Kurz beantwortet: Ein ausländisches Unternehmen kann in Deutschland über eine Zweigniederlassung oder über eine eigene Tochter-GmbH tätig werden. Die Zweigniederlassung bleibt rechtlich Teil der ausländischen Gesellschaft und wird beim Registergericht am Ort der Niederlassung angemeldet (§§ 13d, 13e HGB). Die Tochter-GmbH ist eine eigene deutsche Gesellschaft mit eigenem Geschäftsführer und eigenem Haftungsvermögen. In beiden Fällen gelten für Verträge mit deutschen Kunden, für Datenflüsse in der Gruppe und für KI-Systeme dieselben Regeln wie für ein deutsches Unternehmen.

Unternehmen aus Luxemburg, Frankreich oder den USA, die Kunden in Deutschland gewinnen, stehen irgendwann vor der Frage, wie sie hier auftreten. Mit der Präsenz vor Ort beginnt ein deutscher Pflichtenkreis. Dieser Beitrag ordnet ihn aus Sicht des deutschen Rechts; das Recht des Heimatstaats bleibt bewusst außen vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zweigniederlassung ist kein eigener Rechtsträger; sie wird mit inländischer Geschäftsanschrift und, falls bestellt, mit ständigen Vertretern beim Registergericht angemeldet (§§ 13d, 13e HGB).
  • Der Geschäftsführer der Tochter-GmbH folgt Weisungen der Mutter, trägt aber eigene gesetzliche Pflichten (§§ 37, 43 GmbHG, § 15a InsO).
  • Ins Transparenzregister meldet die Tochter die natürlichen Personen hinter der Muttergesellschaft (§§ 3, 20 GwG).
  • Ein Konzernprivileg kennt die DSGVO nicht; Datenflüsse in der Gruppe brauchen eine klare Rollenverteilung.
  • Marktüberwachungsbehörde für den EU AI Act ist in Deutschland grundsätzlich die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG).

Zweigniederlassung oder Tochter-GmbH: Worin liegt der Unterschied?

Die Zweigniederlassung ist ein Standort der ausländischen Gesellschaft, keine eigene Person. Verträge schließt die ausländische Gesellschaft selbst, und sie haftet unmittelbar. Angemeldet wird bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht (§ 13d Abs. 1 HGB). Entspricht die ausländische Gesellschaft einer GmbH oder AG, gehören in die Anmeldung unter anderem der Nachweis ihres Bestehens, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand der Zweigniederlassung und, sofern die Gesellschaft welche bestellt, die ständigen Vertreter mit ihren Befugnissen (§ 13e Abs. 2 HGB). Vorgeschrieben ist ein ständiger Vertreter nicht.

Die Tochter-GmbH ist eine eigene juristische Person mit Sitz im Inland. Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form, die Beurkundung kann auch per Videokommunikation erfolgen (§ 2 Abs. 1 und 3 GmbHG). Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG), sodass Risiken aus dem deutschen Geschäft grundsätzlich in der deutschen Gesellschaft bleiben.

Meine Einschätzung: Die Zweigniederlassung passt eher zu einem überschaubaren Vertriebsstandort, die Tochter-GmbH zu einem Geschäft mit eigenen Kunden, eigenem Personal und eigenen Verträgen in Deutschland.

Welche Pflichten hat der Geschäftsführer der deutschen Tochter?

Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person ohne Ausschlussgrund sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG); einen Wohnsitz in Deutschland verlangt das Gesetz nicht. Im Alltag folgt der Geschäftsführer den Beschlüssen der Mutter als Gesellschafterin (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Seine gesetzlichen Pflichten bleiben davon unberührt:

  • Sorgfalt: Er haftet der Gesellschaft, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt (§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG), dazu der Beitrag zur Geschäftsführer-Haftung.
  • Kapitalerhaltung: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Mutter ausgezahlt werden. Ausnahmen gelten unter anderem für Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind oder bei einem bestehenden Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag erfolgen (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafterbeschluss entlastet den Geschäftsführer nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG), dazu der Beitrag zur Kapitalerhaltung.
  • Krise: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO).

