerdings über § 307 BGB, ob die Wertung des jeweiligen Klauselverbots auch im unternehmerischen Verkehr trägt, und nehmen dabei auf Handelsbräuche angemessen Rücksicht. Angreifbar bleiben deshalb gerade die wirtschaftlich wichtigsten Klauseln angreifbar, insbesondere Haftungsbegrenzungen, die Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit oder grobe Fahrlässigkeit nicht ausnehmen, und pauschale Ausschlüsse von Mängelrechten.

Was eine unwirksame Klausel kostet

Nach § 306 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, und an die Stelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung führen die Gerichte eine zu weit gehende Klausel auch nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurück. Eine Haftungsbegrenzung, die zu viel ausschließt, entfällt deshalb vollständig, und Sie haften so, als hätten Sie keine Regelung getroffen. Ebenso wenig hilft eine salvatorische Klausel, nach der eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame mit ähnlichem Zweck ersetzt werden soll. Unklare Klauseln werden zudem nach § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel zu Ihren Lasten ausgelegt.

Wie Sie AGB aufbauen, die zu Ihrem Geschäft passen

Ausgangspunkt guter AGB ist Ihr Verkaufsprozess, während ein Muster allenfalls als Gliederungshilfe dienen kann. Zu klären ist zuerst, was Sie leisten, an wen Sie verkaufen, wie der Vertrag zustande kommt und wo im Ablauf die Bedingungen einbezogen werden. Auf dieser Grundlage lassen sich die Klauseln bestimmen, die für Ihr Geschäft tatsächlich erforderlich sind, in der Regel Leistungsbeschreibung und Mitwirkung des Kunden, Preise und Zahlung, Fristen, Mängelrechte, Haftung, Laufzeit und Kündigung. Verkaufen Sie an Geschäftskunden und an Verbraucher, empfehlen sich getrennte Fassungen, weil Regelungen, die im B2B zulässig sind, gegenüber Verbrauchern häufig scheitern. Näheres dazu im Beitrag zu AGB im Verbrauchergeschäft.

Bei der Prüfung bestehender AGB empfiehlt sich dieselbe Reihenfolge. Am Anfang steht der Abgleich mit dem heutigen Geschäft, denn Bedingungen, die Leistungen beschreiben, die Sie nicht mehr erbringen, oder Vertriebswege nicht kennen, die Sie inzwischen nutzen, helfen im Streitfall wenig. Danach folgt die Prüfung der einzelnen Klauseln auf Transparenz und Angemessenheit, mit besonderem Augenmerk auf Haftung, Mängelrechte und Laufzeit. Zum Schluss ist zu prüfen, ob die Bedingungen in Angebot, Auftragsbestätigung, Webshop und Rahmenvertrag tatsächlich so einbezogen werden, wie es vorgesehen ist.

Häufige Fragen

Brauchen Unternehmen, die nur an Geschäftskunden verkaufen, überhaupt AGB?

Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Ohne eigene Bedingungen gilt aber das Gesetz, das zum Beispiel für Haftung und Mängelrechte keine Begrenzung vorsieht, oder es setzen sich die Einkaufsbedingungen Ihres Kunden durch. Eigene AGB sind deshalb in den meisten Fällen sinnvoll.

Kann eine unwirksame Klausel auf das zulässige Maß reduziert werden?

Nein. Die Rechtsprechung lehnt eine solche geltungserhaltende Reduktion ab. Die Klausel entfällt, und an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Auch eine salvatorische Klausel ändert daran nichts.

Sind AGB aus einem Generator rechtlich unwirksam?

Nicht automatisch. Generatoren arbeiten allerdings mit allgemeinen Formulierungen, die Ihre Leistungen und Ihren Vertriebsweg nicht kennen. Das Risiko liegt weniger in einer einzelnen falschen Klausel als darin, dass die Bedingungen Ihr tatsächliches Geschäft nicht abbilden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Der Rechtliche Außenauftritt erstellt AGB für Ihr heutiges Leistungsangebot und zeigt, an welcher Stelle Ihres Verkaufsprozesses sie einbezogen werden müssen.