Kurz beantwortet: Bei einer Ausgründung aus Hochschule oder Forschungseinrichtung liegen die Rechte am Ergebnis selten automatisch bei der neuen Gesellschaft. Für Code gilt das Urheberrecht, dessen gesetzlicher Rechteübergang nur bei Arbeitnehmern greift (§ 69b UrhG); für Erfindungen gilt das Arbeitnehmererfindungsrecht mit einer Sonderregel für Hochschulen (§ 42 ArbnErfG); und Ergebnisse aus geförderten Projekten können Rechte des Zuwendungsgebers tragen. Klären Sie diese drei Stränge, bevor der Gesellschaftsvertrag steht, nicht erst in der Due Diligence.

Im Saarland und in Rheinland-Pfalz entsteht ein spürbarer Teil der jungen Software- und KI-Unternehmen nicht in der Garage, sondern im Forschungsumfeld: rund um das DFKI und das CISPA in Saarbrücken, an der Universität des Saarlandes, in Kaiserslautern und Trier. Wer von dort ausgründet, bringt fachlich einen Vorsprung mit, rechtlich aber eine Altlast: Ein Teil dessen, was das Produkt ausmacht, ist vor der Gründung entstanden, in einem Umfeld mit eigenen Regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Code, Erfindung und geförderte Projektergebnisse folgen bei einer Ausgründung drei unterschiedlichen Regelwerken; wer nur an „das IP“ denkt, übersieht regelmäßig zwei davon.
  • Der gesetzliche Rechteübergang für Software nach § 69b UrhG setzt ein Arbeitsverhältnis voraus; bei Studierenden, Hilfskräften und manchen Promovierenden greift er nicht.
  • Erfindungen von Hochschulbeschäftigten sind Diensterfindungen nach § 42 ArbnErfG; die Einrichtung kann sie in Anspruch nehmen, der Erfinder erhält eine gesetzlich festgelegte Beteiligung an den Verwertungseinnahmen.
  • Die Rechtekette gehört vor der ersten Finanzierungsrunde geordnet, weil ein Investor sie in der Due Diligence ohnehin prüft und Lücken dann den Preis oder den Zeitplan kosten.

Warum die Rechtekette bei einer Ausgründung häufig reißt

Eine Ausgründung beginnt fast nie bei null. Der Prototyp stammt aus einem Forschungsprojekt, das Modell wurde auf Rechenkapazität der Einrichtung trainiert, an einzelnen Modulen haben studentische Hilfskräfte oder Promovierende mitgeschrieben, und ein Teil der Arbeit lief über Drittmittel. Wirtschaftlich ist das ein Vorsprung. Rechtlich bedeutet es, dass die neue Gesellschaft am Gründungstag Rechte braucht, die sie nicht selbst geschaffen hat.

Der verbreitete Denkfehler liegt in der Einzahl: „Uns gehört das IP.“ IP ist aber kein einheitliches Recht, sondern ein Sammelbegriff für mehrere Rechte, die unterschiedlich entstehen und unterschiedlich übertragen werden. Wer sie in einem Satz des Gesellschaftsvertrags zusammenfasst, hat sie in aller Regel nicht gesichert.

Code, Erfindung, Daten: drei Rechte, drei Regeln

Gegenstand Maßgebliches Recht Was das für die Ausgründung heißt
Quellcode Urheberrecht; die vermögensrechtlichen Befugnisse stehen dem Arbeitgeber zu, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Dienstverhältnissen entsprechend (§ 69b UrhG) Für jede Person, die Code beigesteuert hat, ist zu klären, in welchem Verhältnis sie zur Einrichtung stand.
Technische Erfindung Arbeitnehmererfindungsrecht mit Hochschulsonderregel (§ 42 ArbnErfG) Die Einrichtung entscheidet über die Inanspruchnahme; die Verwertung wird lizenziert oder übertragen, nicht stillschweigend mitgenommen.
Trainings- und Forschungsdaten Datenbankherstellerrecht, Vertrags- und Datenschutzrecht Wer die wesentliche Investition getragen hat, ist Inhaber des Schutzrechts, und das ist bei Forschungsdaten oft die Einrichtung.
Geförderte Ergebnisse Zuwendungsbescheid, Konsortial- und Kooperationsverträge Nutzungsrechte des Zuwendungsgebers oder der Projektpartner können fortbestehen, unabhängig davon, wer den Code geschrieben hat.

Diese Unterscheidung ist keine akademische Feinheit. Sie entscheidet darüber, mit wem Sie verhandeln müssen und in welcher Form die Rechte übergehen.

Was gilt für den Code aus der Hochschule?

Software ist urheberrechtlich geschützt, und der Schutz entsteht bei der Person, die sie geschrieben hat. Schafft ein Arbeitnehmer ein Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b Abs. 1 UrhG). Auf Dienstverhältnisse ist die Regel entsprechend anzuwenden (§ 69b Abs. 2 UrhG), sie erfasst also auch verbeamtete Beschäftigte. Zwei Dinge folgen daraus: Die Regel gilt für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ebenso wie für Professorinnen und Professoren, und sie ist abdingbar, weshalb ein Blick in die konkrete Vereinbarung zwingend ist.