Wie Bestellung und Anstellungsvertrag zusammenspielen, erläutert der Beitrag zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.

Was gilt für das Transparenzregister?

Die Tochter-GmbH muss die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aktuell halten und unverzüglich an das Transparenzregister mitteilen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG). Hält die Mutter die Anteile, ist durch sie hindurch auf die natürlichen Personen zu schauen, die sie kontrollieren; wirtschaftlich Berechtigte und Anteilseigner müssen der Tochter die nötigen Angaben liefern (§ 20 Abs. 3 GwG).

Verträge mit deutschen Kunden: Welches Recht gilt?

Unternehmen können das anwendbare Recht frei wählen (Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO). Fehlt eine Wahl, gilt für Dienstleistungsverträge das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters (Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO). Bei Gesellschaften ist das grundsätzlich der Ort der Hauptverwaltung; wird der Vertrag aber im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung geschlossen oder ist sie für die Erfüllung verantwortlich, zählt deren Ort (Art. 19 Abs. 2 Rom-I-VO). Erbringt die ausländische Gesellschaft ihre Leistung über eine Zweigniederlassung in Deutschland, kann das also ohne ausdrückliche Wahl zu deutschem Recht führen.

Schließt die Tochter mit einem deutschen Kunden und liegt der Sachverhalt sonst vollständig in Deutschland, ändert die Wahl eines ausländischen Rechts nichts an zwingenden deutschen Vorschriften (Art. 3 Abs. 3 Rom-I-VO). Dazu gehört die AGB-Kontrolle, die auch gegenüber Unternehmern gilt (§ 307 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 1 BGB). Konzernweite Vertragsmuster gehören deshalb vor dem Einsatz in Deutschland auf den Prüfstand, dazu der Beitrag zur Einbeziehung von AGB im B2B und der Beitrag zu Rechtswahl und Gerichtsstand. Auch der Vertrag zwischen Mutter und Tochter über Vertrieb, Nutzungsrechte und Vergütung gehört schriftlich geregelt.

Datenschutz im Konzern: Wer ist verantwortlich?

Die DSGVO gilt für jede Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung in der Union (Art. 3 Abs. 1 DSGVO). Ein Konzernprivileg gibt es nicht; auch Übermittlungen in der Gruppe brauchen eine Rechtsgrundlage (vgl. Erwägungsgrund 48). Entscheidend ist die Rolle jeder Gesellschaft:

  • Auftragsverarbeitung: Betreibt die Mutter CRM oder IT für die Tochter nach deren Weisung, braucht es einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO, dazu der Beitrag zur AVV.
  • Gemeinsame Verantwortung: Legen Mutter und Tochter Zwecke und Mittel gemeinsam fest, verlangt Art. 26 DSGVO eine transparente Vereinbarung, dazu der Beitrag zu gemeinsam Verantwortlichen.
  • Drittland: Sitzt die Mutter außerhalb des EWR, etwa in den USA, braucht die Übermittlung eine Grundlage nach Art. 44 ff. DSGVO, etwa das EU-US Data Privacy Framework oder Standarddatenschutzklauseln (Art. 45, 46 Abs. 2 DSGVO), dazu der Beitrag zum US-Datentransfer. Luxemburg und Frankreich sind keine Drittländer.

Ihr eigenes Verarbeitungsverzeichnis führt jede Gesellschaft selbst.

EU AI Act: Was ändert sich durch die deutsche Präsenz?

An den Pflichten ändert sich wenig, weil der EU AI Act in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Er erfasst Anbieter, die KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen, unabhängig von ihrem Sitz, und Betreiber mit Sitz in der Union (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b KI-VO). Setzt die Tochter ein KI-System ein, trägt sie eigene Betreiberpflichten, etwa Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen (Art. 4 Abs. 1 KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Ein Anbieter von Hochrisiko-KI aus einem Drittland muss vor der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen (Art. 22 Abs. 1 KI-VO), was auch eine Tochtergesellschaft sein kann. Diese Pflicht gilt für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und nach Anhang I ab dem 2. August 2028 (Art. 113 KI-VO). Welche Rolle Sie tragen, ordnet der Beitrag zu Anbieter und Betreiber ein.

