Kurz beantwortet: Bei Angestellten gehört der Code dem Arbeitgeber kraft Gesetz, wenn der Mitarbeiter ihn in Wahrnehmung seiner Aufgaben schreibt (§ 69b UrhG). Bei Freelancern und Agenturen gilt das gerade nicht: Ohne ausdrückliche vertragliche Rechteeinräumung bleiben die Rechte beim externen Entwickler.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei eigenen Angestellten liegen die vermögensrechtlichen Befugnisse am Code kraft Gesetz beim Arbeitgeber, wenn das Programm in Wahrnehmung der Aufgaben entsteht (§ 69b UrhG).
  • Bei Freelancern und Agenturen gibt es keinen gesetzlichen Rechteübergang; ohne ausdrückliche vertragliche Einräumung bleiben die Rechte beim externen Entwickler.
  • Ohne genaue Aufzählung der Nutzungsarten wird eng nach dem Vertragszweck ausgelegt (§ 31 Abs. 5 UrhG), sodass die Formel „alle Rechte gehen über“ oft weniger bewirkt als angenommen.
  • Spätestens die Due Diligence prüft die lückenlose Rechtekette; fehlt sie, verzögert oder verteuert das den Deal.

Die Grundregel im Überblick

Das Urheberrecht knüpft nicht an die Bezahlung an, sondern daran, wer den Code unter welchen Umständen geschrieben hat. „Wir haben es bezahlt, also gehört es uns“ stimmt deshalb nur in einer Konstellation uneingeschränkt: beim eigenen Angestellten. Schreibt ein Arbeitnehmer ein Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt (§ 69b UrhG), sofern nichts anderes vereinbart ist. In jeder anderen Konstellation braucht es einen Vertrag, der die Rechte ausdrücklich regelt.

Wem gehört der Code je nach Konstellation?

Konstellation Rechtslage Was Sie tun sollten
Angestellter Rechte liegen kraft Gesetz beim Arbeitgeber (§ 69b UrhG), sofern der Code in Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben entsteht. Arbeitsvertrag prüfen: Deckt er auch Nebentätigkeiten und private Projekte während der Anstellung ab?
Freelancer Kein gesetzlicher Übergang. Ohne ausdrückliche Regelung bestimmt sich der Umfang eng nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Rechteeinräumung im Vertrag ausdrücklich und einzeln benennen, nicht dem Zufall der Auslegung überlassen.
Agentur Wie beim Freelancer: Der Vertrag entscheidet, nicht die Beauftragung als solche. Auf dieselbe Präzision achten wie beim Einzel-Freelancer, zusätzlich die Rechte von deren Subunternehmern klären.
KI-generiert Eigene Regeln, da reiner KI-Output mangels menschlichem Schöpfer nicht urheberrechtlich geschützt ist. Vertiefend: Wem gehört von KI generierter Code?

Die Klausel-Mechanik, die das Problem löst

Eine schwammige Formel wie „alle Rechte gehen über“ bewirkt oft weniger, als die Parteien annehmen. Eine belastbare Rechteeinräumung regelt stattdessen konkret, welche Nutzungsarten übergehen, und gestaltet sie als ausschließliches Recht, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie der Übertragbarkeit auf Dritte, etwa einen späteren Käufer. Je genauer diese Aufzählung, desto weniger Raum bleibt für die enge Auslegung nach der Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG). Wie diese Mechanik im Detail aussieht, je nachdem, ob Sie eine Lizenz einräumen oder Rechte vollständig übertragen wollen, ordnen zwei vertiefende Beiträge ein: Nutzungsrechte an Software richtig einräumen und Nutzungsrechte übertragen und weitergeben.

Warum das spätestens in der Due Diligence zählt

Der Investor will beim Exit oder in der Finanzierungsrunde sicher sein, dass sämtliche Rechte am Produkt beim Unternehmen liegen. Fehlt die saubere Rechtekette, etwa bei einem Feature, das ein Freelancer vor Jahren gebaut hat, muss sie unter Zeitdruck und in schlechter Verhandlungsposition nachgeholt werden. Eine lückenlose IP-Chain-of-Title gehört zu den Punkten, die eine Due Diligence als Erstes prüft und die einen Deal ohne Vorwarnung verzögern oder verteuern können. Die vollständige Checkliste liefert der Beitrag Due-Diligence-Readiness für SaaS.

Häufige Fragen

Gehört uns der Code, weil wir ihn bezahlt haben?

Die Bezahlung allein entscheidet nicht. Uneingeschränkt gehört der Code nur beim eigenen Angestellten dem Unternehmen, sofern er in Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben entsteht (§ 69b UrhG). Bei externen Entwicklern kommt es auf den Vertrag an.

Gehen bei einem Freelancer die Rechte automatisch auf uns über?

Nein. Bei Freelancern und Agenturen gibt es keinen gesetzlichen Übergang. Ohne ausdrückliche Rechteeinräumung bestimmt sich der Umfang eng nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG), sodass die Rechte im Zweifel beim Entwickler verbleiben.

Reicht die Formel „alle Rechte gehen über“?

Eine solche pauschale Formel bewirkt oft weniger als angenommen. Belastbar ist eine Klausel, die die übergehenden Nutzungsarten einzeln benennt und als ausschließliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie übertragbares Recht ausgestaltet.

Warum zählt die Rechtekette spätestens in der Due Diligence?

Investoren wollen sicher sein, dass sämtliche Rechte am Produkt beim Unternehmen liegen. Fehlt die saubere Rechtekette, muss sie unter Zeitdruck und in schlechter Verhandlungsposition nachgeholt werden, was den Deal verzögern oder verteuern kann.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • § 69b UrhG – Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (Rechte an Computerprogrammen)
  • § 31 Abs. 5 UrhG – Zweckübertragungsregel bei der Einräumung von Nutzungsrechten

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