Sie greift aber nicht überall. Studentische Beiträge, Abschlussarbeiten, Werkverträge mit Externen und Promotionsverhältnisse ohne Anstellung fallen nicht ohne Weiteres darunter. Dort zählt allein, was vertraglich vereinbart wurde, und im Zweifel wird der Umfang eng nach dem Vertragszweck ausgelegt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Genau dieselbe Lücke entsteht in Unternehmen bei Freelancern und Agenturen, wie der Beitrag dazu, wem der Code gehört, ausführt.

Praktisch heißt das: Gehen Sie die Beitragenden einzeln durch, nicht pauschal. Für jede Person brauchen Sie entweder den gesetzlichen Übergang oder eine ausdrückliche, hinreichend bestimmte Rechteeinräumung. Welche Handlungen diese Einräumung abdecken muss, ordnet der Beitrag zur Einräumung von Nutzungsrechten ein.

Was gilt für Erfindungen, und was bleibt vom Hochschulprivileg?

Für technische Erfindungen gilt ein eigenes Regime. Erfindungen von Beschäftigten einer Hochschule sind Diensterfindungen; § 42 ArbnErfG enthält dafür Sonderregeln, die die Freiheit von Forschung und Lehre abbilden. Die Einrichtung kann die Erfindung in Anspruch nehmen und verwerten. Verwertet sie, beträgt die Vergütung des Erfinders 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (§ 42 Nr. 4 ArbnErfG). Der Erfinder darf seine Diensterfindung im Rahmen von Lehre und Forschung offenbaren, wenn er das dem Dienstherrn in der Regel zwei Monate zuvor anzeigt, und ihm bleibt auch nach einer Inanspruchnahme ein nichtausschließliches Recht, die Erfindung in Lehre und Forschung weiter zu benutzen.

Der letzte Punkt wird in Verhandlungen regelmäßig übersehen: Vollständige Exklusivität ist bei einer Hochschulerfindung strukturell nicht zu bekommen. Wenn Sie einem Kunden oder Investor Exklusivität zusagen wollen, muss die Zusage dieses fortbestehende Benutzungsrecht aussparen, sonst versprechen Sie mehr, als Sie halten können.

Für die Ausgründung folgt daraus zweierlei. Erstens ist die Erfindung nichts, was die Gründer einfach mitnehmen; sie wird lizenziert oder übertragen, und darüber wird verhandelt. Zweitens ist die Anzeige gegenüber der Einrichtung ein echter Zeitfaktor, der in den Gründungsfahrplan gehört. Ob für Ihre Technologie überhaupt der Patentweg sinnvoll ist oder ob Urheberrecht und Geheimnisschutz tragen, ordnet der Beitrag zur Patentierbarkeit von Software ein.

Was passiert mit Ergebnissen aus geförderten Projekten?

Der dritte Strang wird am häufigsten übersehen. Lief die Entwicklung ganz oder teilweise über öffentliche Förderung oder in einem Verbundprojekt, richten sich die Rechte am Ergebnis auch nach dem Zuwendungsbescheid und dem Konsortialvertrag. Dort finden sich regelmäßig Regelungen zu Nutzungsrechten des Zuwendungsgebers, zu Zugangsrechten der Projektpartner und zur Abgrenzung zwischen vorbestehendem Wissen und Projektergebnis.

Diese Abgrenzung entscheidet mit darüber, was Sie überhaupt exklusiv anbieten können. Ein Zugangsrecht eines Projektpartners an einer Kernkomponente ist kein formaler Schönheitsfehler, sondern berührt Ihr Geschäftsmodell. Prüfen Sie die Projektunterlagen deshalb, bevor Sie Exklusivität gegenüber Kunden oder Investoren zusagen.

Was gehört in die Gründungsdokumente?

  • Rechteübergang mit Datum: eine ausdrückliche Übertragung oder Lizenz von der Einrichtung auf die Gesellschaft, nicht die Formel „alle Rechte gehen über“.
  • Abgrenzung des Bestands: was vor der Gründung entstanden ist und was danach, damit später niemand rekonstruieren muss, wann welche Zeile geschrieben wurde.
  • Beteiligung der Einrichtung: ob sie Anteile, eine Lizenzgebühr oder eine Erlösbeteiligung erhält, und wie sich das im Cap Table abbildet.
  • Rolle der Gründer: ob eine Nebentätigkeit fortbesteht, wem Ergebnisse aus dieser Zeit zustehen und wie Interessenkonflikte gelöst werden.
  • Vesting und Leaver-Regeln: die Standardthemen des Gesellschafterkreises, die der Beitrag zur Gesellschaftervereinbarung einordnet.

