Kurz beantwortet: Verkaufen Sie auch an Verbraucher, gelten für Ihre AGB deutlich strengere Regeln als im Geschäft mit Unternehmen. Die Bedingungen müssen ausdrücklich einbezogen werden, die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten unmittelbar, und schon vorformulierte Bedingungen für einen einzigen Vertrag unterliegen der Inhaltskontrolle. Regelungen, die gegenüber Geschäftskunden zulässig sind, scheitern gegenüber Verbrauchern häufig, etwa zu Haftung, Laufzeit, Pauschalen und Gerichtsstand. Für Unternehmen mit beiden Kundengruppen empfehlen sich deshalb getrennte Fassungen.
Nicht wenige Unternehmen beginnen mit Geschäftskunden und erweitern ihren Vertrieb später um Endkunden, etwa über einen Webshop, ein Abonnement oder ein Kursangebot. Die AGB bleiben dabei oft dieselben. Das ist riskant, weil Bedingungen, die für Geschäftskunden geschrieben wurden, gegenüber Verbrauchern in wesentlichen Punkten unwirksam sein können, und weil fehlerhafte AGB im Verbrauchergeschäft über den Einzelfall hinaus von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Gegenüber Verbrauchern werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn Sie bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen und der Kunde in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen kann.
- AGB gelten im Verbrauchervertrag als von Ihnen gestellt, und auch Bedingungen für einen einzigen Vertrag werden kontrolliert.
- Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten unmittelbar, unter anderem zu Haftung, Laufzeit, Pauschalen und Vertragsstrafen.
- Unwirksame AGB im Verbrauchergeschäft können abgemahnt werden.
- Getrennte Fassungen für Geschäftskunden und Verbraucher verhindern, dass strenge Regeln Ihre B2B-Bedingungen unnötig schwächen.
Einbeziehung: ausdrücklicher Hinweis und Kenntnisnahme
Gegenüber Verbrauchern gelten die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB in vollem Umfang. Sie müssen bei Vertragsschluss ausdrücklich auf Ihre AGB hinweisen und dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Kunde muss mit ihrer Geltung einverstanden sein. Im Online-Vertrieb bedeutet das in der Regel einen gut sichtbaren Hinweis mit Link im Bestellprozess vor dem Absenden der Bestellung. AGB, die erst mit der Rechnung oder der Lieferung übermittelt werden, sind nicht wirksam einbezogen. Zusätzlich müssen Sie dem Kunden nach § 312i Abs. 1 BGB ermöglichen, die Vertragsbestimmungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.
Strengere Kontrolle schon für den Einzelvertrag
Nach § 310 Abs. 3 BGB gelten AGB im Verbrauchervertrag als von Ihnen gestellt, es sei denn, der Verbraucher hat sie selbst in den Vertrag eingeführt. Außerdem unterliegen vorformulierte Bedingungen auch dann der Inhaltskontrolle, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Bei der Prüfung, ob eine Klausel unangemessen benachteiligt, sind zudem die Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Ein individuell erstelltes Angebot an einen Privatkunden ist deshalb nicht automatisch der Kontrolle entzogen.
Klauseln, die gegenüber Verbrauchern scheitern
Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten gegenüber Verbrauchern unmittelbar. Für die Praxis besonders wichtig sind die Grenzen bei der Haftung, denn nach § 309 Nr. 7 BGB darf die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei jeder Fahrlässigkeit und für sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Bei Mängeln neu hergestellter Sachen und bei Werkleistungen verbietet § 309 Nr. 8 Buchst. b BGB unter anderem den Ausschluss der Mängelrechte, die Beschränkung allein auf Nacherfüllung ohne Rücktritts- oder Minderungsrecht und die Abwälzung der Kosten der Nacherfüllung. Verträge über regelmäßige Lieferungen oder Leistungen dürfen den Kunden nach § 309 Nr. 9 BGB nicht länger als zwei Jahre binden. Hinzu kommen unter anderem Grenzen für Schadenspauschalen, Vertragsstrafen und einseitige Leistungsänderungen.
Bei Verbraucherverträgen ist außerdem zu beachten, dass für den Kauf beweglicher Sachen durch Verbraucher eigene, weitgehend zwingende Regeln gelten. Von den Mängelrechten kann dort vor Mitteilung eines Mangels nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, und dasselbe gilt für Verträge über digitale Produkte. Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern ist vor Entstehen einer Streitigkeit in der Regel unwirksam.
Warum getrennte Fassungen sinnvoll sind
Eine einheitliche Fassung für alle Kunden muss sich an den strengen Regeln für Verbraucher ausrichten. Damit verschenken Sie gegenüber Geschäftskunden Spielraum, etwa bei der Verjährung von Mängelansprüchen oder bei Haftungshöchstbeträgen. Umgekehrt riskiert eine Fassung, die auf das B2B-Geschäft zugeschnitten ist, im Verbrauchergeschäft unwirksame Klauseln und Abmahnungen. Sinnvoll sind deshalb zwei Fassungen mit klarer Zuordnung, die etwa im Webshop über die Auswahl „Privatkunde“ oder „Geschäftskunde“ oder über getrennte Bestellwege gesteuert wird. Ein Hinweis, das Angebot richte sich nur an Unternehmer, schützt nur, wenn er klar ist und tatsächlich eingehalten wird.
Wie AGB im Allgemeinen aufgebaut und geprüft werden, erläutert der Beitrag AGB erstellen und prüfen. Für den Online-Vertrieb kommen die Pflichten im Bestellprozess hinzu, die der Beitrag zu Bestellprozess und Widerrufsbelehrung beschreibt.
Häufige Fragen
Können wir dieselben AGB für Geschäfts- und Privatkunden verwenden?
Das ist möglich, wenn sich die Bedingungen an den strengeren Regeln für Verbraucher ausrichten. Sie verzichten damit aber gegenüber Geschäftskunden auf Spielraum. Getrennte Fassungen sind deshalb meist die bessere Lösung.
Wer kann unwirksame AGB im Verbrauchergeschäft angreifen?
Neben dem einzelnen Kunden können vor allem qualifizierte Verbraucherverbände und Mitbewerber gegen unwirksame Klauseln vorgehen, in der Regel durch Abmahnung und Unterlassungsklage.
Reicht ein Link zu den AGB im Footer der Website?
In der Regel nicht. Gegenüber Verbrauchern ist bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich, im Online-Shop typischerweise im Bestellprozess vor dem Absenden der Bestellung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 305 Abs. 2 BGB, Einbeziehung
- § 308 BGB, Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309 BGB, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 Abs. 3 BGB, Verbraucherverträge
- § 312i BGB, Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Der Rechtliche Außenauftritt erstellt AGB für Ihr Leistungsangebot, bei Bedarf getrennt für Geschäftskunden und Verbraucher, und zeigt, wo sie im Bestellprozess einbezogen werden müssen.