Neu ist vor allem die Behörde: Zuständig ist grundsätzlich die Bundesnetzagentur, soweit das KI-MIG nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), dazu der Beitrag zum KI-MIG.

Steuern: Was dieser Beitrag bewusst offenlässt

Betriebsstätte, Verrechnungspreise und Umsatzsteuer bestimmen mit, welche Struktur sinnvoll ist. Steuerlich berate ich nicht. Diese Fragen klärt Ihre Steuerberatung, und die Verträge zwischen Mutter und Tochter sollten mit ihr abgestimmt sein.

Wie das in der Praxis aussieht

Typisch ist eine Lage wie diese: Ein Softwareanbieter mit Sitz in Frankreich verkauft an Mittelständler in Deutschland. Zwei Vertriebsmitarbeitende arbeiten bereits hier, Kunden fragen nach einem deutschen Vertragspartner, und die nächste Version enthält eine KI-Funktion. Für einen dauerhaften Vertrieb mit eigenem Personal spricht viel für eine Tochter-GmbH; entschieden wird nach Rücksprache mit Steuerberatung und Kollegen in Frankreich. Geschäftsführer wird ein Mitglied der Geschäftsleitung der Mutter, die Gründung läuft per Videobeurkundung.

Geordnet wird der Rest in drei Schritten. Zuerst die Gesellschaft: Anmeldung, inländische Geschäftsanschrift und Transparenzregister mit Blick durch die Mutter. Dann die Verträge: ein Vertriebs- und Lizenzvertrag zwischen Mutter und Tochter, Kunden-AGB nach deutschem Recht und eine AVV, weil die Mutter CRM und Support betreibt. Zuletzt die KI-Funktion: Wer ist Anbieter, wer Betreiber, welche Behörde ist zuständig. Am Ende stehen ein Pflichtenkalender und ein abgestimmtes Vertragspaket.

Häufige Fragen

Braucht der Geschäftsführer einer deutschen GmbH einen Wohnsitz in Deutschland?

Nein. Das GmbHG verlangt eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person ohne Ausschlussgrund, aber keinen inländischen Wohnsitz. Die Gesellschaft braucht jedoch eine inländische Geschäftsanschrift.

Haftet die Muttergesellschaft für die Schulden der Tochter-GmbH?

Grundsätzlich nicht, den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Anders kann es liegen, wenn die Mutter Bürgschaften oder Patronatserklärungen abgibt oder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag sie zum Verlustausgleich verpflichtet. Grundlage ist § 302 Abs. 1 AktG, den der Bundesgerichtshof auf die GmbH entsprechend anwendet (BGH, Urteil vom 14.12.1987, II ZR 170/87).

Beraten Sie auch zum luxemburgischen oder französischen Recht?

Nein. Ich berate im deutschen Recht und zum EU-Recht, soweit es in Deutschland gilt. Für das Heimatrecht der Muttergesellschaft arbeite ich bei Bedarf mit Kolleginnen und Kollegen vor Ort zusammen, für Steuerfragen mit der Steuerberatung des Unternehmens.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Eine deutsche Tochter bringt Pflichten mit, die neben dem Tagesgeschäft laufen: Register, Fristen, Kundenverträge und Datenflüsse in der Gruppe. Die Externe Rechtsabteilung begleitet die deutsche Gesellschaft laufend im deutschen Recht und stimmt sich bei Bedarf mit Kollegen im Heimatstaat und mit der Steuerberatung ab. Externe Rechtsabteilung: die deutsche Tochter laufend begleiten

Sie bauen eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in Deutschland auf? In einem 60-minütigen Strategiegespräch ordnen wir Struktur, Pflichten und die ersten Verträge im deutschen Recht ein. Wie ich mit Unternehmen aus Luxemburg und der Großregion arbeite, zeigt die Seite Kanzlei für Unternehmen im Saarland und in Rheinland-Pfalz.