Was die Investorenprüfung an einer Ausgründung aufdeckt

Investoren bewerten nicht nur Produkt, Team und Markt, sondern auch, wie belastbar das rechtliche Fundament darunter ist. Der Grund ist wirtschaftlich, nicht juristisch: Sie kaufen Anteile an einem Unternehmen, dessen Wert wesentlich in Rechten besteht, die man nicht sehen kann. Wer diese Rechte belegen kann, verhandelt schneller und zu besseren Konditionen als jemand, der sie erst rekonstruieren muss.

Bei einer Ausgründung schaut ein Investor deshalb genauer hin als bei einer gewöhnlichen Gründung. Er weiß, dass die Substanz aus einem fremden Umfeld stammt, und er sucht gezielt nach den Stellen, an denen der Übergang nicht dokumentiert ist.

Prüffeld Was gefragt wird
Rechteübergang Liegt ein schriftlicher Übertragungs- oder Lizenzvertrag mit der Einrichtung vor, und deckt er den gesamten produktrelevanten Bestand ab?
Beitragende Ist für jede Person, die vor der Gründung mitgewirkt hat, geklärt, auf welcher Grundlage ihre Rechte übergegangen sind?
Exklusivität Welche Rechte verbleiben bei der Einrichtung oder beim Erfinder, und kollidieren sie mit Zusagen an Kunden?
Förderbindungen Bestehen Nutzungsrechte von Zuwendungsgebern oder Zugangsrechte von Projektpartnern an Kernkomponenten?
Abgrenzung Ist dokumentiert, was vor und was nach der Gründung entstanden ist?

Keines dieser Felder ist ein Ausschlusskriterium, solange es beantwortet ist. Alle werden teuer, wenn die Antwort erst im Datenraum gesucht wird: Dann verhandeln Sie unter Zeitdruck und aus schlechter Position, und das Ergebnis ist regelmäßig ein Kaufpreisabschlag oder ein Einbehalt. Klären Sie die Kette deshalb vor der ersten Runde, nicht in ihr. Wie sich ein Unternehmen darauf vorbereitet, zeigt der Beitrag zur Due-Diligence-Readiness; den Gesamtüberblick über die ersten rechtlichen Weichenstellungen bietet der Beitrag zu den Rechtsthemen junger Softwareunternehmen.

Den Gesamtrahmen von Code-Eigentum über Nutzungsrechte bis zur Rechtekette bündelt der Leitfaden IP & Code-Eigentum.

Häufige Fragen

Gehört der an der Hochschule geschriebene Code automatisch der Ausgründung?

Nein. Der Code gehört urheberrechtlich zunächst der Person, die ihn geschrieben hat. Bei angestellten Mitarbeitern stehen dem Arbeitgeber, also der Einrichtung, nach § 69b UrhG die ausschließlichen vermögensrechtlichen Befugnisse zu. Die neue Gesellschaft braucht in beiden Fällen eine eigene Rechtegrundlage, entweder durch Übertragung oder durch Lizenz.

Was gilt für Beiträge von Studierenden und Hilfskräften?

Für sie greift der gesetzliche Rechteübergang häufig nicht, weil kein Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Sinne besteht oder der Beitrag außerhalb der Arbeitsaufgaben entstanden ist. Dann zählt allein die vertragliche Vereinbarung, deren Umfang im Zweifel eng nach dem Vertragszweck ausgelegt wird. Genau hier entstehen die Lücken, die in der Due Diligence auffallen.

Kann die Hochschule an der Ausgründung beteiligt werden?

Ja, das ist ein üblicher Weg. Die Beteiligung kann als Anteil an der Gesellschaft, als Lizenzgebühr oder als Erlösbeteiligung ausgestaltet sein. Entscheidend ist, dass die gewählte Form vor der ersten Finanzierungsrunde feststeht und sich sauber im Cap Table abbildet, weil spätere Anpassungen die Beteiligungsverhältnisse aller verschieben.

Warum reicht ein Satz zum IP im Gesellschaftsvertrag nicht?

Weil IP kein einheitliches Recht ist. Code, Erfindung, Daten und geförderte Projektergebnisse entstehen nach unterschiedlichen Regeln und werden unterschiedlich übertragen. Eine Sammelformel lässt offen, welche Rechte tatsächlich übergegangen sind, und genau diese Offenheit wird im Verkaufs- oder Finanzierungsprozess zum Risiko.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Sie gründen aus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung aus und wollen die Rechtekette ordnen, bevor die erste Runde ansteht? In einem 30-minütigen Erstgespräch schauen wir auf Code, Erfindung und Projektunterlagen. Für Unternehmen aus der Region begleite ich das persönlich, siehe Wirtschaftsrecht und IT-Recht im Saarland und in Rheinland-Pfalz. Die rechtlichen Themen der Gründungsphase bündelt die Rechtsberatung für Gründer und SaaS-Startups.

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