Kurz beantwortet: Bei Angestellten liegen die vermögensrechtlichen Befugnisse am Code kraft Gesetz beim Arbeitgeber, wenn der Mitarbeiter ihn in Wahrnehmung seiner Aufgaben schreibt (§ 69b UrhG). Bei Freelancern und Agenturen gibt es keinen gesetzlichen Rechteübergang. Ohne ausdrückliche Regelung erhalten Sie nur die Nutzungsrechte, die der Vertragszweck erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG); alles Weitere bleibt beim externen Entwickler.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei eigenen Angestellten liegen die vermögensrechtlichen Befugnisse am Code kraft Gesetz beim Arbeitgeber, wenn das Programm in Wahrnehmung der Aufgaben entsteht (§ 69b UrhG).
- Bei Freelancern und Agenturen gibt es keinen gesetzlichen Rechteübergang; ohne ausdrückliche Regelung erhalten Sie nur die Nutzungsrechte, die der Vertragszweck erfordert, alles Weitere bleibt beim externen Entwickler.
- Ohne genaue Aufzählung der Nutzungsarten wird eng nach dem Vertragszweck ausgelegt (§ 31 Abs. 5 UrhG), sodass die Formel „alle Rechte gehen über“ oft weniger bewirkt als angenommen.
- Spätestens die Due Diligence prüft die lückenlose Rechtekette; fehlt sie, verzögert oder verteuert das den Deal.
Die Grundregel im Überblick
Das Urheberrecht knüpft nicht an die Bezahlung an, sondern daran, wer den Code unter welchen Umständen geschrieben hat. „Wir haben es bezahlt, also gehört es uns“ stimmt deshalb nur in einer Konstellation uneingeschränkt: beim eigenen Angestellten. Schreibt ein Arbeitnehmer ein Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt (§ 69b UrhG), sofern nichts anderes vereinbart ist. In jeder anderen Konstellation braucht es einen Vertrag, der die Rechte ausdrücklich regelt.
Wem gehört der Code je nach Konstellation?
| Konstellation | Rechtslage | Was Sie tun sollten |
|---|---|---|
| Angestellter | Rechte liegen kraft Gesetz beim Arbeitgeber (§ 69b UrhG), sofern der Code in Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben entsteht. | Arbeitsvertrag prüfen: Deckt er auch Nebentätigkeiten und private Projekte während der Anstellung ab? |
| Freelancer | Kein gesetzlicher Übergang. Ohne ausdrückliche Regelung bestimmt sich der Umfang eng nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). | Rechteeinräumung im Vertrag ausdrücklich und einzeln benennen, nicht dem Zufall der Auslegung überlassen. |
| Agentur | Wie beim Freelancer: Der Vertrag entscheidet, nicht die Beauftragung als solche. | Auf dieselbe Präzision achten wie beim Einzel-Freelancer, zusätzlich die Rechte von deren Subunternehmern klären. |
| KI-generiert | Eigene Regeln, da reiner KI-Output mangels menschlichem Schöpfer nicht urheberrechtlich geschützt ist. | Vertiefend: Wem gehört von KI generierter Code? |
| Open-Source-Komponenten | Fremder, urheberrechtlich geschützter Code, den Sie nur unter den Bedingungen der jeweiligen Lizenz nutzen dürfen. | Lizenzlage je Komponente dokumentieren. Vertiefend: Open-Source-Lizenzen im eigenen Produkt |
Die Klausel-Mechanik, die das Problem löst
Eine schwammige Formel wie „alle Rechte gehen über“ bewirkt oft weniger, als die Parteien annehmen. Eine belastbare Rechteeinräumung regelt stattdessen konkret, welche Nutzungsarten übergehen, und gestaltet sie als ausschließliches Recht, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie der Übertragbarkeit auf Dritte, etwa einen späteren Käufer. Je genauer diese Aufzählung, desto weniger Raum bleibt für die enge Auslegung nach der Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG). Wie diese Mechanik im Detail aussieht, je nachdem, ob Sie eine Lizenz einräumen oder Rechte vollständig übertragen wollen, ordnen zwei vertiefende Beiträge ein: Nutzungsrechte an Software richtig einräumen und Nutzungsrechte übertragen und weitergeben.
