Kurz beantwortet: Beim Exit wird die IP-Kette zur Nagelprobe. Code von Angestellten steht dem Arbeitgeber meist kraft Gesetzes zu (§ 69b UrhG), bei Freelancern und Agenturen zählt dagegen nur die vertragliche Rechteeinräumung (§ 31 UrhG). Fehlt sie, muss sie im Verkaufsprozess unter Zeitdruck nachgeholt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Exit wird die IP-Kette zur Nagelprobe; der Käufer zahlt für die Gewissheit, dass alle Rechte am Produkt beim Unternehmen liegen.
- Code von Angestellten steht dem Arbeitgeber meist kraft Gesetzes zu, bei Freelancern und Agenturen zählt dagegen nur die vertragliche Rechteeinräumung.
- Typische Lücken entstehen bei externen Entwicklern, bei Agenturverträgen und bei Open-Source-Komponenten ohne dokumentierte Lizenzlage.
- Wer die Rechtekette früh ordnet, verhandelt aus der Stärke, statt unter Zeitdruck im Verkaufsprozess nachbessern zu müssen.
Wem gehört der Code vor dem Verkauf?
Beim Verkauf eines Softwareunternehmens wird die IP-Kette zur Nagelprobe. Der Käufer zahlt vor allem für eines: die Gewissheit, dass sämtliche Rechte am Produkt tatsächlich beim Unternehmen liegen. Ob die Rechte beim Unternehmen liegen, hängt davon ab, wer den Code geschaffen hat. Bei Angestellten ist die Lage günstig: Code, den ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben schreibt, steht dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zu (§ 69b UrhG). Bei Freelancern und Agenturen dagegen gibt es keinen automatischen Übergang, hier zählt nur, was vertraglich als Nutzungsrecht eingeräumt wurde (§ 31 UrhG), und im Zweifel wird eng zugunsten des Urhebers ausgelegt.
Wo entstehen die typischen Lücken in der Rechtekette?
Genau hier findet die Due Diligence die häufigsten Schwachstellen: ein Feature, das vor Jahren ein externer Entwickler ohne saubere Rechteeinräumung gebaut hat; eine Agentur, deren Vertrag die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich und umfassend überträgt; Open-Source-Komponenten ohne dokumentierte Lizenzlage. Wird das erst im Verkaufsprozess entdeckt, muss die Rechteübertragung unter Zeitdruck und in schlechter Verhandlungsposition nachgeholt werden, falls der frühere Entwickler überhaupt noch erreichbar und kooperativ ist.
Wie unterscheidet sich die IP-Übertragung bei Asset und Share Deal?
Wie die IP übergeht, hängt von der Deal-Struktur ab. Beim Share Deal bleibt die IP beim Unternehmen, es wechselt nur der Eigentümer, eine gesonderte IP-Übertragung ist nicht nötig. Beim Asset Deal dagegen müssen die Rechte ausdrücklich und hinreichend bestimmt einzeln übertragen werden; eine pauschale Formel „alle IP-Rechte gehen über“ greift oft zu kurz. Das macht eine saubere, dokumentierte Rechtekette gerade beim Asset Deal unverzichtbar.
Wann sollten Sie die Rechtekette aufräumen?
Fast alle IP-Lücken lassen sich schließen, wenn man sie früh angeht, mit klaren Rechteeinräumungsklauseln in allen Entwickler-, Freelancer- und Agenturverträgen und einem Überblick über die eingesetzten Open-Source-Komponenten. Wer die Kette lange vor dem Exit ordnet, verhandelt aus der Stärke, statt teure Zugeständnisse zu machen, weil ein Nachweis fehlt. Dieser Punkt ist Teil jeder soliden Due-Diligence-Readiness.
Häufige Fragen
Wem gehört der Code vor dem Verkauf?
Das hängt davon ab, wer den Code geschaffen hat. Code, den ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben schreibt, steht dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zu (§ 69b UrhG). Bei Freelancern und Agenturen gibt es keinen automatischen Übergang; hier zählt nur, was vertraglich als Nutzungsrecht eingeräumt wurde (§ 31 UrhG), und im Zweifel wird eng zugunsten des Urhebers ausgelegt.
Wo entstehen die typischen Lücken in der Rechtekette?
Die Due Diligence findet die häufigsten Schwachstellen bei einem Feature, das ein externer Entwickler ohne saubere Rechteeinräumung gebaut hat, bei einer Agentur, deren Vertrag die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich und umfassend überträgt, und bei Open-Source-Komponenten ohne dokumentierte Lizenzlage.
Wie unterscheidet sich die IP-Übertragung bei Asset und Share Deal?
Beim Share Deal bleibt die IP beim Unternehmen, es wechselt nur der Eigentümer, eine gesonderte IP-Übertragung ist nicht nötig. Beim Asset Deal dagegen müssen die Rechte ausdrücklich und hinreichend bestimmt einzeln übertragen werden; eine pauschale Formel greift oft zu kurz.
Wann sollten Sie die Rechtekette aufräumen?
Möglichst früh und lange vor dem Exit, mit klaren Rechteeinräumungsklauseln in allen Entwickler-, Freelancer- und Agenturverträgen und einem Überblick über die eingesetzten Open-Source-Komponenten. Wer die Kette früh ordnet, verhandelt aus der Stärke, statt teure Zugeständnisse zu machen, weil ein Nachweis fehlt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 69b UrhG – Rechte an Computerprogrammen im Arbeits- und Dienstverhältnis
- § 31 UrhG – Einräumung von Nutzungsrechten
Den größeren Zusammenhang, von der Vorbereitung über die Prüfung bis zur Integration nach dem Closing, ordnet der Leitfaden zu M&A für Softwareunternehmen ein.
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