Warum das spätestens in der Due Diligence zählt
Der Investor will beim Exit oder in der Finanzierungsrunde sicher sein, dass sämtliche Rechte am Produkt beim Unternehmen liegen. Fehlt die saubere Rechtekette, etwa bei einem Feature, das ein Freelancer vor Jahren gebaut hat, muss sie unter Zeitdruck und in schlechter Verhandlungsposition nachgeholt werden. Eine lückenlose IP-Chain-of-Title gehört zu den Punkten, die eine Due Diligence als Erstes prüft und die einen Deal ohne Vorwarnung verzögern oder verteuern können. Die vollständige Checkliste liefert der Beitrag Due-Diligence-Readiness für SaaS. Stammt ein Teil des Codes aus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung, gelten für den Übergang eigene Regeln, dazu der Beitrag zur Ausgründung aus der Hochschule.
Wie das in der Praxis aussieht
Ein Beispiel, wie es in dieser Form häufig vorkommt: Ein Hersteller von Durchflussmessern mit rund 90 Mitarbeitenden nimmt einen Investor als Minderheitsgesellschafter auf, der die Rechtekette sehen will. Die Firmware stammt von angestellten Entwicklern, die Auswertungs-App von einer Agentur, die einen Subunternehmer eingesetzt hat, und ein Diagnosewerkzeug hat ein Entwickler vor seiner Anstellung privat begonnen und mitgebracht. Zu klären ist für jeden Baustein, wer ihn unter welchen Umständen geschrieben hat. Bei Angestellten liegen die Befugnisse kraft Gesetz beim Arbeitgeber, wenn der Code in Wahrnehmung der Aufgaben entstanden ist; bei Agentur und Subunternehmer entscheidet der Vertrag.
Danach trennen sich die Wege. Enthält der Agenturvertrag eine ausdrückliche Einräumung mit benannten Nutzungsarten, Bearbeitungsrecht und Übertragbarkeit, und reicht sie bis zum Subunternehmer, genügt die Dokumentation. Fehlt das oder steht dort nur „alle Rechte gehen über“, wird nachverhandelt, weil eine pauschale Formel eng nach dem Vertragszweck ausgelegt wird. Für das mitgebrachte Werkzeug braucht es eine eigene Vereinbarung mit dem Entwickler. Das Ergebnis ist eine Rechtekette, die sich im Datenraum belegen lässt. Wo Ihre Arbeits-, Freelancer- und Agenturverträge Lücken haben, zeigt das Rechtliche Audit.
Häufige Fragen
Gehört uns der Code, weil wir ihn bezahlt haben?
Die Bezahlung allein entscheidet nicht. Nur beim eigenen Angestellten stehen dem Unternehmen kraft Gesetz alle vermögensrechtlichen Befugnisse am Code zu, sofern er in Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben entsteht (§ 69b UrhG). Bei externen Entwicklern kommt es auf den Vertrag an.
Gehen bei einem Freelancer die Rechte automatisch auf uns über?
Nein. Bei Freelancern und Agenturen gibt es keinen gesetzlichen Übergang. Ohne ausdrückliche Regelung erhalten Sie nur die Nutzungsrechte, die der Vertragszweck erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG); alles Weitere bleibt beim externen Entwickler.
Reicht die Formel „alle Rechte gehen über“?
Eine solche pauschale Formel bewirkt oft weniger als angenommen. Belastbar ist eine Klausel, die die übergehenden Nutzungsarten einzeln benennt und als ausschließliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie übertragbares Recht ausgestaltet.
Warum zählt die Rechtekette spätestens in der Due Diligence?
Investoren wollen sicher sein, dass sämtliche Rechte am Produkt beim Unternehmen liegen. Fehlt die saubere Rechtekette, muss sie unter Zeitdruck und in schlechter Verhandlungsposition nachgeholt werden, was den Deal verzögern oder verteuern kann.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 69b UrhG – Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (Rechte an Computerprogrammen)
- § 31 Abs. 5 UrhG – Zweckübertragungsregel bei der Einräumung von Nutzungsrechten
Ob der Code externer Entwickler wirklich Ihrem Unternehmen gehört, zeigt sich oft erst, wenn ein Investor die Freelancer-Verträge sehen will. Das Rechtliche Audit prüft Ihre Arbeits- und Freelancerverträge vorher und zeigt, wo die Rechtekette Lücken hat. Rechtliches Audit: Arbeits- und Freelancerverträge prüfen
Sie wollen sicherstellen, dass Ihnen Ihr Code wirklich gehört, auch der von externen Entwicklern? In einem 60-minütigen Strategiegespräch prüfen wir Ihre Verträge. Vertiefend zu allen Facetten von IP und Code-Eigentum: der Leitfaden IP & Code-Eigentum für Softwareunternehmen.